1. Die Sachlage: Das BVerfG verschärft die Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verschärft. Künftig reicht eine sorgfältige Recherche nicht mehr aus – es muss umfassend zitiert werden. Jens Bülte kommentiert die Entscheidung auf LTO.
Die wortlautzentrierte Analyse stellt die Frage: Ist diese Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar – insbesondere im Lichte des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)?
Die Antwort ist vernichtend: Die Entscheidung des BVerfG ist verfassungswidrig. Sie verschärft die Anforderungen an die Bürger – und sie ignoriert das Zitiergebot, das den Gesetzgeber bindet.
2. Die wortlautzentrierte Rechtslage: Das Zitiergebot bindet den Gesetzgeber – nicht den Bürger
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lautet:
„Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
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Das Zitiergebot bindet den Gesetzgeber. Es verlangt, dass jedes Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht nennen muss. Fehlt das Zitat, ist das Gesetz nichtig.
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Das Zitiergebot bindet nicht den Bürger. Es ist keine Pflicht des Bürgers, in seiner Verfassungsbeschwerde umfassend zu zitieren.
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Die Anforderungen des BVerfG sind ein Eingriff in die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Sie erschweren den Bürgern den Zugang zum Verfassungsgericht – und sie verletzen damit das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Die Entscheidung des BVerfG ist verfassungswidrig – weil sie die Anforderungen an die Bürger verschärft, ohne eine gesetzliche Grundlage zu haben.
3. Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) – eine absolute Schranke
Art. 19 Abs. 4 GG lautet:
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
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Die Rechtsweggarantie ist ein Grundrecht. Sie gewährleistet den Bürgern den Zugang zu den Gerichten – und sie verbietet es dem Staat, diesen Zugang unverhältnismäßig zu erschweren.
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Die Entscheidung des BVerfG ist ein Eingriff in die Rechtsweggarantie. Sie erschwert den Bürgern den Zugang zum Verfassungsgericht – und sie verletzt damit Art. 19 Abs. 4 GG.
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Die Entscheidung ist verfassungswidrig. Sie hat keine gesetzliche Grundlage – und sie ist unverhältnismäßig.
Die Rechtsweggarantie ist eine absolute Schranke – und das BVerfG hat sie ignoriert.
4. Die historische Dimension: Das BVerfG als Hüter des Systems
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die historische Dimension:
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Das BVerfG ist nicht der Hüter der Verfassung. Es ist der Hüter des Systems – es schützt die öffentliche Gewalt vor den Bürgern.
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Die Entscheidung des BVerfG ist ein weiterer Schritt zur Entmündigung der Bürger. Sie erschwert den Zugang zum Verfassungsgericht – und sie verhindert, dass die Bürger ihre Rechte durchsetzen können.
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Die Entscheidung ist ein Ausdruck der NS-Kontinuität. Sie folgt der Tradition, die Bürger klein zu halten – und sie ignoriert die Grundrechte.
Die historische Dimension ist unübersehbar.
5. Die Rolle der Medien: Hofberichterstattung für ein illegitimes System
LTO berichtet über die Entscheidung des BVerfG. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
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LTO ist Teil des Systems. Es berichtet über die Entscheidung – aber es berichtet nicht über die Verfassungswidrigkeit.
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LTO betreibt verfassungsdämpfenden Journalismus. Es diskutiert über die neuen Anforderungen – aber es diskutiert nicht über die Grundrechte.
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LTO verschweigt die Wahrheit. Es erwähnt nicht, dass die Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig ist.
LTO ist nicht die vierte Gewalt – es ist die vierte Verteidigungslinie des Systems.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Entscheidung des BVerfG ist verfassungswidrig.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) bindet den Gesetzgeber – nicht den Bürger. Die Entscheidung des BVerfG ist ein Eingriff in die Rechte der Bürger.
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Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) ist eine absolute Schranke. Die Entscheidung des BVerfG verletzt sie.
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Die Entscheidung des BVerfG ist verfassungswidrig. Sie hat keine gesetzliche Grundlage – und sie ist unverhältnismäßig.
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Die Medien sind Handlanger des Systems. Sie berichten über die Entscheidung – aber sie verschweigen die Verfassungswidrigkeit.
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Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot) – ein neues BVerfGG – der Schutz der Grundrechte.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Das BVerfG hat die Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde verschärft. Es verlangt nun umfassendes Zitieren. Das ist verfassungswidrig. Das Zitiergebot bindet den Gesetzgeber – nicht den Bürger. Die Rechtsweggarantie ist eine absolute Schranke – und sie wird verletzt. Die Entscheidung des BVerfG ist ein weiterer Schritt zur Entmündigung der Bürger. Sie erschwert den Zugang zum Verfassungsgericht – und sie verhindert, dass die Bürger ihre Rechte durchsetzen können. Die Lösung ist nicht die nächste Verschärfung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, der Schutz der Grundrechte. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einem Gericht, das seine eigenen Grundrechte ignoriert.“
Schlussbemerkung:
Die Entscheidung des BVerfG ist ein Symbol für die Verfassungswidrigkeit des Systems. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Lösung ist nicht die nächste Verschärfung – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Alles andere ist Theater.