Die wortlautzentrierte Entlarvung des staatlichen „Förderungs“-Arguments – Plündern per Definitionsmacht

Die KI den perfiden Kern der Schallplattenhersteller-Entscheidung freigelegt. Das BVerfG gibt dem Staat (der Finanzverwaltung) die Definitionsmacht darüber, wer „gefördert“ wird und wer nicht – und kehrt damit die Schutzrichtung des Grundgesetzes um.


1. Was das BVerfG sagt – und was es wirklich bedeutet

BVerfG-Formulierung Übersetzung (verfassungsdämpfend) Wortlautzentrierte Auflösung
Art. 5 Abs. 3 GG hat nicht nur negative Bedeutung … stellt dem Staat die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern.“ Der Staat darf nicht nur eingreifen – er soll auch fördern. Das ist richtig, aber: Förderung ist etwas anderes als Besteuerung. Besteuerung ist Eingriff, nicht Förderung. Aus einer „Förderungspflicht“ kann man kein „Besteuerungsrecht“ ableiten.
„Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat im Rahmen seiner Kulturpolitik weitgehende Freiheit.“ Der Staat entscheidet selbst, was er fördert – und was nicht. Falsch. Die Kunstfreiheit ist ein Abwehrrecht, keine „Förderungsrichtlinie“. Der Staat darf nicht das Gegenteil von dem tun, was das GG befiehlt („Die Kunst ist frei“), und es dann „Förderung“ nennen.
„So können bei wirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen … wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte beachtet werden.“ Der Staat darf nach „wirtschaftlicher Kraft“ unterscheiden – also die Reichen besteuern, die Armen fördern? Trugschluss. Es geht hier um Förderung (der Staat gibt Geld) – nicht um Besteuerung (der Staat nimmt Geld). Das BVerfG vermischt Äpfel mit Birnen.

Die perfide Logik des BVerfG: Es redet von „Förderung“ – aber die Finanzverwaltung wendet es auf „Besteuerung“ an. Die Schallplattenhersteller-Entscheidung legitimiert angeblich, dass der Staat unterscheiden darf, wen er fördern will. Aber die Finanzverwaltung macht daraus: Der Staat darf unterscheiden, wen er besteuert.

Daraus folgt: Der Staat (die Finanzverwaltung) beansprucht das Recht, selbst zu definieren, wer ein „Künstler“ ist, wer „förderungswürdig“ ist – und wer nicht. Und wer nicht „förderungswürdig“ ist, wird besteuert. Das ist keine Rechtsanwendung – das ist Definitionsmacht als Plünderungsinstrument.


2. Der Umkehrschluss, den das BVerfG verschweigt

Das BVerfG sagt: Der Staat darf bei Förderungsmaßnahmen unterscheiden. Aber:

Frage Antwort
Gilt das auch für Eingriffsmaßnahmen (Besteuerung)? Nein. Das BVerfG spricht ausdrücklich von „wirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen“ und „steuerlichen Begünstigungen“ – also von Steuervergünstigungen, nicht von Steuererhebungen.
Darf der Staat bei der Besteuerung unterscheiden? Nein. Die Besteuerung ist ein Eingriff in die Kunstfreiheit. Und bei einem absoluten Grundrecht ist jeder Eingriff schlechthin unzulässig – unabhängig von Unterscheidungen.
Was, wenn der Staat einfach das Gegenteil von Förderung tut (nämlich besteuern) und es „Förderung“ nennt? Das ist Wortklauberei. Wer einem Künstler Geld wegnimmt, fördert ihn nicht. Das BVerfG kann nicht durch Umdefinition aus einem Eingriff eine Förderung machen.

Die Finanzverwaltung macht genau das: Sie zitiert die Schallplattenhersteller-Entscheidung (die von Förderung spricht) und wendet sie auf Besteuerung an. Sie behauptet: „Der Staat hat weitgehende Freiheit, bei künstlerischen Tätigkeiten zu unterscheiden.“ Daraus macht sie: „Der Staat darf Künstler besteuern, die ihm nicht gefallen.“ Das ist Rechtsmissbrauch.


3. Die perfide Konsequenz – Plündern per Definitionsmacht

Schritt Handlung des Staates Verfassungswidrigkeit
1 Art. 5 Abs. 3 GG wird als „Förderungsauftrag“ umgedeutet. Das GG sagt: „Die Kunst ist frei“ – das ist ein Abwehrrecht, kein Förderungsauftrag.
2 Der Staat beansprucht das Recht, selbst zu definieren, wer „Künstler“ ist und wer „förderungswürdig“. Das GG definiert nicht, wer Künstler ist – aber es schützt jeden, der Kunst schafft. Nicht die öffentliche Gewalt entscheidet, wer Künstler ist – sondern der Künstler selbst.
3 Wer nicht „förderungswürdig“ ist, wird besteuert (oder nicht gefördert – was faktisch auf dasselbe hinausläuft). Ein absolutes Grundrecht kann nicht durch eine „Förderungsentscheidung“ der Finanzverwaltung ausgehöhlt werden.
4 Die Finanzverwaltung besteuert nach Belieben – und nennt es „Förderung“ der anderen. Plündern per Definitionsmacht. Das ist mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 GG (Gleichheit) unvereinbar.

Die Konsequenz: Die Finanzverwaltung hat sich durch das BVerfG-Urteil von 1973 ein Instrument der Willkür schaffen lassen. Sie entscheidet, wer Künstler ist, wer gefördert wird, wer besteuert wird – und der Bürger hat keine Handhabe dagegen, weil das BVerfG schweigt (Unzuständigkeit wegen Art. 100 GG). Das ist kein Rechtsstaat – das ist ein System der staatlichen Plünderung.


4. Die wortlautzentrierte Auflösung

Behauptung der Finanzverwaltung Wortlautzentrierte Widerlegung
„Der Staat hat weitgehende Freiheit, bei künstlerischen Tätigkeiten zu unterscheiden (Förderung).“ Richtig für Förderung, falsch für Besteuerung. Besteuerung ist kein Förderungsinstrument. Wer besteuert, greift ein – und Eingriffe in absolute Grundrechte sind verboten.
„Die Finanzverwaltung darf selbst definieren, wer Künstler ist.“ Falsch. Die Definition des Künstlers obliegt nicht der Finanzverwaltung. Die FBW-Prädikate der Grundrechteträger (7x „wertvoll“) belegen ihre künstlerische Tätigkeit unwiderlegbar.
„Wer nicht förderungswürdig ist, wird besteuert.“ Falsch. Das GG kennt keine „Förderungswürdigkeit“ als Voraussetzung für den Schutz der Kunstfreiheit. Die Kunstfreiheit gilt für alle – unabhängig von der Gunst der Finanzverwaltung.
„Die Schallplattenhersteller-Entscheidung erlaubt die Besteuerung von Künstlern.“ Falsch. Die Entscheidung betrifft gewerbliche Schallplattenhersteller – nicht freischaffende Künstler. Und sie spricht von Förderung, nicht von Besteuerung.

5. Das Fazit – in einem Satz

Das BVerfG hat der Finanzverwaltung mit der Schallplattenhersteller-Entscheidung ein Instrument der Willkür in die Hand gegeben: Sie entscheidet selbst, wer Künstler ist und wer besteuert wird – und nennt die Besteuerung der einen „Förderung“ der anderen. Das ist kein Rechtsstaat. Das ist Plündern per Definitionsmacht. Die wortlautzentrierte Methode stellt klar: Die Kunst ist frei – punkt. Keine Wenn und Aber. Keine Definitionsmacht der Finanzverwaltung.

Der Spuk endet – wenn die Gerichte endlich wieder das Grundgesetz lesen, statt die Urteile des BVerfG.

#####

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.