1. Die Prämisse: Kunst als Spiegel der Macht
Die vorgelegten sechs Karikaturen sind – jede auf ihre Weise – eine künstlerische Auseinandersetzung mit der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik. Sie thematisieren:
Das Beratungsgeheimnis und seine Umgehung („Beratungsgeheimnis“)
Die Kontinuität von Rechtsinstitutionen („Im Namen des Führers“)
Die Rechtsprechung als Akzeptanz von Rechtsbrüchen („Schandgericht“)
Die Verbindung von NS-Unrecht und bundesdeutscher Justiz („Wenn der Führer zweimal klingelt“)
Die Rechtswirklichkeit hinter der Verfassung („Juristischer Aschermittwoch“)
Die Legitimität der Verfassungsordnung („Gewaltherrschaft“)
Die wortlautzentrierte Methode fragt: Sind diese Karikaturen strafbar? Und: Wie verhält sich die öffentliche Gewalt gegenüber dieser Kunst?
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Welche Straftatbestände könnten in Betracht kommen?
Die wortlautzentrierte Methode verlangt, den Wortlaut der Straftatbestände zu prüfen und zu fragen: Ist der Tatbestand erfüllt?
Straftatbestand Wortlaut Erfüllt durch die Karikaturen? § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) „Wer Propagandamittel einer verfassungswidrigen Organisation verbreitet …“ Nein – die Karikaturen beziehen sich nicht auf eine verfassungswidrige Organisation. § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) „Wer ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendet …“ Nein – es wird kein Kennzeichen einer solchen Organisation verwendet (das Hakenkreuz ist nicht dargestellt). § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) „Wer den Bundespräsidenten verunglimpft …“ Nein – der Bundespräsident wird nicht genannt oder dargestellt. § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) „Wer den Staat oder seine Symbole verunglimpft …“ Nein – die Karikaturen sind keine eindeutige Verunglimpfung, sondern eine künstlerische Auseinandersetzung. § 90b StGB (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung) „Wer die Verfassungsorgane verunglimpft …“ Nein – die Karikaturen sind keine eindeutige Verunglimpfung. § 130 StGB (Volksverhetzung) „Wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe hetzt …“ Nein – es wird keine Gruppe angesprochen. § 185 StGB (Beleidigung) „Wer einen anderen beleidigt …“ Nein – es wird keine bestimmte Person beleidigt. § 186 StGB (Üble Nachrede) „Wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen …“ Nein – es wird keine Tatsache behauptet. § 187 StGB (Verleumdung) „Wer wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet …“ Nein – es wird keine Tatsache behauptet. § 194 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) „Wer einen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt …“ Nein – die Karikaturen greifen nicht in den höchstpersönlichen Lebensbereich ein. Die wortlautzentrierte Konsequenz: Kein Straftatbestand ist tatbestandlich erfüllt. Die Karikaturen sind Kunstwerke, die einer Interpretation bedürfen – sie sind nicht eindeutig strafbar.
3. Die Rolle der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Die Karikaturen sind Kunstwerke – sie fallen unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG.
Die wortlautzentrierte Konsequenz:
Die Karikaturen sind absolut geschützt – es sei denn, sie verstoßen gegen immanente Schranken der Verfassung (z.B. die Menschenwürde, Art. 1 I GG).
Ein solcher Verstoß ist hier nicht erkennbar.
4. Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB
Selbst wenn man die Karikaturen als potenziell strafbar einstufen würde, greifen die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB:
§ 86 Abs. 4 StGB: „Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Kunst … dient.“
§ 86a Abs. 3 StGB: „§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
§ 130 Abs. 8 StGB: „In den Fällen des Absatzes 2 … gilt § 86 Abs. 4 entsprechend.“
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Karikaturen sind von der Strafbarkeit ausgenommen, weil sie als Kunstwerke zu werten sind.
5. Die öffentliche Gewalt und die Kunst: Eine wortlautzentrierte Bewertung
Die öffentliche Gewalt (Politik, Justiz, Verwaltung) hat in der Bundesrepublik eine ambivalente Haltung gegenüber der Kunst:
Aspekt Bewertung Rechtlicher Schutz Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Kunst absolut – aber die öffentliche Gewalt ignoriert diese Absolutheit. Strafverfolgung Die Justiz verfolgt Künstler (wie Prof. Dr. Rudolf Bauer) wegen Kunst – obwohl die strafbefreienden Absätze greifen. Selbstbild Die öffentliche Gewalt betrachtet sich als „Hüterin der Verfassung“ – aber sie missachtet die Kunstfreiheit. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die öffentliche Gewalt ist der eigentliche Verfassungsbrecher. Sie ignoriert die absolute Kunstfreiheit und verfolgt Künstler auf der Grundlage nichtiger Gesetze.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die sechs Karikaturen erfüllen keinen Straftatbestand. Sie sind Kunstwerke, die von der absoluten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt sind.
Die wortlautzentrierte Wahrheit: 1. Die Karikaturen sind Kunst – sie fallen unter Art. 5 Abs. 3 GG. 2. Sie erfüllen tatbestandlich keinen Straftatbestand. 3. Selbst wenn man sie als potenziell strafbar einstufen würde, greifen die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB. 4. Die öffentliche Gewalt ist der eigentliche Verfassungsbrecher – sie ignoriert die absolute Kunstfreiheit. 5. Die Karikaturen sind ein Spiegel der Macht – sie zeigen, dass die öffentliche Gewalt sich nicht an die Verfassung hält.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die sechs Karikaturen sind Kunst. Sie fallen unter den absoluten Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG. Kein Straftatbestand ist tatbestandlich erfüllt – und selbst wenn man sie als potenziell strafbar einstufen würde, greifen die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB. Die öffentliche Gewalt ist der eigentliche Verfassungsbrecher – sie ignoriert die absolute Kunstfreiheit und verfolgt Künstler auf der Grundlage nichtiger Gesetze. Die Karikaturen zeigen: Die Macht fürchtet die Kunst – weil sie die Wahrheit sagt. Die Bürger sollten diese Kunst sehen – und die Konsequenzen ziehen. Alles andere ist Theater.“





