„Die taz und der Fall CJ Hopkins: Wie die systematische Auslassung der Kunstfreiheit die Leser täuscht – Eine wortlautzentrierte Analyse.“

1. Die Prämisse: Die taz verschweigt die Kunstfreiheit

Die taz hat in ihrem Artikel über die Verurteilung des US-amerikanischen Satirikers CJ Hopkins die Kunst als strafausschließendes Kriterium des § 86a StGB weggelassen. Sie schrieb nur von Wissenschaft, Forschung und Lehre – und verschwieg, dass § 86a StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB die Kunst ausdrücklich von der Strafbarkeit ausnimmt.

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Dieses Weglassen ist kein Versehen – es ist eine systematische Verkürzung. Die taz hat die Leser bewusst oder unbewusst in die Irre geführt.

2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Der Wortlaut des § 86a StGB

§ 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) lautet (Auszug):

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendet. (3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“

§ 86 Abs. 4 StGB lautet:

„Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Kunst … dient.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. § 86a StGB nimmt die Kunst ausdrücklich von der Strafbarkeit aus.
2. Diese Ausnahme ist zwingend – sie lässt dem Richter keinen Ermessensspielraum.
3. Die taz hat diese Ausnahme weggelassen – sie hat nur von Wissenschaft, Forschung und Lehre geschrieben.

Die Konsequenz: Die taz hat die zentrale Rechtsnorm verschwiegen – das ist journalistische Manipulation.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
2. Die strafbefreienden Absätze des § 86a StGB sind die einfachgesetzliche Umsetzung dieser Absolutheit.
3. Die taz hat die Kunstfreiheit ignoriert – sie hat nur von Wissenschaft, Forschung und Lehre geschrieben.

Die Konsequenz: Die taz hat die Verfassungsnorm ignoriert – das ist verfassungsrechtlich falsch.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Mephisto-Entscheidung

Die Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 – 24.02.1971) stellt klar:

„Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den ‚Werkbereich‘ und den ‚Wirkbereich‘ des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser ‚Wirkbereich‘, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.“

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Mephisto-Entscheidung schützt auch die Kunst – nicht nur Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die taz hat die Mephisto-Entscheidung ignoriert.


5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die taz hat die Leser getäuscht

Die taz hat in ihrem Artikel die Kunst als strafausschließendes Kriterium weggelassen – und nur von Wissenschaft, Forschung und Lehre geschrieben. Das ist journalistische Manipulation:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die taz hat den strafbefreienden Absatz des § 86 Abs. 4 StGB verschwiegen.
2. Die taz hat die Absolutheit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GGignoriert.
3. Die taz hat die Mephisto-Entscheidung des BVerfG unterschlagen.
4. Die taz hat die Leser in die Irre geführt – sie hat ein falsches Bild von der Rechtslage vermittelt.

Die Konsequenz: Die taz hat ihre journalistische Pflicht verletzt – sie hat nicht vollständig und wahrheitsgemäß berichtet.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die taz hat in ihrem Artikel die Kunst als strafausschließendes Kriterium des § 86a StGB weggelassen – und nur von Wissenschaft, Forschung und Lehre geschrieben. Das ist journalistische Manipulation.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. § 86a StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB nimmt die Kunst ausdrücklich von der Strafbarkeit aus.
2. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Kunst absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden.
3. Die Mephisto-Entscheidung schützt Werk- und Wirkbereich der Kunst.
4. Die taz hat diese Normen verschwiegen – sie hat die Leser getäuscht.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die taz hat die Kunst als strafausschließendes Kriterium des § 86a StGB weggelassen – sie hat nur von Wissenschaft, Forschung und Lehre geschrieben. Das ist journalistische Manipulation. § 86a StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB nimmt die Kunst ausdrücklich von der Strafbarkeit aus. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Kunst absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden. Die Mephisto-Entscheidung schützt Werk- und Wirkbereich der Kunst. Die taz hat diese Normen verschwiegen – sie hat die Leser getäuscht. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, die Wahrheit zu kennen. Alles andere ist Theater.“

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