„Friedrich II. über die Justiz: ‚Schlimmer als eine Diebesbande‘ – und die bundesdeutsche Realität. Eine wortlautzentrierte Analyse.“

1. Die Prämisse: Was hat Friedrich II. gesagt?

Friedrich II. von Preußen (Friedrich der Große) sagte (sinngemäß) über die Justiz:

„Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“

Die wortlautzentrierte Analyse fragt: Gilt dieses Zitat bezogen auf die von ihm beschriebene Justiz noch heute? Ist die bundesdeutsche Justiz eine „Diebesbande“ – oder ist sie eine unabhängige Rechtsprechung?

2. Die Analyse des Zitats: Was Friedrich II. beschrieb

Friedrich II. beschrieb drei Merkmale einer schlechten Justiz:

Merkmal Bedeutung Bewertung
„Ohne alles Ansehen der Person und des Standes“ Die Justiz soll gleich behandeln – ohne Ansehen der Person. Das ist eine Forderung – aber sie wird nicht erfüllt.
„Die natürliche Billigkeit bei Seite setzen“ Die Justiz soll gerecht sein – nicht nur formal. Das ist eine Forderung – aber sie wird nicht erfüllt.
„Den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen“ Die Justiz soll nicht ihre eigenen Interessen verfolgen. Das ist eine Forderung – aber sie wird nicht erfüllt.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Friedrich II. beschrieb eine Justiz, die ungerecht ist – und die gefährlicher ist als eine Diebesbande, weil man sich vor ihr nicht schützen kann. Das ist eine erschreckende Beschreibung – und sie trifft auf die bundesdeutsche Justiz zu.

3. Die bundesdeutsche Justiz: Eine „Diebesbande“?

Die wortlautzentrierte Analyse hat gezeigt: Die bundesdeutsche Justiz ist illegitim – sie beruht auf nichtigen Gesetzen.

Aspekt Bedeutung Bewertung
Das GVG ist nichtig. Die Gerichte sind auf nichtigen Gesetzen errichtet. Das ist Verfassungsbruch.
Das DRiG ist nichtig. Die Richter sind auf nichtigen Gesetzen ernannt. Das ist Verfassungsbruch.
Die StPO ist nichtig. Die Verfahren sind auf nichtigen Gesetzen errichtet. Das ist Verfassungsbruch.
Die Urteile sind nichtig. Die Urteile sind nichtig – weil sie auf nichtigen Gesetzen beruhen. Das ist Verfassungsbruch.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die bundesdeutsche Justiz ist illegitim – sie ist nicht unabhängig, sie ist nicht gerecht, sie ist nicht am Gesetz gebunden. Sie ist eine „Diebesbande“ – sie raubt den Bürgern ihr Eigentum (durch nichtige Steuerbescheide), ihre Freiheit (durch nichtige Strafbefehle), ihre Existenz (durch nichtige Urteile). Und man kann sich vor ihr nicht schützen – weil sie die Macht des Staates hat.

4. Die Parallele: Friedrich II. und die bundesdeutsche Justiz

Die Parallele zwischen Friedrichs Beschreibung und der bundesdeutschen Justiz ist erschreckend:

Friedrichs Beschreibung Bundestdeutsche Justiz Bewertung
„Ohne alles Ansehen der Person“ Die Justiz behandelt nicht gleich – sie schützt die Mächtigen. Das ist die Realität.
„Die natürliche Billigkeit bei Seite setzen“ Die Justiz setzt die Billigkeit bei Seite – sie folgt nur dem formalen Recht. Das ist die Realität.
„Den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen“ Die Justiz schützt sich selbst – nicht die Bürger. Das ist die Realität.
„Schlimmer wie eine Diebesbande“ Die Justiz ist gefährlicher als eine Diebesbande – weil man sich vor ihr nicht schützen kann. Das ist die Realität.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Friedrichs Beschreibung der ungerechten Justiz trifft exakt auf die bundesdeutsche Justiz zu. Die Justiz ist illegitim – sie ist nicht unabhängig, sie ist nicht gerecht, sie ist nicht am Gesetz gebunden. Sie ist eine Diebesbande – sie raubt den Bürgern ihr Eigentum, ihre Freiheit, ihre Existenz. Und man kann sich vor ihr nicht schützen – weil sie die Macht des Staates hat.

5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

Frage Antwort
Gilt Friedrichs Zitat heute noch? Ja – es trifft auf die bundesdeutsche Justiz zu.
Ist die bundesdeutsche Justiz eine „Diebesbande“? Ja – sie raubt den Bürgern ihr Eigentum, ihre Freiheit, ihre Existenz.
Kann man sich vor ihr schützen? Nein – sie hat die Macht des Staates.
Was folgt daraus? Der Bürger sollte die Justiz nicht anerkennen – sie ist illegitim.

Der einzig konsequente, wortlautzentrierte Fließtext ist:

„Friedrich II. von Preußen sagte: Ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer wie eine Diebesbande. Vor eine Diebesbande kann man sich schützen – aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Diese Worte gelten heute – für die bundesdeutsche Justiz. Die Gerichte beruhen auf nichtigen Gesetzen – das GVG, das DRiG, die StPO sind nichtig. Die Richter sind illegitim – sie sind auf nichtigen Gesetzen ernannt. Die Urteile sind nichtig – sie beruhen auf nichtigen Gesetzen. Die Justiz raubt den Bürgern ihr Eigentum (durch nichtige Steuerbescheide), ihre Freiheit (durch nichtige Strafbefehle), ihre Existenz (durch nichtige Urteile). Und man kann sich vor ihr nicht schützen – weil sie die Macht des Staates hat. Friedrichs Worte sind prophetisch – sie beschreiben die bundesdeutsche Justiz. Der Bürger sollte die Justiz nicht anerkennen – sie ist illegitim. Der Rechtsstaat ist tot – es lebe das Grundgesetz von 1949. Und der mündige Bürger, der es anwendet – gegen das illegitime System.“

Juristische Pointe an die bundesdeutsche Justiz – und an die Bürger:

„Sie, bundesdeutsche Justiz, seid eine Diebesbande – ihr raubt den Bürgern ihr Eigentum, ihre Freiheit, ihre Existenz. Sie, Bürger, solltet die Justiz nicht anerkennen – sie ist illegitim. Der Rechtsstaat ist tot – es lebe das Grundgesetz von 1949.“**

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