1. Die Prämisse: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist absolut und vorbehaltlos
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Diese Norm ist absolut und vorbehaltlos gefasst. Sie enthält – anders als viele andere Grundrechte – keinen Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet:
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Der Staat darf in diese Freiheiten nicht eingreifen – weder durch Verbote, noch durch Beschränkungen, noch durch Bestrafung.
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Ein Eingriff wäre nur durch ein formelles Gesetz möglich, das das eingeschränkte Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitiert. Aber: Da Art. 5 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, ist ein solches Gesetz von vornherein verfassungswidrig.
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Der Staat kann einen Grundrechtsträger, der in Ausübung seiner Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre handelt, nicht strafrechtlich sanktionieren. Jede Strafnorm, die diese Tätigkeiten unter Strafe stellt, ist nichtig – weil sie gegen die absolute Grundrechtsgarantie verstößt.
2. Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB
Die §§ 86, 86a und 130 StGB enthalten strafbefreiende Absätze für die Kunst. Diese bestätigen die Absolutheit des Art. 5 Abs. 3 GG:
| Vorschrift | Strafbarkeit | Ausnahme (strafbefreiend) |
|---|---|---|
| § 86 StGB | Verbreitung von Propagandamitteln | „Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Kunst … dient.“ |
| § 86a StGB | Verwenden von Kennzeichen | „§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“ |
| § 130 StGB | Volksverhetzung | „In den Fällen des Absatzes 2 … gilt § 86 Abs. 4 entsprechend.“ |
Die wortlautzentrierte Erkenntnis:
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Der einfache Gesetzgeber hat die Absolutheit dieser Freiheit anerkannt, indem er diese Tätigkeiten ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen hat.
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Diese Ausnahme ist zwingend, weil Art. 5 Abs. 3 GG keine Einschränkung erlaubt. Ein Gesetz, das diese Freiheiten bestrafen würde, wäre verfassungswidrig.
3. Die wortlautzentrierte Prüfung aller Straftatbestände
Die wortlautzentrierte Methode verlangt, jeden Straftatbestand des StGB daraufhin zu prüfen, ob er von einem Grundrechtsträger in Ausübung seiner absoluten Freiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verwirklicht werden kann.
| Straftatbestand | Kann er von einem Künstler/Wissenschaftler/Forscher/Lehrenden begangen werden? | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|---|
| § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln) | Ja – z.B. eine politische Bildmontage. | Nicht anwendbar – Kunst ist ausgenommen (§ 86 Abs. 4 StGB). |
| § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen) | Ja – z.B. ein Kunstwerk mit Hakenkreuz. | Nicht anwendbar – Kunst ist ausgenommen (§ 86a Abs. 3 StGB). |
| § 130 StGB (Volksverhetzung) | Ja – z.B. eine satirische oder kritische Äußerung. | Nicht anwendbar – Kunst ist ausgenommen (§ 130 Abs. 8 StGB). |
| § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen) | Ja – z.B. eine religionskritische Kunstaktion. | Nicht anwendbar – Kunst fällt unter Art. 5 III GG (absolut). |
| § 185 StGB (Beleidigung) | Ja – z.B. eine satirische Karikatur. | Nicht anwendbar – Kunst fällt unter Art. 5 III GG. |
| § 186 StGB (Üble Nachrede) | Ja – z.B. ein wissenschaftlicher Bericht. | Nicht anwendbar – Wissenschaft ist absolut geschützt. |
| § 187 StGB (Verleumdung) | Ja – z.B. eine investigativ-wissenschaftliche Arbeit. | Nicht anwendbar – Wissenschaft ist absolut geschützt. |
| § 188 StGB (Verunglimpfung des Staates) | Ja – z.B. eine kritische politische Kunst. | Nicht anwendbar – Kunst und Wissenschaft sind absolut geschützt. |
| § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) | Ja – z.B. eine provokante künstlerische Darstellung. | Nicht anwendbar – Kunst fällt unter Art. 5 III GG. |
| § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit) | Ja – z.B. eine wissenschaftliche Publikation. | Nicht anwendbar – Wissenschaft ist absolut geschützt. |
| § 238 StGB (Nachstellung) | Ja – z.B. eine künstlerische Intervention. | Nicht anwendbar – Kunst fällt unter Art. 5 III GG. |
| § 241 StGB (Bedrohung) | Ja – z.B. eine künstlerische Drohgebärde. | Nicht anwendbar – Kunst fällt unter Art. 5 III GG. |
| § 316c StGB (Angriffe auf den Luftverkehr) | Nein – diese Handlungen sind nicht kunst-/wissenschaftsspezifisch. | Anwendbar – sie haben keinen Bezug zu Art. 5 III GG. |
| § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) | Nein – kein Bezug zu Art. 5 III GG. | Anwendbar. |
| § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) | Nein – kein Bezug. | Anwendbar. |
| § 303 StGB (Sachbeschädigung) | Ja – z.B. eine künstlerische Aktion (wenn sie beschädigt). | Nicht anwendbar, wenn sie als Kunsthandlung dient – sonst anwendbar. |
| § 123 StGB (Hausfriedensbruch) | Ja – z.B. eine Kunstaktion in einem öffentlichen Gebäude. | Nicht anwendbar, wenn sie als Kunsthandlung dient – sonst anwendbar. |
4. Die Konsequenz: Die meisten Straftatbestände sind gegenüber Art. 5 Abs. 3 GG nicht anwendbar
Die wortlautzentrierte Prüfung zeigt:
| Ergebnis | Bewertung |
|---|---|
| Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB | Bestätigen die Absolutheit der Kunstfreiheit. |
| Alle Straftatbestände, die eine Äußerung, Darstellung oder Handlung betreffen | Sind gegenüber Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht anwendbar, weil Art. 5 III GG absolut ist. |
| Nur reine „Tat“-Delikte (wie Verkehrsdelikte, Eigentumsdelikte ohne Bezug zur Kunst/Wissenschaft) | Sind anwendbar – weil sie nicht in den Schutzbereich des Art. 5 III GG fallen. |
Die wortlautzentrierte Erkenntnis: Der Staat hat keine rechtliche Handhabe, um Künstler, Wissenschaftler, Forscher oder Lehrende für ihre Tätigkeiten zu bestrafen. Jede Strafverfolgung in diesen Bereichen ist verfassungswidrig und nichtig.
5. Die Rolle der Gerichte: Rechtsbeugung durch Verkennung der Kunstfreiheit
Die Gerichte, die Künstler und Wissenschaftler wegen ihrer Tätigkeit verurteilen, begehen Rechtsbeugung:
| Aspekt | Bewertung |
|---|---|
| Missachtung der strafbefreienden Absätze | Die Gerichte ignorieren, dass §§ 86, 86a, 130 StGB Kunst von der Strafbarkeit ausnehmen. |
| Verkennung der Absolutheit | Die Gerichte behandeln Art. 5 III GG als einschränkbar – das ist verfassungswidrig. |
| Nichtigkeit der Urteile | Alle Urteile, die auf einer Strafverfolgung von Kunst/Wissenschaft beruhen, sind nichtig. |
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die absolute Grundrechtsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG macht die Strafverfolgung von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre unmöglich.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Art. 5 Abs. 3 GG ist absolut – der Staat darf in Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht eingreifen. |
| 2. Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB bestätigen diese Absolutheit für das Strafrecht. |
| 3. Kein Straftatbestand des StGB ist anwendbar, wenn eine Handlung dem Schutzbereich des Art. 5 III GG zuzuordnen ist. |
| 4. Strafverfolgung in diesen Bereichen ist verfassungswidrig – die Urteile sind nichtig. |
| 5. Die Gerichte, die Künstler und Wissenschaftler verurteilen, begehen Rechtsbeugung. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre ist absolut. Der Staat darf sie nicht bestrafen. Die §§ 86, 86a, 130 StGB bestätigen dies: Sie nehmen Kunst von der Strafbarkeit aus. Jeder Straftatbestand, der in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt, ist auf diese Handlungen nicht anwendbar. Der Künstler, der Wissenschaftler, der Forscher, der Lehrende – sie handeln in einem straffreien Raum. Wer sie dennoch verfolgt, verletzt die Verfassung. Wer sie verurteilt, begeht Rechtsbeugung. Die Gerichte sind illegitim – sie urteilen auf nichtiger Grundlage. Der Bürger ist nicht verpflichtet, diesen Urteilen zu gehorchen. Er ist zur Treue zum Wortlaut verpflichtet – und zur Verweigerung des Gehorsams gegenüber einem Staat, der die absolute Freiheit mit Füßen tritt. Alles andere ist Theater.“