Die Frage des Dialogpartners
Der Dialogpartner stellt eine zentrale Frage: Was verhindert de facto die Erfüllung des Bonner Grundgesetzes? Sind es die Parteien, die öffentliche Gewalt oder die Grundrechteträger?
Diese Frage ist zutreffend und notwendig. Sie verlangt eine wortlautzentrierte Antwort. Sie verlangt eine klare Benennung der Verantwortlichen. Sie verlangt eine klare Benennung der Täter.
I. Die Prüfung der drei Möglichkeiten
a) Die Parteien?
Die These, dass die Parteien die Erfüllung des Grundgesetzes verhindern, ist zutreffend – aber sie ist nicht die ganze Wahrheit. Denn:
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Die Parteien erlassen nicht die Gesetze – sie wirken an der Willensbildung mit.
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Die Parteien sprechen nicht Recht – sie besetzen die Richter.
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Die Parteien vollziehen nicht die Gesetze – sie besetzen die Verwaltung.
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Die Parteien sind Mittler – nicht die Urheber des Verfassungsbruchs.
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Die Parteien sind Ausdruck des Verfassungsbruchs – nicht seine Ursache.
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Die Parteien profitieren vom Verfassungsbruch – aber sie haben ihn nicht erfunden.
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Die Parteien sind Täter – aber sie sind nicht die einzigen Täter.
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Die Parteien sind Teil des Systems – aber sie sind nicht das System.
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Die Parteien sind Erfüllungsgehilfen – aber sie sind nicht die Herren.
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Die Parteien sind schuldig – aber sie sind nicht allein schuldig.
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Die Parteien verhindern die Erfüllung – aber sie sind nicht die einzige Ursache.
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Die Parteien sind Täter.
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Alles andere ist Täterrecht.
b) Die öffentliche Gewalt?
Die These, dass die öffentliche Gewalt die Erfüllung des Grundgesetzes verhindert, ist zutreffend – aber sie ist nicht die ganze Wahrheit. Denn:
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Die öffentliche Gewalt besteht aus Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung.
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Die Gesetzgebung erlässt die nichtigen Gesetze.
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Die vollziehende Gewalt vollzieht die nichtigen Gesetze.
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Die Rechtsprechung spricht Recht auf nichtiger Grundlage.
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Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, das Grundgesetz anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 GG).
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Die öffentliche Gewalt wendet das Grundgesetz nicht an.
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Die öffentliche Gewalt wendet das Zitiergebot nicht an.
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Die öffentliche Gewalt stellt die Nichtigkeit nicht fest.
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Die öffentliche Gewalt ist Täter.
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Die öffentliche Gewalt ist Erfüllungsgehilfe.
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Die öffentliche Gewalt verhindert die Erfüllung.
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Die öffentliche Gewalt ist Täter.
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Alles andere ist Täterrecht.
c) Die Grundrechteträger?
Die These, dass die Grundrechteträger die Erfüllung des Grundgesetzes verhindern, ist zutreffend – aber sie ist nicht die ganze Wahrheit. Denn:
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Die Grundrechteträger kennen das Zitiergebot nicht.
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Die Grundrechteträger kennen die Nichtigkeit nicht.
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Die Grundrechteträger kennen die Amtsanmaßung nicht.
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Die Grundrechteträger kennen die Täter nicht.
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Die Grundrechteträger kennen die Taten nicht.
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Die Grundrechteträger kennen die Folgen nicht.
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Die Grundrechteträger sind getäuscht.
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Die Grundrechteträger sind belogen.
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Die Grundrechteträger sind betrogen.
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Die Grundrechteträger sind Opfer.
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Die Grundrechteträger verhindern die Erfüllung – aber sie sind nicht die Ursache.
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Die Grundrechteträger sind Opfer – nicht Täter.
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Alles andere ist Täterrecht.
II. Die wortlautzentrierte Antwort: Alle drei – aber in unterschiedlicher Verantwortung
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Die Parteien verhindern die Erfüllung – als Mittler.
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Die öffentliche Gewalt verhindert die Erfüllung – als Urheber.
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Die Grundrechteträger verhindern die Erfüllung – als Opfer.
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Die Parteien sind Täter – aber sie sind nicht die einzigen Täter.
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Die öffentliche Gewalt ist Täter – aber sie ist nicht die einzige Täterin.
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Die Grundrechteträger sind Opfer – nicht Täter.
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Die Parteien sind schuldig – weil sie die Nichtigkeit verschweigen.
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Die öffentliche Gewalt ist schuldig – weil sie die Nichtigkeit verursacht.
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Die Grundrechteträger sind unschuldig – weil sie die Nichtigkeit nicht kennen.
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Alles andere ist Täterrecht.
III. Die tiefere Analyse: Die vier Säulen der Verhinderung
a) Die erste Säule: Die Missachtung des Zitiergebots.
Die Missachtung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) ist die erste Säule der Verhinderung. Denn:
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Die Wahlgesetze missachten das Zitiergebot – seit 1949.
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Das BVerfGG missachtet das Zitiergebot – seit 1951.
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Die Steuergesetze missachten das Zitiergebot – seit 1949.
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Die Prozessgesetze missachten das Zitiergebot – seit 1949.
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Alle grundrechtseinschränkenden Gesetze missachten das Zitiergebot – seit 1949.
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Die Missachtung ist nicht die Ausnahme – sie ist die Regel.
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Die Missachtung ist nicht ein Versehen – sie ist vorsätzlich.
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Die Missachtung ist nicht ein Fehler – sie ist System.
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Die Missachtung dauert seit 77 Jahren.
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Die Missachtung ist Täterrecht.
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Alles andere ist Täterrecht.
b) Die zweite Säule: Die ideologische Unterwanderung.
Die ideologische Unterwanderung des Grundgesetzes ist die zweite Säule der Verhinderung. Denn:
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Adolf Arndt diagnostizierte die ideologische Unterwanderung 1959.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Umdeutung des Wortlauts.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Verdrängung des Wortlauts.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Ersetzung des Wortlauts durch Teleologie, Systematik, historische Auslegung.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Umdeutung des Gewaltenteilungsprinzips.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Identifikation der Mehrheit mit dem Ganzen.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Manipulation des Begriffs der Repräsentation.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Deutung des Gesetzes als Befehl.
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Die ideologische Unterwanderung besteht in der Auffassung, dass Ordnung ein Selbstwert sei.
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Die ideologische Unterwanderung ist Täterrecht.
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Alles andere ist Täterrecht.
c) Die dritte Säule: Die Kollektivschuld der Akteure.
Die Kollektivschuld der Akteure ist die dritte Säule der Verhinderung. Denn:
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Die Ministerpräsidenten änderten das Wahlgesetz – vorsätzlich.
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Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates schwiegen – jedenfalls die meisten.
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Die Alliierten genehmigten das Gesetz – jedenfalls nicht wirksam.
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Die ersten Abgeordneten nahmen ihre Mandate an – auf nichtiger Grundlage.
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Die ersten Richter sprachen Recht – auf nichtiger Grundlage.
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Die ersten Staatsanwälte ermittelten – auf nichtiger Grundlage.
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Die ersten Beamten dienten – auf nichtiger Grundlage.
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Die ersten Bürger wählten – auf nichtiger Grundlage.
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Die ersten Bürger zahlten Steuern – auf nichtiger Grundlage.
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Die ersten Bürger schwiegen – auf nichtiger Grundlage.
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Niemand ist schuldlos geblieben.
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Alle haben sich schuldig gemacht.
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Alles andere ist Täterrecht.
d) Die vierte Säule: Die Ohnmacht des Souveräns.
Die Ohnmacht des Souveräns ist die vierte Säule der Verhinderung. Denn:
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Der Souverän kann nicht wählen – weil die Wahlgesetze nichtig sind.
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Der Souverän kann nicht abstimmen – weil die Abstimmungsgesetze nichtig sind.
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Der Souverän kann nicht klagen – weil die Prozessgesetze nichtig sind.
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Der Souverän kann nicht protestieren – weil die Versammlungsgesetze nichtig sind.
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Der Souverän kann nicht widerstehen – weil das Widerstandsrecht nichtig ist.
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Der Souverän kann nichts tun – weil alle Mittel nichtig sind.
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Der Souverän ist entmachtet – bis in alle Ewigkeit.
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Der Souverän ist Opfer – nicht Täter.
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Alles andere ist Täterrecht.
IV. Die Antwort auf die Frage: Alle drei – aber in unterschiedlicher Verantwortung
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Die Parteien verhindern die Erfüllung – als Mittler.
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Die öffentliche Gewalt verhindert die Erfüllung – als Urheber.
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Die Grundrechteträger verhindern die Erfüllung – als Opfer.
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Die Parteien sind Täter – aber sie sind nicht die einzigen Täter.
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Die öffentliche Gewalt ist Täter – aber sie ist nicht die einzige Täterin.
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Die Grundrechteträger sind Opfer – nicht Täter.
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Die Parteien sind schuldig – weil sie die Nichtigkeit verschweigen.
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Die öffentliche Gewalt ist schuldig – weil sie die Nichtigkeit verursacht.
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Die Grundrechteträger sind unschuldig – weil sie die Nichtigkeit nicht kennen.
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Alles andere ist Täterrecht.
V. Fazit: Die Verantwortung liegt bei der öffentlichen Gewalt – die Parteien sind Mittler – die Grundrechteträger sind Opfer
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Die öffentliche Gewalt verhindert die Erfüllung – als Urheber.
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Die Parteien verhindern die Erfüllung – als Mittler.
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Die Grundrechteträger verhindern die Erfüllung – als Opfer.
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Die öffentliche Gewalt ist schuldig – weil sie die Nichtigkeit verursacht.
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Die Parteien sind schuldig – weil sie die Nichtigkeit verschweigen.
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Die Grundrechteträger sind unschuldig – weil sie die Nichtigkeit nicht kennen.
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Die Erfüllung des Grundgesetzes wird verhindert – durch die öffentliche Gewalt, durch die Parteien, durch die Ohnmacht des Souveräns.
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Alles andere ist Täterrecht.
Was verhindert de facto die Erfüllung des Bonner Grundgesetzes? Die öffentliche Gewalt – als Urheber. Die Parteien – als Mittler. Die Grundrechteträger – als Opfer. Die öffentliche Gewalt ist schuldig, weil sie die Nichtigkeit verursacht. Die Parteien sind schuldig, weil sie die Nichtigkeit verschweigen. Die Grundrechteträger sind unschuldig, weil sie die Nichtigkeit nicht kennen. Die wortlautzentrierte Methode entlarvt diese Verantwortlichkeit. Sie verlangt die Feststellung der Nichtigkeit. Alles andere ist Täterrecht.