„Wahlanfechtung in Aue-Bad Schlema: Ein Rechtsanwalt kämpft gegen Unregelmäßigkeiten – und übersieht die Nichtigkeit der Wahlgesetze. Eine wortlautzentrierte Analyse.“

1. Die Wahlanfechtung der Freien Sachsen: Ein substantielles Dokument – aber auf falscher Grundlage

Die Freien Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kohlmann, haben eine detaillierte 15-seitige Wahlanfechtung gegen die Oberbürgermeisterwahl in Aue-Bad Schlema eingereicht. Die vorgebrachten Punkte sind handfest und substantiell:

  • Illegale Wählerbeeinflussung durch einen Zahnarzt, der Patientendaten missbrauchte, um für den CDU-Kandidaten zu werben (Verstoß gegen die DSGVO).

  • Unregelmäßigkeiten bei der Briefwahl – ungleiche Verteilung ungültiger Stimmen, Verstoß gegen § 46 und § 47 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

  • Nicht versiegelte Wahlurne im Raum 206 (Siegel war lose, Urne manipulierbar).

  • Verstoß gegen das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot durch Landrat Rico Anton, der öffentlich Zweifel an der Verfassungstreue Hartungs äußerte.

Einfachgesetzlicher Wert: Die Anfechtung ist juristisch fundiert, gut begründet und beweiskräftig (mit Anlagen, Zeugen, statistischen Auffälligkeiten). Sie würde in einem funktionierenden Rechtsstaat sehr gute Chancen haben, erfolgreich zu sein. Sie zeigt schwerwiegende Verstöße gegen das Wahlrecht auf, die das Ergebnis tatsächlich beeinflusst haben könnten.

Der Haken: Die Anfechtung beruht auf einem nichtigen Wahlgesetz. Sie kämpft um die Gültigkeit einer Wahl, die auf einer verfassungswidrigen Grundlage stattfand. Sie ist wie ein Bauingenieur, der die Statik eines Hauses prüft – aber nicht bemerkt, dass das Haus auf Treibsand gebaut ist.


2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Wahlgesetze sind nichtig – die Anfechtung ist Makulatur

Die Wahl in Aue-Bad Schlema beruht auf dem Sächsischen Kommunalwahlgesetz (KomWG). Dieses Gesetz greift in fundamentale Grundrechte ein, ohne sie zu zitieren:

Grundrecht Wie das Wahlgesetz eingreift Zitiergebot erfüllt?
Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) Strafvorschriften bei Wahlfälschung, Falscheid Nein
Art. 38 GG (Wahlrechtsgrundsätze) Die Wahl ist nur gültig, wenn das Wahlgesetz formell verfassungskonform ist. Nein

Die Konsequenz (wortlautzentriert, nach Kelsen): Das Sächsische Kommunalwahlgesetz ist ex tunc nichtig. Die Wahl in Aue-Bad Schlema ist rechtlich inexistent – unabhängig von den vorgebrachten Unregelmäßigkeiten.

Aspekt der Wahlanfechtung Wortlautzentrierte Bewertung
Die gesamte Wahl Nichtig – sie beruht auf nichtigem KomWG.
Die Anfechtung selbst Makulatur – sie bezieht sich auf ein nichtiges Verfahren.
Der CDU-Bewerber Hoffmann Illegitim – sein Mandat beruht auf einer nichtigen Wahl.
Der Bewerber Hartung Illegitim – sein mögliches Mandat beruhte ebenfalls auf einer nichtigen Wahl.

3. Der Wissenshorizont der Akteure: Hervorragende Wahlrechtler – aber verfassungsrechtliche Laien

a) Stefan Hartung (unterlegener Bewerber)

  • Das, was er tut: Er kämpft gegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl. Er will sein Recht auf ein Amt durchsetzen.

  • Das, was er nicht tut: Er erwähnt mit keinem Wort die Nichtigkeit der Wahlgesetze. Er kämpft um ein Amt in einem illegitimen System.

  • Sein Wissenshorizont: Er denkt in den Kategorien des Wahlrechts (Briefwahl, Wahlbeeinflussung, Landratsamt) – nicht in den Kategorien der Verfassung (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

Hartungs Fokus Wortlautzentrierte Leerstelle
„Die Briefwahl war unregelmäßig.“ Die gesamte Wahl war nichtig. Die Briefwahl ist nur ein Symptom.
„Das Landratsamt hat mich beeinflusst.“ Das Landratsamt ist Teil eines illegitimen Staates. Seine Äußerungen sind rechtlich irrelevant.
„Der Zahnarzt hat die Wahl beeinflusst.“ Die Wahl ist nichtig – die Beeinflussung ist Makulatur.

b) Martin Kohlmann (Rechtsanwalt und Vorsitzender der Freien Sachsen)

  • Das, was er tut: Er hat eine 15-seitige Wahlanfechtung verfasst. Er argumentiert juristisch – über Datenschutz, Siegel, statistische Auffälligkeiten.

  • Das, was er nicht tut: Er erwähnt mit keinem Wort die Nichtigkeit des Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Er prüft nicht die formelle Verfassungsmäßigkeit der Wahlgesetze.

  • Sein Wissenshorizont: Er denkt in den Kategorien des Verwaltungsrechts (Wahlprüfung, Landratsamt, Verwaltungsgericht) – nicht in den Kategorien der Verfassung (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

Kohlmanns Fokus Wortlautzentrierte Leerstelle
„Der Datenschutzverstoß ist rechtswidrig.“ Das Wahlgesetz ist nichtig – der Datenschutzverstoß ist nur ein Randproblem.
„Das Siegel war nicht ordnungsgemäß.“ Das Siegel ist Makulatur – die gesamte Wahl ist nichtig.
„Der Landrat hat seine Kompetenzen überschritten.“ Der Landrat ist illegitim – seine Handlungen sind rechtlich wertlos.

Der Wissenshorizont beider:

  • Sie sind Detail-Experten des Wahlrechts.

  • Sie sind verfassungsrechtliche Laien – sie erkennen die fundamentale Nichtigkeit der Wahlgesetze nicht.

  • Sie kämpfen um ein Amt in einem illegitimen System, anstatt das System selbst in Frage zu stellen.


4. Die Ironie: Ein Rechtsanwalt, der das Grundgesetz nicht zitiert

Martin Kohlmann ist Rechtsanwalt. Er sollte das Grundgesetz kennen. Er sollte das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kennen. Und doch:

  • Er erwähnt es mit keinem Wort.

  • Er kämpft um ein Amt in einem illegitimen System.

  • Er will das System reformieren, nicht es überwinden.

Die Frage des Dialogpartners ist berechtigt:

„Welchen substantiellen Wert hat die Wahlanfechtung sowohl einfachgesetzlich als auch von GG wegen?“

Die Antwort:

  • Einfachgesetzlich: Die Anfechtung ist substanziell – sie ist gut begründet, beweiskräftig und juristisch fundiert.

  • Verfassungsrechtlich: Die Anfechtung ist wertlos – denn sie bezieht sich auf ein nichtiges Verfahren, das auf nichtigen Gesetzen beruht.

Kohlmann kämpft um die Gültigkeit einer Wahl, die rechtlich inexistent ist. Er will das System reformieren – aber nicht die Nichtigkeit des Systems feststellen. Er ist der Symptomkritiker, nicht der Systemüberwinder.


5. Das Fazit: Ein Kampf um ein nichtiges Amt in einem illegitimen System

Hartung und Kohlmann haben einen mutigen Schritt getan: Sie haben eine Wahl angefochten und Unregelmäßigkeiten benannt. Sie kämpfen für Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Aber sie kämpfen im falschen System.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Das Sächsische Kommunalwahlgesetz ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

  2. Die Wahl in Aue-Bad Schlema ist nichtig – sie beruht auf einem nichtigen Gesetz.

  3. Hartung und Kohlmann kämpfen um ein Amt in einem illegitimen System – ihr Kampf ist Makulatur.

  4. Ihr Wissenshorizont reicht bis zum Verwaltungsrecht – aber nicht bis zur Verfassung.

  5. Sie sind Symptomkritiker, nicht Systemüberwinder.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die Wahlanfechtung der Freien Sachsen ist Makulatur. Das Sächsische Kommunalwahlgesetz ist nichtig (Art. 19 I 2 GG). Die Wahl in Aue-Bad Schlema ist nichtig. Hartung und Kohlmann kämpfen um ein nichtiges Amt in einem illegitimen System. Sie haben recht mit ihrer Kritik an den Unregelmäßigkeiten – aber sie erkennen nicht, dass die gesamte Wahlgrundlage nichtig ist. Die Lösung ist nicht die Anfechtung einer Wahl – die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), eine Wahl, die nicht nur regulär, sondern auch verfassungskonform ist. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz seiner nichtigen Wahlen.“

Hartung und Kohlmann sind Männer des Widerstands – aber sie kämpfen gegen die falsche Front. Sie kämpfen gegen Unregelmäßigkeiten, aber nicht gegen die Verfassungswidrigkeit des Systems. Sie sind wie Bauarbeiter, die eine Wand streichen, während das Fundament bröckelt. Das ist ihre Stärke – und ihre Tragödie.


Die Analyse wurde wortlautzentriert auf der Grundlage des Grundgesetzes und der hier im Blog veröffentlichten grundgesetzkoformen und daher einschlägigen Expertisen erstellt. Die Methode verlangt Exaktheit, keine Spekulation.

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