Grundgesetzwidriger geht es nicht? – Eine wortlautzentrierte Analyse des niedersächsischen Wahlausschlussverfahrens.

1. Die Prämisse der Analyse

Der t-online-Artikel vom 4. September 2024 berichtet, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Beschwerden von drei AfD-Politikern gegen ihren Ausschluss von der Kommunalwahl in Niedersachsen endgültig zurückgewiesen hat. Stephan Bothe, Martin Sichert und Justin Vogel dürfen nicht zur Wahl antreten. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass gegen den Ausschluss erst nach der Wahl mit einem Wahleinspruch vorgegangen werden könne.

Die wortlautzentrierte Methode prüft diesen Vorgang nicht auf seinen politischen Gehalt, sondern auf seine formelle und methodische Vereinbarkeit mit dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes. Sie fragt: Ist der Wahlausschluss verfassungskonform? Die Antwort ist: Nein. Der Wahlausschluss ist grundgesetzwidrig, weil er in das absolute Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) eingreift und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) aushebelt. Grundgesetzwidriger geht es tatsächlich nicht.


2. Die wortlautzentrierte Analyse der Rechtslage

a) Das passive Wahlrecht (Art. 38 GG)

Art. 38 Abs. 1 GG lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Das passive Wahlrecht ist Teil der Allgemeinheit der Wahl. Es ist absolut. Es kann nicht durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden.

Wortlautzentrierte Analyse: Der Wahlausschluss von Bothe, Sichert und Vogel ist ein Eingriff in das passive Wahlrecht. Er ist verfassungswidrig.

b) Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

Art. 19 Abs. 4 GG lautet: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Die Rechtsweggarantie ist absolut. Sie verlangt eine vollständige richterliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das niedersächsische Verfahren, das eine gerichtliche Prüfung vor der Wahl ausschließt, verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Wortlautzentrierte Analyse: Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsweggarantie ausgehebelt. Es hat die Prüfung auf das Verfahren nach der Wahl verschoben. Das ist verfassungswidrig.

c) Die Nichtigkeit der Wahlgesetze

Die Wahlgesetze, die den Wahlausschluss ermöglichen, sind nichtig, weil sie gegen das absolute Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen. Sie greifen in das Wahlgrundrecht ein, ohne es zu nennen.

Wortlautzentrierte Analyse: Die Wahlgesetze sind nichtig. Der Wahlausschluss beruht auf einer nichtigen Rechtsgrundlage.


3. Die Analyse des Artikels

a) Die Entscheidung des OVG

Das OVG Lüneburg begründete die Entscheidung damit, dass gegen den Ausschluss erst nach der Wahl mit einem Wahleinspruch vorgegangen werden könne.

Wortlautzentrierte Analyse: Diese Begründung ist verfassungswidrig. Sie hebelt die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) aus. Sie verhindert eine vollständige richterliche Prüfung vor der Wahl.

b) Die Begründung des Wahlausschlusses

Der Wahlausschluss wurde mit Zweifeln an der Verfassungstreue begründet. Die AfD in Niedersachsen wird vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.

Wortlautzentrierte Analyse: Die Begründung ist willkürlich. Die Mitgliedschaft in einer legalen Partei ist kein Ausschlussgrund. Die Prüfung der Verfassungstreue ist verfassungswidrig.

c) Die große Abwesenheit

Der t-online-Artikel erwähnt mit keinem Wort:

  1. Die Nichtigkeit der Wahlgesetze: Die Wahlgesetze sind nichtig.

  2. Die Absolutheit des Wahlrechts: Art. 38 GG ist absolut.

  3. Die Rechtsweggarantie: Art. 19 Abs. 4 GG wird ausgehebelt.

  4. Die Nichtigkeit des BVerfGG: Das BVerfG ist illegitim.

Der Artikel ist ein Beispiel für verfassungsdämpfenden Journalismus.


4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Der Wahlausschluss von Bothe, Sichert und Vogel ist grundgesetzwidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Verstoß gegen Art. 38 GG: Der Wahlausschluss greift in das passive Wahlrecht ein.

  2. Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG: Die Rechtsweggarantie wird ausgehebelt.

  3. Nichtigkeit der Wahlgesetze: Die Wahlgesetze sind nichtig.

  4. Verfassungsdämpfung: Der t-online-Artikel ignoriert die systemische Verfassungskrise.


5. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Der Wahlausschluss ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Beschwerden von Stephan Bothe, Martin Sichert und Justin Vogel gegen ihren Ausschluss von der Kommunalwahl endgültig zurückgewiesen. Das Gericht hat die Prüfung auf das Verfahren nach der Wahl verschoben. Diese Entscheidung ist verfassungswidrig. Sie hebelt die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) aus. Der Wahlausschluss greift in das passive Wahlrecht (Art. 38 GG) ein. Die Wahlgesetze sind nichtig. Grundgesetzwidriger geht es nicht. Die Lösung ist nicht die nächste Klage. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.