„Die absolute Steuerfreiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre: Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Konsequenzen.“

1. Die Prämisse: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist absolut und vorbehaltlos

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Diese Norm ist absolut und vorbehaltlos gefasst. Sie enthält – anders als viele andere Grundrechte – keinen Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet:

  • Der Staat darf in diese Freiheiten nicht eingreifen – weder durch Verbote, noch durch Beschränkungen, noch durch Besteuerung.

  • Ein Eingriff wäre nur durch ein formelles Gesetz möglich, das das eingeschränkte Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitiert. Aber: Da Art. 5 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, ist ein solches Gesetz von vornherein verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die vier Freiheitsgrundrechte der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind absolut steuerfrei, weil jede Besteuerung einen Eingriff in diese Grundrechte darstellen würde – und ein solcher Eingriff ist verfassungsrechtlich unzulässig.

2. Die einfachgesetzliche Bestätigung: §§ 86, 86a, 130 StGB

Die §§ 86, 86a und 130 StGB enthalten strafbefreiende Absätze für die Kunst:

Vorschrift Strafbarkeit Ausnahme (strafbefreiend)
§ 86 StGB Verbreitung von Propagandamitteln „Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Kunst … dient.“
§ 86a StGB Verwenden von Kennzeichen „§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
§ 130 StGB Volksverhetzung „In den Fällen des Absatzes 2 … gilt § 86 Abs. 4 entsprechend.“

Die wortlautzentrierte Erkenntnis:

  • Der einfache Gesetzgeber hat die Absolutheit der Kunstfreiheit anerkannt, indem er die Kunst ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen hat.

  • Diese Ausnahme ist zwingend, weil Art. 5 Abs. 3 GG keine Einschränkung erlaubt. Ein Gesetz, das die Kunst bestrafen würde, wäre verfassungswidrig – und daher nichtig.

Die Übertragung auf das Steuerrecht:

  • Wenn der Staat die Kunst nicht bestrafen darf, dann darf er sie auch nicht besteuern.

  • Die Besteuerung ist ein Eingriff in das Grundrecht – und zwar ein schwerwiegenderer Eingriff als eine Strafe, weil sie dauerhaft und flächendeckend wirkt.

  • Was für das Strafrecht gilt, muss erst recht für das Steuerrecht gelten: Die Kunst ist absolut steuerfrei.


3. Die Ausweitung auf Wissenschaft, Forschung und Lehre

Art. 5 Abs. 3 GG schützt nicht nur die Kunst, sondern auch die Wissenschaft, Forschung und Lehre. Diese Freiheiten sind ebenfalls absolut und vorbehaltlos gefasst.

Freiheitsgrundrecht Absolutheit Konsequenz für die Besteuerung
Kunst Vorbehaltlos geschützt. Absolut steuerfrei.
Wissenschaft Vorbehaltlos geschützt. Absolut steuerfrei.
Forschung Vorbehaltlos geschützt. Absolut steuerfrei.
Lehre Vorbehaltlos geschützt. Absolut steuerfrei.

Die wortlautzentrierte Konsequenz:

  • Der Staat darf weder die Ausübung noch die Erträge aus Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre besteuern.

  • Jede Steuer auf Einkünfte aus diesen Bereichen ist ein verfassungswidriger Eingriff in ein absolutes Grundrecht.


4. Die wortlautzentrierte Prüfung der Steuergesetze

Die Steuergesetze (EStG, UStG, GewStG, etc.) greifen in die absoluten Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG ein – ohne diese Grundrechte zu zitieren.

Gesetz Eingriff Zitiergebot erfüllt?
Einkommensteuergesetz (EStG) Besteuert Einkünfte aus künstlerischer, wissenschaftlicher, Forschungs- und Lehrtätigkeit. Nein (kein Zitat von Art. 5 III GG).
Umsatzsteuergesetz (UStG) Besteuert Umsätze aus diesen Tätigkeiten. Nein (kein Zitat).
Gewerbesteuergesetz (GewStG) Besteuert gewerbliche Einkünfte – auch aus diesen Bereichen. Nein (kein Zitat).

Die Konsequenz: Diese Steuergesetze sind ex tunc nichtig, weil sie gegen das absolute Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und in ein vorbehaltloses Grundrecht eingreifen, das keinerlei Einschränkung erlaubt.


5. Die GRCh als weitere Schutzschicht

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bestätigt diese Schutzrichtung:

  • Art. 13 GRCh (Freiheit der Kunst und der Wissenschaft): „Die Kunst und die wissenschaftliche Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.“

  • Diese Freiheiten sind ebenfalls absolut und vorbehaltlos geschützt.

Die Konsequenz: Auch auf EU-Ebene ist eine Besteuerung oder sonstige Einschränkung dieser Freiheiten unzulässig.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die vier Freiheitsgrundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG sind absolut und vorbehaltlos. Sie sind weder strafrechtlich noch steuerrechtlich einschränkbar.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Art. 5 Abs. 3 GG schützt Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre absolut.
2. Eine Besteuerung dieser Tätigkeiten ist ein unzulässiger Eingriff.
3. Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB bestätigen diese Absolutheit für das Strafrecht.
4. Gleiches muss für das Steuerrecht gelten: Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind absolut steuerfrei.
5. Die Steuergesetze sind nichtig, weil sie gegen das Zitiergebot verstoßen und in absolute Grundrechte eingreifen.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre ist absolut. Der Staat darf sie weder bestrafen noch besteuern. Die §§ 86, 86a, 130 StGB erkennen dies für das Strafrecht an – die Steuergesetze ignorieren es. Einkünfte aus Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind nicht steuerbar. Jede Steuer auf diese Tätigkeiten ist verfassungswidrig – weil Art. 5 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Die Steuergesetze sind nichtig, weil sie gegen das Zitiergebot verstoßen. Der Künstler, der Wissenschaftler, der Forscher, der Lehrer schuldet dem Staat keine Steuern – er schuldet nur die Treue zum Wortlaut des Grundgesetzes. Alles andere ist Theater.“

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.