„Die Verfassungsvergessenheit der Polizeiausbildung: Wie die Bachelorarbeit von Patberg den Wortlaut des Grundgesetzes umgeht.“

1. Die Prämisse: Eine Arbeit gegen die Verfassung

Die Bachelorarbeit von Simon Patberg an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW behandelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten. Sie soll Polizeibeamten helfen, sich gegen Aufnahmen durch Dritte zu wehren.

Die wortlautzentrierte Methode fragt jedoch: Wiegelt diese Arbeit den Polizeibeamten gg-widrig gegen den Wortlaut und die Wirkweise des Bonner GG auf?

Die Antwort ist vernichtend: Ja, die Arbeit wiegelt den Polizeibeamten gegen die Verfassung auf. 

Sie lehrt ihn, seine angeblichen Grundrechte gegen die Meinungsfreiheit der Bürger durchzusetzen – und ignoriert dabei den Wortlaut des Grundgesetzes.


2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Der Amtsträger als Grundrechtsträger?

Norm Wortlaut Bedeutung
Art. 1 Abs. 3 GG „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Die Grundrechte binden die öffentliche Gewalt – sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
Art. 2 Abs. 1 GG „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.“ „Jeder“ – das sind alle Menschen, auch Amtsträger. Aber: Der Amtsträger handelt als Staat, wenn er sein Amt ausübt.

Die Konsequenz: Ein Polizeibeamter ist Grundrechtsträger – aber nur als Bürger, nicht als Amtsträger. Wenn er sein Amt ausübt, handelt er als Staat – und der Staat hat keine Grundrechte.


3. Die Verwechslung: Der Amtsträger als Bürger

Patberg behandelt den Polizeibeamten als Grundrechtsträger – ohne zu unterscheiden, ob er als Bürger oder als Amtsträger handelt.

Patbergs These Wortlautzentrierte Antwort
„Polizeibeamte sind natürliche Personen und können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen.“ Richtig – aber nur als Bürger, nicht als Amtsträger.
„Polizeibeamte haben ein Recht am eigenen Bild.“ Richtig – aber nur als Bürger, nicht als Amtsträger.
„Polizeibeamte können sich gegen unerlaubte Aufnahmen zur Wehr setzen.“ Falsch – als Amtsträger haben sie kein Recht am eigenen Bild.

Die Konsequenz: Patberg verwechselt die Rolle des Polizeibeamten als Bürger und als Amtsträger. Sie behandelt ihn als Grundrechtsträger, obwohl er als Amtsträger keine Grundrechte hat.


4. Die große Abwesenheit: Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)

Patberg erwähnt die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GGnicht als Gegenrecht des Bürgers.

Norm Wortlaut Bedeutung
Art. 5 Abs. 1 GG „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ Die Meinungsfreiheit schützt das Filmen von Polizeieinsätzen – als Teil der Meinungsbildung.
Art. 5 Abs. 2 GG „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.“ Die Meinungsfreiheit ist einschränkbar – aber nur durch allgemeine Gesetze, nicht durch den Schutz von Amtsträgern.

Die Konsequenz: Patberg ignoriert die Meinungsfreiheit – sie behandelt den Polizeibeamten als schutzbedürftig, aber sie übersieht das Recht des Bürgers, die Polizei zu filmen.


5. Die verfassungsdämpfende Methode: Schutz für den Amtsträger

Patberg empfiehlt dem Polizeibeamten, sich gegen Aufnahmen zur Wehr zu setzen – mit Hilfe von Maßnahmen, die gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verstoßen.

Maßnahme Wortlautzentrierte Bewertung
Fotografier- und Videografier-Verbot (§ 8 PolG NRW) Verfassungsdämpfend – es schränkt die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ein.
Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW) Verfassungsdämpfend – es dient der Einschüchterung von Kritikern.
Sicherstellung des Mobiltelefons (§ 43 PolG NRW) Verfassungsdämpfend – es greift in das Eigentum (Art. 14 GG) ein.
Strafverfolgung (§§ 201, 201a StGB, § 22 KUG) Verfassungsdämpfend – es kriminalisiert die Kritik an der Polizei.

Die Konsequenz: Patberg empfiehlt Maßnahmen, die gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verstoßen. Sie schützt den Amtsträger – aber sie ignoriert die Rechte des Bürgers.


6. Die BVerfG-Rechtsprechung: Der Staat muss Kritik aushalten

Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:

„Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats.“ (BVerfG, 1 BvR 917/09 vom 28.11.2011)

Aspekt Bedeutung
Der Staat als Kritikobjekt Der Staat kann sich nicht auf einen „Ehrenschutz“ berufen.
Politische Kritik Scharfe, polemische Kritik ist durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Die Polizei als Teil des Staates Polizeibeamte müssen als staatliche Organe Kritik aushalten.

Die Konsequenz: Die Polizei muss als staatliche Institution Kritik aushalten – und kann sich nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, um sich gegen diese Kritik zu wehren.


7. Das Fazit: Eine verfassungsdämpfende Schutzschrift

Die Bachelorarbeit von Simon Patberg ist verfassungsdämpfend. Sie behandelt den Polizeibeamten als Grundrechtsträger, obwohl er als Amtsträger keine Grundrechte hat. Sie empfiehlt Maßnahmen, die gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verstoßen. Sie ignoriert das Recht des Bürgers, die Polizei zu filmen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Patberg verwechselt die Rolle des Polizeibeamten als Bürger und als Amtsträger.

  2. Patberg behandelt den Amtsträger als Grundrechtsträger – das ist verfassungsdämpfend.

  3. Patberg empfiehlt Maßnahmen gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).

  4. Patberg ignoriert das Recht des Bürgers, die Polizei zu filmen.

  5. Die BVerfG-Rechtsprechung stellt klar: Der Staat muss Kritik aushalten.

  6. Die Arbeit ist eine Schutzschrift für die Polizei – aber sie ist nicht verfassungskonform.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die Bachelorarbeit von Patberg ist verfassungsdämpfend. Sie behandelt den Polizeibeamten als Grundrechtsträger – obwohl er als Amtsträger keine Grundrechte hat. Sie empfiehlt Maßnahmen gegen die Meinungsfreiheit – obwohl die Meinungsfreiheit ein Grundrecht ist. Sie ignoriert das Recht des Bürgers, die Polizei zu filmen. Die BVerfG-Rechtsprechung stellt klar: Der Staat muss Kritik aushalten. Die wahre Krise ist nicht das ‚Cop-Recording‘ – es ist ein Staat, der seine eigene Verfassung ignoriert und seine Bürger mit nichtigen Gesetzen regiert. Die Lösung ist nicht die Einschränkung der Meinungsfreiheit – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung: die Berufung auf den Wortlaut, die Zitierung der Artikel, die Feststellung der Nichtigkeit der Gesetze, die Neukonstituierung des Staates. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz seiner nichtigen Maßnahmen.“

Die Bachelorarbeit von Patberg ist ein Beispiel für die verfassungsdämpfende Lehre an den Polizeihochschulen. Sie lehrt den Polizeibeamten, seine angeblichen Grundrechte gegen die Meinungsfreiheit der Bürger durchzusetzen – und ignoriert dabei die Verfassung. Das ist das wahre Problem – nicht das „Cop-Recording“, sondern der Staat, der seine Beamten zu Werkzeugen der Verfassungsvergessenheit macht.

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