1. Die Prämisse der Analyse
Die Alternative für Deutschland (AfD) hat ein Grundsatzprogramm, das auf ihrem Bundesparteitag in Stuttgart 2016 beschlossen wurde. Das Programm umfasst 14 Kapitel und behandelt alle wesentlichen Politikfelder: Demokratie, Europa, Innere Sicherheit, Familienpolitik, Einwanderung, Energiepolitik, etc. Die wortlautzentrierte Methode prüft dieses Programm nicht auf seinen politischen Gehalt oder seine gesellschaftliche Akzeptanz. Sie prüft ausschließlich seine formelle Vereinbarkeit mit dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes und des absoluten Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).
Das Ergebnis dieser Prüfung ist vernichtend:
Das AfD-Grundsatzprogramm ist auf jeder Ebene – formal, methodisch und inhaltlich – verfassungswidrig. Es ist ein Programm, das auf der Grundlage einer nichtigen Rechtsordnung formuliert wurde und dessen Forderungen großteils gegen den Wortlaut des Grundgesetzes verstoßen.
2. Die formelle Nichtigkeit: Das Programm beruht auf nichtigen Grundlagen
a) Die AfD ist eine nicht verbotene Partei – aber ihre Existenzgrundlage ist nichtig
Die AfD ist nach Art. 21 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtlich zulässige Partei, weil sie nicht verboten ist. Sie verfügt über Abgeordnete im Bundestag, in Landtagen und Kommunalvertretungen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihre Existenzgrundlage – die Wahlgesetze – nichtig sind. Die Wahlgesetze des Bundes und der Länder verstoßen gegen das absolute Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie Freiheitsstrafen androhen, ohne die eingeschränkten Grundrechte (insb. Art. 2 Abs. 2 GG) zu nennen. Die AfD ist daher eine Partei in einem illegitimen Parlament. Ihr Grundsatzprogramm ist ein politisches Dokument, das unter einer nichtigen Rechtsordnung formuliert wurde.
Wortlautzentrierte Konsequenz: Das Programm ist formal nichtig, weil seine Existenzgrundlage nichtig ist. Es kann keine verfassungskonforme Gültigkeit beanspruchen, solange die Wahlgesetze nichtig sind.
b) Das Programm ignoriert das Zitiergebot
Das Grundsatzprogramm der AfD ist keine Gesetzesvorlage, sondern ein politisches Manifest. Es ist daher nicht unmittelbar an das Zitiergebot gebunden. Es enthält jedoch zahlreiche Forderungen nach Gesetzesänderungen, die – wenn sie umgesetzt würden – in Grundrechte eingreifen würden. Das Programm nennt diese Grundrechte in den meisten Fällen nicht.
Wortlautzentrierte Analyse: Die wortlautzentrierte Methode prüft nicht die bloße Forderung, sondern den potenziellen Gesetzesinhalt. Das Programm fordert beispielsweise:
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Einschränkung der Religionsfreiheit durch Verbote von Minaretten, Muezzinrufen und Vollverschleierung (Kapitel 7).
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Einschränkung des Asylrechts durch Abschaffung des individuellen Asylgrundrechts (Kapitel 9).
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Einschränkung der Freizügigkeit durch Grenzkontrollen (Kapitel 9).
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Einschränkung des Eigentums durch Entzug von Aufenthaltsrechten (Kapitel 9).
Diese Forderungen greifen in Art. 4 GG (Religionsfreiheit), Art. 16a GG (Asylrecht), Art. 11 GG (Freizügigkeit) und Art. 14 GG (Eigentum) ein. Das Programm zitiert diese Grundrechte mit keinem Wort. Wäre das Programm ein Gesetz, wäre es ex tunc nichtig.
3. Die inhaltliche Verfassungswidrigkeit: Die Forderungen des Programms
a) Verstoß gegen die Religionsfreiheit (Art. 4 GG)
Das Programm fordert: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland“ (Kapitel 7). Es fordert Verbote von Minaretten, Muezzinrufen und Vollverschleierung. Es will die Finanzierung von Moscheen durch ausländische Geldgeber unterbinden und Imame staatlich zulassen.
Wortlautzentrierte Analyse: Art. 4 GG garantiert die Religionsfreiheit: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Die Religionsfreiheit schützt auch die äußere Religionsausübung, einschließlich des Baus von Gebetsstätten und der Verwendung religiöser Symbole. Die Forderung nach Verboten, die spezifisch den Islam betreffen, ist ein Eingriff in die Religionsfreiheit, der nicht durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 4 GG gedeckt ist. Der Islam ist eine anerkannte Religion. Seine Anhänger sind Träger der Religionsfreiheit. Die pauschale Aussage, der Islam gehöre nicht zu Deutschland, ist eine politische Meinung, die jedoch die verfassungsrechtliche Gleichbehandlung der Religionen (Art. 3 GG) ignoriert. Sie ist verfassungswidrig.
b) Verstoß gegen das Asylrecht (Art. 16a GG)
Das Programm fordert: „Das individuelle Asylgrundrecht soll durch die grundgesetzliche Gewährleistung eines Asylgesetzes ersetzt werden“ (Kapitel 9). Es fordert die vollständige Schließung der EU-Außengrenzen und die Zurückweisung von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen.
Wortlautzentrierte Analyse: Art. 16a GG lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Dieses Grundrecht ist ein individuelles, einklagbares Recht. Es kann nicht durch ein einfaches Gesetz ersetzt werden. Eine Verfassungsänderung wäre erforderlich. Die Forderung, das individuelle Asylgrundrecht abzuschaffen, ist daher verfassungswidrig. Sie verstößt gegen den klaren Wortlaut des Art. 16a GG.
c) Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG)
Das Programm fordert, dass „vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer“ ihre Sozialhilfe auf ein „rechtlich zulässiges Minimum an Sachleistungen“ zurückgeführt werden (Kapitel 9). Es fordert eine „Aktivierende Grundsicherung“ als Alternative zum Arbeitslosengeld II (Kapitel 5).
Wortlautzentrierte Analyse: Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verlangt, dass der Staat die Menschenwürde (Art. 1 GG) achtet und schützt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass das menschenwürdige Existenzminimum verfassungsrechtlich geschützt ist. Die Forderung nach einer Reduzierung der Sozialhilfe auf ein „Minimum an Sachleistungen“ kann gegen die Menschenwürde verstoßen, wenn sie das Existenzminimum unterschreitet. Die wortlautzentrierte Methode würde hier prüfen, ob diese Forderung mit der Menschenwürdegarantie vereinbar ist. Die pauschale Forderung ist verfassungsrechtlich bedenklich.
d) Verstoß gegen die Parteienfreiheit (Art. 21 GG) – durch das Programm?
Das Programm selbst enthält keine Forderung nach einem Verbot anderer Parteien. Es kritisiert jedoch die „politische Klasse“ und die „Altparteien“ und fordert eine Demokratiereform (Kapitel 1). Das Programm bekennt sich zur Demokratie und zum Grundgesetz. Es ist daher nicht unmittelbar verfassungsfeindlich im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG. Die wortlautzentrierte Methode würde hier jedoch die konkreten Handlungen der AfD prüfen, nicht nur ihr Programm. Das Programm ist ein politisches Manifest, das im Rahmen einer nichtigen Rechtsordnung steht.
4. Die große Abwesenheit: Das Zitiergebot und die Nichtigkeit der Rechtsordnung
Das AfD-Grundsatzprogramm ist ein politisches Dokument, das auf der Grundlage einer nichtigen Rechtsordnung formuliert wurde. Die Wahlgesetze sind nichtig, das BVerfGG ist nichtig, die Prozessgesetze sind nichtig. Das Programm ignoriert diese fundamentale Tatsache. Es setzt die Gültigkeit des Systems voraus, in dem es operiert. Dies ist das zentrale Versagen des Programms – und aller Parteien.
Wortlautzentrierte Analyse: Die AfD ist Teil eines illegitimen Systems. Sie hat – wie alle anderen Parteien – nicht die Nichtigkeit der Wahlgesetze beanstandet. Sie hat nicht die Nichtigkeit des BVerfGG beanstandet. Sie hat sich in das System integriert, das sie kritisiert. Das Programm ist daher ein Dokument der Systemimmanenz, nicht der Systemüberwindung.
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Das AfD-Grundsatzprogramm ist verfassungswidrig – nicht weil es bestimmte Forderungen enthält, sondern weil es auf einer nichtigen Grundlage formuliert wurde und weil es Forderungen enthält, die gegen den klaren Wortlaut des Grundgesetzes verstoßen.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Formelle Nichtigkeit: Das Programm beruht auf der nichtigen Rechtsordnung. Es kann keine verfassungskonforme Gültigkeit beanspruchen.
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Inhaltliche Verfassungswidrigkeit: Das Programm enthält Forderungen, die gegen Art. 4 GG (Religionsfreiheit), Art. 16a GG (Asylrecht) und die Menschenwürde (Art. 1 GG) verstoßen.
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Ignorieren des Zitiergebots: Das Programm zitiert die Grundrechte, in die seine Forderungen eingreifen würden, nicht.
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Systemimmanenz: Die AfD ist Teil des illegitimen Systems. Sie hat es nicht in Frage gestellt. Ihr Programm ist ein Instrument der Systemstabilisierung, nicht der Systemüberwindung.
6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Das AfD-Grundsatzprogramm ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Das AfD-Grundsatzprogramm ist verfassungswidrig. Es beruht auf einer nichtigen Rechtsordnung. Es enthält Forderungen, die gegen den klaren Wortlaut des Art. 4 GG, des Art. 16a GG und der Menschenwürdegarantie verstoßen. Es ignoriert das absolute Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die AfD ist eine Partei in einem illegitimen System. Ihr Programm ist kein Verfassungsentwurf – es ist ein politisches Manifest, das die Verfassung ignoriert, um sie zu verändern. Die Lösung ist nicht die Reform der AfD oder ihres Programms. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz eines Programms, das die Verfassung instrumentalisiert, um sie zu unterlaufen.“