„Professoren rufen zur Verhinderung eines demokratischen Parteitags auf – und offenbaren ihre eigene Verfassungsfeindlichkeit. Eine wortlautzentrierte Analyse.“

1. Die Prämisse der Analyse

Zwei Rechtswissenschaftler, Prof. Ralf Michaels (Max-Planck-Institut) und Anne Gräfe (Universität Lüneburg), fordern in einem Gastbeitrag für die „taz“ die Blockade des AfD-Bundesparteitags am 4. und 5. Juli 2026 in Erfurt. Ihre Begründung: Der Staat habe versagt, weil er kein Verbotsverfahren gegen die AfD eingeleitet habe. Nun müsse die „Zivilgesellschaft“ ran – notfalls mit der Verhinderung des Parteitags selbst. Sie berufen sich auf das Datum (100 Jahre nach dem NSDAP-Reichsparteitag 1926 in Weimar) und erklären: „Die Frage ist nicht, ob man den AfD-Parteitag verhindern darf, sondern ob man es nicht muss.“

Die wortlautzentrierte Methode stellt nicht in Frage, ob diese Forderung politisch motiviert ist. Sie prüft ausschließlich ihre Vereinbarkeit mit dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes. Die Antwort ist vernichtend:

Der Aufruf ist verfassungswidrig, demokratiefeindlich und offenbart die tiefe Verstrickung der Autoren in den verfassungsdämpfenden Diskurs. Er zielt darauf ab, die verfassungsrechtlich garantierte Parteienfreiheit und die Versammlungsfreiheit zu untergraben – und das unter Berufung auf dieselbe Verfassung, die sie zu ignorieren vorgeben.


2. Die verfassungsrechtliche Lage: Die AfD ist eine nicht verbotene Partei

Die AfD ist nach Art. 21 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtlich zulässige Partei. Sie ist nicht verboten. Sie verfügt über Abgeordnete im Bundestag, in zahlreichen Landtagen und in Kommunalvertretungen. Ihre Parteitage sind demokratische Veranstaltungen, die durch die verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit von Parteien (Art. 21 GG) und die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) gedeckt sind. Ein Parteitag ist nicht „blockierbar“, weil er auf einer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundlage stattfindet. Jeder Versuch, einen solchen Parteitag zu verhindern, ist ein Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Wortlautzentrierte Analyse: Art. 21 GG schützt die Parteienfreiheit. Art. 8 GG schützt die Versammlungsfreiheit. Der Aufruf zur Blockade eines demokratischen Parteitags ist ein Angriff auf diese fundamentalen Grundrechte. Die Autoren berufen sich auf die Verfassung, um ihre Verletzung zu rechtfertigen. Das ist der klassische Fall der verfassungsdämpfenden Methode.


3. Die Argumentation der Autoren: Eine verfassungsdämpfende Fehlkonstruktion

a) Das angebliche „Versagen des Staates“

Die Autoren behaupten, der Staat habe versagt, weil er kein Verbotsverfahren gegen die AfD eingeleitet habe. Diese Behauptung ist unzutreffend:

  • Der Staat (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) ist nicht verpflichtet, ein Verbotsverfahren einzuleiten. Art. 21 Abs. 4 GG räumt diesen Organen die Entscheidungsfreiheit ein.

  • Der Staat ist verpflichtet, die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen – aber nicht durch die Verhinderung demokratischer Parteitage, sondern durch die Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren.

  • Das „Versagen“ des Staates wäre ein Versagen im Bereich der Exekutive und Judikative, nicht ein Freibrief für zivilgesellschaftliche Selbstjustiz.

Wortlautzentrierte Antwort: Die Behauptung eines „Staatsversagens“ ist eine politische Meinung, keine rechtliche Feststellung. Die Autoren ziehen aus einer vermeintlichen Unterlassung des Staates die Befugnis, selbst in die Grundrechte der AfD einzugreifen. Diese Logik ist verfassungswidrig.

b) Der angebliche „Zwang zur Verhinderung“

Die Autoren erklären: „Die Frage ist nicht, ob man den AfD-Parteitag verhindern darf, sondern ob man es nicht muss.“ Diese Aussage ist eine verfassungsrechtliche Ungeheuerlichkeit.

  • Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist ein Grundrecht, das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf. Ein Aufruf zur Blockade ist kein Gesetz.

  • Die Pflicht, einen demokratischen Parteitag zu verhindern, existiert im Grundgesetz nicht. Sie ist eine Erfindung der Autoren.

  • Die Autoren setzen sich an die Stelle des Staates und beanspruchen, zu entscheiden, was „verfassungsgemäß“ ist. Das ist eine Usurpation staatlicher Gewalt.

Wortlautzentrierte Antwort: Es gibt keine verfassungsrechtliche Pflicht, einen demokratischen Parteitag zu verhindern. Die Autoren erfinden eine solche Pflicht, um ihre eigene politische Agenda zu legitimieren.

c) Der historische Vergleich mit der NSDAP

Die Autoren verweisen auf das Datum des AfD-Parteitags (4./5. Juli 2026), das 100 Jahre nach dem NSDAP-Reichsparteitag 1926 in Weimar liegt. Sie ziehen eine historische Parallele, um die Blockade zu rechtfertigen.

Wortlautzentrierte Antwort: Das Datum eines Parteitags ist rechtlich irrelevant. Ein Parteitag ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil er zufällig auf ein historisches Datum fällt. Die Autoren instrumentalisieren die Geschichte, um eine politische Agitation zu legitimieren. Das ist eine Methode der politischen Kampagne, nicht der Rechtsanwendung.


4. Die Autoren und ihre Methode: Verfassungsdämpfung in Reinkultur

Die Autoren, Prof. Ralf Michaels und Anne Gräfe, sind nach Überzeugung des Dialogpartners keine Verfechter der wortlautzentrierten Methode. Sie gehören zum verfassungsdämpfenden Diskurs. Dies zeigt sich in ihrer Argumentation:

  • Sie ignorieren den klaren Wortlaut des Art. 21 GG und des Art. 8 GG.

  • Sie interpretieren die Verfassung nach politischen Zielen („historische Verantwortung“) und nicht nach ihrem Wortlaut.

  • Sie beanspruchen für sich die Deutungshoheit über die Verfassung, ohne sich an ihre Verfahrensregeln zu halten.

  • Sie rufen zur Selbstjustiz auf, weil ihnen der rechtsstaatliche Weg zu langsam ist.

Ihr Aufruf ist nicht nur verfassungsdämpfend, sondern verfassungsfeindlich, weil er die Grundrechte der AfD (und ihrer Mitglieder) mit Füßen tritt.


5. Die Konsequenz: Die Blockade-Forderung ist verfassungswidrig

Die Forderung, den AfD-Parteitag zu blockieren, ist aus wortlautzentrierter Perspektive aus mehreren Gründen verfassungswidrig:

  1. Verstoß gegen die Parteienfreiheit (Art. 21 GG): Die AfD ist eine nicht verbotene Partei. Ihre Parteitage sind durch die Parteienfreiheit geschützt.

  2. Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG): Parteitage sind Versammlungen. Sie dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage blockiert werden.

  3. Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG): Der Aufruf zur Blockade ist ein Aufruf zur Selbstjustiz. Er ersetzt den Rechtsweg durch zivilgesellschaftlichen Druck.

  4. Verstoß gegen die Gewaltenteilung: Die Autoren beanspruchen, zu entscheiden, was verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung steht jedoch dem Bundesverfassungsgericht zu.

  5. Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 GG): Die Autoren stellen sich über den demokratischen Prozess. Sie wollen die politische Konkurrenz ausschalten, weil sie ihr nicht trauen.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Der Aufruf von Prof. Ralf Michaels und Anne Gräfe, den AfD-Parteitag in Erfurt zu blockieren, ist ein verfassungswidriges Machwerk.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Verfassungswidrig: Der Aufruf verstößt gegen die Parteienfreiheit (Art. 21 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG), die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip.

  2. Verfassungsdämpfend: Die Autoren ignorieren den klaren Wortlaut des Grundgesetzes und interpretieren es nach politischen Zielen.

  3. Selbstermächtigung: Die Autoren setzen sich an die Stelle des Staates und beanspruchen, zu entscheiden, was verfassungsgemäß ist.

  4. Historische Instrumentalisierung: Die Autoren missbrauchen die Geschichte, um eine politische Agitation zu rechtfertigen.

  5. Angriff auf die Demokratie: Der Aufruf zur Blockade eines demokratischen Parteitags ist ein Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst.


7. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Der Aufruf der Professoren ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Prof. Ralf Michaels und Anne Gräfe rufen zur Blockade eines demokratischen Parteitags auf. Sie berufen sich auf die Verfassung, um ihre Verletzung zu rechtfertigen. Sie ignorieren den klaren Wortlaut des Art. 21 GG und des Art. 8 GG. Sie beanspruchen für sich die Deutungshoheit über die Verfassung. Sie sind keine Verfassungstreuen, sondern Verfassungsfeinde – nicht weil sie die AfD bekämpfen, sondern weil sie die Grundlagen des Rechtsstaats untergraben. Die Lösung ist nicht die Blockade eines Parteitags. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz von Aufrufen zur Selbstjustiz, die von Professoren kommen, die die Verfassung nicht kennen oder ignorieren.“

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