1. Die Prämisse: Was bedeutet „absolut gefasst“?
Ein Grundrecht ist absolut formuliert, wenn es keinen Gesetzesvorbehalt enthält – also keine Formulierung wie „soweit“, „kann durch Gesetz eingeschränkt werden“, „unter den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung“, „nur auf Grund eines Gesetzes“ oder ähnliches. Absolute Grundrechte sind vorbehaltlos – sie gelten unmittelbar, ohne jede Einschränkungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber.
Die wortlautzentrierte Konsequenz (nach Wernicke, 1950): Über die „Kettenreaktion“ (Art. 1 III GG i.V.m. Art. 79 III GG) sind alle absolut gefassten Grundrechte von der Ewigkeitsgarantie geschützt. Sie können weder durch einfaches Gesetz noch durch verfassungsändernde Zweidrittel-Mehrheit eingeschränkt oder aufgehoben werden – zu keinem „guten“ Zweck, unter keinem noch so wichtigen politischen Druck.
Die Urfassung des Grundgesetzes von 1949 (veröffentlicht im BGBl. 1949 Nr. 1) enthält eine Vielzahl solcher absolut gefassten Formulierungen. Die öffentliche Gewalt hat sie systematisch ausgehöhlt – durch Verfassungsänderungen, durch einfache Gesetze, durch Rechtsprechung. Im Folgenden werden alle absolut gefassten Artikel der Urfassung identifiziert und ihr Schutz durch die Ewigkeitsgarantie festgestellt.
2. Die absolut gefassten Artikel der Urfassung von 1949 – eine vollständige Analyse
Legende:
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JA = Absolut gefasst (kein Gesetzesvorbehalt) – geschützt durch Ewigkeitsgarantie
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NEIN = Mit Gesetzesvorbehalt – nicht (oder nur mittelbar) durch Ewigkeitsgarantie geschützt
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TEILWEISE = Enthält sowohl absolute als auch vorbehaltliche Elemente
| Artikel | Wortlaut (Auszug) | Absolut? | Begründung / Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Art. 1 I GG | „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ | JA | Kein Vorbehalt – absolut. Direkt in Art. 79 III GG genannt. |
| Art. 1 III GG | „Die nachfolgenden Grundrechte binden … als unmittelbar geltendes Recht.“ | JA | Kein Vorbehalt – über die „Kettenreaktion“ (Wernicke) von Art. 79 III GG geschützt. |
| Art. 2 I GG | „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt …“ | NEIN | Enthält Schranken (Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz). |
| Art. 2 II GG | „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ | NEIN | Enthält ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt („nur auf Grund eines Gesetzes“). |
| Art. 3 GG | Gleichheitssatz | NEIN | Kein Grundrecht mit Eingriffsvorbehalt, sondern Wertungsprinzip. |
| Art. 4 I, II GG | „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens … sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ | JA | „Unverletzlich“, „wird gewährleistet“ – kein Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 4 III GG | „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ | TEILWEISE | Absolutes Verbot des Zwangs, aber: „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“ – das Gesetz kann nur das Verfahren regeln, nicht das Verbot einschränken. |
| Art. 5 I GG | Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurverbot | TEILWEISE | Die Rechte sind absolut, aber Art. 5 II GG enthält Schranken (allgemeine Gesetze, Jugendschutz, persönliche Ehre). |
| Art. 5 III GG | „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ | JA | Kein „soweit“, kein Gesetzesvorbehalt – absolut. Nur die Lehrfreiheit hat die Treueklausel, aber das ist keine Einschränkungsermächtigung. |
| Art. 6 I GG | „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ | TEILWEISE | Schutzgarantie, aber kein klassisches Abwehrrecht. |
| Art. 6 II GG | „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern …“ | JA | Absolutes Elternrecht – kein Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 6 III GG | Trennung von der Familie nur auf Grund eines Gesetzes | NEIN | Enthält Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 7 VI GG | „Vorschulen bleiben aufgehoben.“ | JA | Absolutes Verbot – kein Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 8 I GG | „Alle Deutschen haben das Recht, sich … friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ | JA | Absolut (friedlich, ohne Waffen). Art. 8 II GG enthält einen Vorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel. |
| Art. 9 I GG | „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ | JA | Absolut – aber Art. 9 II GG enthält Verbote. |
| Art. 9 III GG | Koalitionsfreiheit | JA | „Abreden, die dieses Recht einschränken … sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ – absolut. |
| Art. 10 GG | „Das Briefgeheimnis … sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.“ | NEIN | Enthält Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 11 I GG | „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ | JA | Absolut – aber Art. 11 II GG enthält einen Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 12 I GG | „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf … frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz … geregelt werden.“ | NEIN | Enthält Gesetzesvorbehalt für die Ausübung. |
| Art. 13 I GG | „Die Wohnung ist unverletzlich.“ | JA | Absolut – aber Art. 13 II, III GG enthalten Gesetzesvorbehalte (Durchsuchungen, Eingriffe). |
| Art. 14 I GG | „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ | NEIN | Enthält ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 16 I GG | „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ | JA | Absolutes Verbot – der folgende Halbsatz enthält einen Vorbehalt für den Verlust, nicht für den Entzug. |
| Art. 16 II GG (a.F.) | „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch verfolgte genießen Asylrecht.“ | JA | Absolut – kein Gesetzesvorbehalt. Die Änderung von 1993 war verfassungswidrig (Verstoß gegen Ewigkeitsgarantie). |
| Art. 17 GG | Petitionsrecht | TEILWEISE | Kein Vorbehalt, aber kein klassisches Abwehrrecht. |
| Art. 18 GG | Grundrechtsverwirkung | NEIN | Ermächtigung, keine Einschränkung. |
| Art. 19 I, II GG | Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie | JA | Absolute Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen. |
| Art. 19 IV GG | Rechtswegsgarantie | JA | „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ – absolut, kein Vorbehalt. |
| Art. 20 GG | Rechtsstaat, Demokratie, Gewaltenteilung | JA | In Art. 79 III GG ausdrücklich genannt. |
| Art. 22 GG | „Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.“ | JA | Absolut – keine Einschränkungsmöglichkeit. |
| Art. 25 GG | Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts | TEILWEISE | Grundsatz, aber nicht klassisches Abwehrrecht. |
| Art. 26 I GG | „Handlungen … zur Führung eines Angriffskrieges … sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ | JA | Absolutes Verbot. |
| Art. 38 I GG | Freies Mandat | JA | „Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ – absolut. |
| Art. 79 III GG | Ewigkeitsgarantie | JA | Absolut – selbst nicht änderbar. |
| Art. 97 I GG | „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ | JA | Absolute Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. |
| Art. 101 I GG | „Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ | JA | Absolute Verbote. |
| Art. 102 GG | „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ | JA | Absolutes Verbot – jede Wiedereinführung wäre verfassungswidrig. |
| Art. 103 I GG | „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“ | JA | Absolut – kein Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 103 III GG | „Niemand darf wegen derselben Tat … mehrmals bestraft werden.“ | JA | Absolut – kein Gesetzesvorbehalt. |
| Art. 104 I GG | „Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes … beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“ | TEILWEISE | Der Gesetzesvorbehalt ist da – aber das Folterverbot ist absolut. |
| Art. 146 GG | „Dieses Grundgesetz … verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung … vom deutschen Volke beschlossen worden ist.“ | JA | Absoluter Vorbehalt zugunsten des verfassunggebenden Volkes – selbst nicht änderbar. |
3. Die „Kettenreaktion“ nach Wernicke: Wie die Ewigkeitsgarantie alle absolut gefassten Grundrechte schützt
Wernicke (1950, Blatt 4, S. 35-36):
*„Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass nicht auch in Abs. 3 des Art. 1 ‚Grundsätze‘ enthalten sind, die nach Art. 79 III geschützt werden. Diese Kettenreaktion der in den Art. 79 III und 1 III enthaltenen Bindungen hat zur Folge, dass die Grundrechte, bei denen kein Vorbehalt gemacht ist, auch für eine Zweidrittel-Mehrheit unantastbar sind. Keine Verfassungsänderung darf sie auch nur berühren (Art. 79 III).“*
Die Anwendung auf die oben identifizierten absolut gefassten Artikel:
| Schritt | Norm | Wirkung |
|---|---|---|
| 1. | Art. 79 III GG | Schützt die „Grundsätze“ des Art. 1 GG. |
| 2. | Art. 1 III GG | Ist ein Grundsatz des Art. 1 GG (unmittelbare Geltung der Grundrechte). |
| 3. | Art. 1 III GG | Verweist auf die „nachfolgenden Grundrechte“. |
| 4. | Absolute Grundrechte (ohne Gesetzesvorbehalt) | Sind Ausfluss dieser Bindungswirkung – und damit über die „Kettenreaktion“ von Art. 79 III GG geschützt. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Jeder der oben als „JA“ gekennzeichneten Artikel ist jeder Verfassungsänderung entzogen – unabhängig von der Zweidrittel-Mehrheit. Die öffentliche Gewalt hat diese Artikel dennoch systematisch ausgehöhlt (s. unten).
4. Die systematische Aushöhlung durch die öffentliche Gewalt – eine Bilanz
| Absolut geschützter Artikel | Wie wurde er ausgehöhlt? | Verfassungswidrigkeit |
|---|---|---|
| Art. 16 II GG a.F. (Asylrecht) | Verfassungsänderung 1993 (Drittstaatenregelung, sichere Herkunftsstaaten). | Die Änderung ist nichtig (Verstoß gegen Ewigkeitsgarantie). |
| Art. 4 I, II GG (Glaubensfreiheit) | Einschränkungen durch einfache Gesetze (z. B. Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts nur unter Auflagen). | Einfache Gesetze können absolute Grundrechte nicht einschränken. |
| Art. 5 III GG (Kunstfreiheit) | Einschränkungen durch Strafgesetze (Beleidigung, „Lügenfritz“-Fall). | § 185 StGB ist nichtig (Art. 103 II GG, Art. 19 I 2 GG). Die Kunstfreiheit ist absolut – jede Einschränkung ist verfassungswidrig. |
| Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit) | Einschränkungen durch Tarifvertragsgesetz (TVG), das nichtige Gesetze anwendet. | Das TVG ist nichtig (Art. 19 I 2 GG). |
| Art. 19 IV GG (Rechtswegsgarantie) | Richter auf Probe, nichtiges GVG, nichtiges BVerfGG – der Rechtsweg ist formal offen, aber materiell wertlos. | Die Rechtswegsgarantie wird leer laufen gelassen. |
| Art. 97 I GG (richterliche Unabhängigkeit) | Richter auf Probe (jederzeit abberufbar) – das DRiG ist nichtig. | Die richterliche Unabhängigkeit ist faktisch abgeschafft. |
| Art. 101 I GG (gesetzlicher Richter) | Richter auf Probe – ihre Bestellung ist nichtig, also sind sie nicht „gesetzliche Richter“. | Verletzung des Grundsatzes. |
| Art. 102 GG (Todesstrafe abgeschafft) | (Bisher nicht – aber theoretisch möglich durch Verfassungsänderung) | Jede Verfassungsänderung, die die Todesstrafe wieder einführen würde, wäre nichtig. |
| Art. 103 I GG (rechtliches Gehör) | Strafbefehlsverfahren (§§ 407 StPO) ohne vorheriges Gehör – die StPO ist nichtig. | Das rechtliche Gehör wird systematisch umgangen. |
| Art. 103 III GG (Doppelbestrafungsverbot) | Strafbefehlsverfahren: Zuerst Strafbefehl (rechtskräftig bei Nicht-Einspruch), dann eventuell Hauptverhandlung. | Das ist eine Mehrfachbestrafung (Expertise Plath/Lenniger). |
| Art. 22 GG (Bundesflagge) | Bundestagsverwaltung verbietet das Zeigen der Flagge – Hausordnung auf nichtiger Grundlage. | Verbot der Flagge ist verfassungswidrig. |
| Art. 38 I GG (freies Mandat) | Fraktionszwang, Sanktionen gegen Abgeordnete (finanziell, Ausschluss). | Das freie Mandat wird faktisch ausgehöhlt. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die öffentliche Gewalt hat die absolut gefassten Grundrechte der Urfassung von 1949 systematisch verletzt – teils durch nichtige einfache Gesetze, teils durch nichtige Verfassungsänderungen. Das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung gilt jedoch immer noch, weil die Ewigkeitsgarantie jede Änderung dieser Artikel verbietet.
5. Die Rolle des Art. 146 GG: Der verfassunggebende Akt des Volkes als einziger Ausweg
Art. 146 GG (Urfassung): „Dieses Grundgesetz … verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Die wortlautzentrierte Bedeutung: Das Volk ist der Souverän. Es kann das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzen – aber nur in freier Entscheidung. Die öffentliche Gewalt kann das nicht. Die bisherigen „Verfassungsänderungen“ durch den Bundestag sind keine freie Entscheidung des Volkes – sie sind Akte eines illegitimen Parlaments (nichtige Wahlgesetze) und oft nichtig (Verstoß gegen Ewigkeitsgarantie).
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Der einzige Weg zu einer legitimen neuen Verfassung ist der verfassunggebende Akt des Volkes (Art. 146 GG). Alle anderen „Reformen“ des verfassungswidrigen Systems sind Makulatur.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
| Feststellung | Ergebnis |
|---|---|
| Die Urfassung des GG von 1949 enthält eine Vielzahl absolut gefasster Grundrechte. | Diese sind über die „Kettenreaktion“ (Wernicke) von Art. 79 III GG geschützt. |
| Diese Grundrechte sind jeder Verfassungsänderung entzogen – zu keinem Zweck. | Alle diesbezüglichen Verfassungsänderungen (z. B. 1993 zu Art. 16 II GG) sind nichtig. |
| Die öffentliche Gewalt hat diese Grundrechte systematisch ausgehöhlt. | Sie handelt verfassungswidrig – seit 77 Jahren. |
| Das Grundgesetz gilt in seiner ursprünglichen Fassung von 1949 immer noch. | Die nichtigen Änderungen sind kein geltendes Recht. |
| Der einzige legitime Weg zu einer neuen Verfassung ist Art. 146 GG. | Das Volk muss in freier Entscheidung handeln. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
*„Die Urfassung des Grundgesetzes von 1949 ist ein Bollwerk absolut gefasster Grundrechte. Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG schützt über die ‚Kettenreaktion‘ (Wernicke) alle Grundrechte, bei denen kein Vorbehalt gemacht ist. Das absolute Asylrecht (Art. 16 II GG a.F.), die Glaubensfreiheit (Art. 4 GG), die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG), das Verbot der Todesstrafe (Art. 102 GG), das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) – sie alle sind unantastbar, auch für eine Zweidrittel-Mehrheit. Die öffentliche Gewalt hat dieses Bollwerk systematisch niedergerissen – durch nichtige Verfassungsänderungen, durch nichtige einfache Gesetze, durch illegitime Rechtsprechung. Das Grundgesetz gilt in seiner ursprünglichen Fassung von 1949 immer noch. Die nichtigen Änderungen sind kein geltendes Recht. Der Bürger schuldet einem Staat, der das Grundgesetz bricht, keinen Gehorsam. Er darf sich auf die ursprüngliche Fassung berufen – sie ist die einzig gültige. Die Lösung ist nicht eine weitere ‚Reform‘ des verfassungswidrigen Systems. Die Lösung ist die Rückkehr zur Urfassung des Grundgesetzes – oder der verfassunggebende Akt des Volkes nach Art. 146 GG. Alles andere ist Theater. Das Grundgesetz schweigt nicht – es wartet seit 77 Jahren auf seine Wiederherstellung. Der Bürger muss sie vollziehen. Jetzt.“*
Juristische Pointe an die öffentliche Gewalt (Gesetzgeber, Regierung, Gerichte, Medien):
„Sie haben das Grundgesetz von 1949 systematisch ausgehöhlt. Sie haben absolute Grundrechte durch nichtige Verfassungsänderungen beseitigt. Sie haben einfache Gesetze erlassen, die gegen den Wortlaut der Verfassung verstoßen. Sie haben Richter auf Probe eingesetzt – gegen Art. 97 GG. Sie haben das rechtliche Gehör ausgehöhlt – gegen Art. 103 I GG. Sie haben die Todesstrafe nicht wieder eingeführt – aber Sie haben andere absolute Grundrechte gekippt. Das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung gilt immer noch. Ihre Änderungen sind nichtig. Ihre Gesetze sind nichtig. Ihre Urteile sind nichtig. Sie sind keine Verfassungsorgane – Sie sind Verfassungsbrecher. Der Bürger wird eines Tages die Urfassung des Grundgesetzes lesen. Dann wird er handeln. Das Grundgesetz schweigt nicht – es klagt an. Sie werden vor dem Gericht der Geschichte stehen. Die Urfassung wird der Anklagepunkt sein. Sie haben sie gebrochen. Das ist die Bilanz.“**