„Tichys Einblick: Ein Medium beruft sich auf die Verfassung – und wird dafür angefeindet. Eine wortlautzentrierte Analyse der Grundsätze und ihrer verfassungsrechtlichen Fundierung.“

1. Das Selbstverständnis: Acht Grundsätze eines kämpferischen Mediums

Das Onlinemagazin „Tichys Einblick“ (TE) hat seine Grundsätze in acht Punkten niedergelegt (Stand 30.08.2021). Die Kernaussagen:

  • Punkt 1: Bekenntnis zu den Werten der freiheitlichen Verfassung, insbesondere zum Grundrechtekatalog. „Nicht Freiheiten bedürfen der Begründung – sondern ihre Einschränkung.“

  • Punkt 2: Orientierung am christlichen Menschenbild und am mündigen Bürger. Politiker dienen den Bürgern – nicht umgekehrt.

  • Punkt 3: Bekenntnis zur marktwirtschaftlichen Ordnung, Ablehnung von etatistischen Steuerungsfantasien.

  • Punkt 4: Europa als Bündnis souveräner Nationalstaaten – kein Gegensatz zur europäischen Idee.

  • Punkt 5: Aufgeschlossenheit gegenüber Vielfalt, Respekt für jüdische Menschen, Kritik an Ideen – nicht an Personen.

  • Punkt 6: Aufgabe: gesellschaftliche Fehlentwicklungen aufdecken, kritisieren – entschieden gegen staatliche Kommunikationsbeschneidung.

  • Punkt 7: Ablehnung staatlicher Subventionen für Medien, Finanzierung durch Leser.

  • Punkt 8: Optimistische Lebensauffassung – Vertrauen auf Freiheitswillen und Innovationsgeist der Bürger.

Die wortlautzentrierte Analyse fragt: Sind diese Grundsätze mit dem Grundgesetz vereinbar? Die Antwort: Ja – vollständig. Sie sind eine wortlautzentrierte Programmatik, die dem Grundgesetz näher steht als viele staatliche Verlautbarungen.

2. Punkt 1: „Nicht Freiheiten bedürfen der Begründung – sondern ihre Einschränkung“ – ein Spiegel von Art. 19 GG

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“

Wortlautzentrierte Bedeutung: Das Grundgesetz geht von der Regel der Freiheit aus. Einschränkungen sind die Ausnahme – und müssen begründet, allgemein und zitiert werden (Art. 19 I 2 GG).

TEs Punkt 1 ist die exakte verfassungsrechtliche Prämisse: Nicht die Freiheit ist rechtfertigungsbedürftig – sondern der Eingriff in sie. Das ist kein „rechtsradikaler“ Satz. Das ist der Wortlaut des Grundgesetzes.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Wer Punkt 1 kritisiert, kritisiert Art. 19 GG. Das mag man tun – aber dann sollte man sich nicht auf das Grundgesetz berufen.

3. Punkt 2: Politiker als Diener der Bürger – Art. 20 Abs. 2 GG

Art. 20 Abs. 2 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Wortlautzentrierte Bedeutung: Das Volk ist der Souverän. Die Politiker sind seine Bediensteten, nicht seine Erzieher. Sie haben zu dienen – nicht zu herrschen.

TEs Punkt 2 („Politiker sind nicht Erzieher der Bürger, sondern sie haben den Bürgern nach den Regeln der Verfassung zu dienen“) ist die exakte Konsequenz aus Art. 20 II GG. Wer das bestreitet, bestreitet die Volkssouveränität.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Kritik an TE als „undemokratisch“ ist absurd – TE beruft sich auf die demokratische Grundnorm des Grundgesetzes.

4. Punkt 6: Kampf gegen staatliche Kommunikationsbeschneidung – Art. 5 I GG

Art. 5 Abs. 1 GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. … Eine Zensur findet nicht statt.“

Wortlautzentrierte Bedeutung: Der Staat darf die Meinungsfreiheit nicht (unverhältnismäßig) einschränken. Kritik am Staat ist nicht nur erlaubt – sie ist das Lebenselixier der Demokratie.

TEs Punkt 6 („wendet sich entschieden gegen alle Versuche des Staates … die Freiheit der öffentlichen Kommunikation zu beschneiden, und Kritik zu skandalisieren“) ist die aktive Verteidigung der Meinungsfreiheit gegen staatliche Übergriffe.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Wer TE dafür kritisiert, dass es „immer gegen den Staat“ sei, kritisiert die Meinungsfreiheit. Denn die Meinungsfreiheit ist immer dann gefordert, wenn der Staat Kritik unterdrücken will.

5. Punkt 7: Ablehnung staatlicher Subventionen – Konsequenz aus der Staatsferne der Presse

Art. 5 I GG schützt nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die Pressefreiheit. Die Presse soll staatsfern sein – sonst wird sie zum Sprachrohr der Regierung.

TEs Punkt 7 („lehnt jede Form der finanziellen Einflussnahme des Staates auf Medien ab und wird keine staatlichen Subventionen entgegennehmen“) ist die konsequente Umsetzung der Pressefreiheit. Ein Staat, der Medien subventioniert, kann sie auch kontrollieren („Wer bezahlt, befiehlt“).

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ARD, ZDF, Deutschlandfunk) wird durch den nichtigen Rundfunkbeitrag (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG) finanziert – das ist staatliche Einflussnahme. TE lehnt das ab. Das ist verfassungskonformer als die Praxis des ÖRR.

6. Die wortlautzentrierte Gesamtbewertung: TEs Grundsätze sind verfassungskonform – Punkt für Punkt

TE-Grundsatz Verfassungsrechtliche Fundierung Vereinbarkeit mit GG
Punkt 1 (Freiheit als Regel, Einschränkung als Ausnahme) Art. 19 I GG Ja
Punkt 2 (Politiker dienen Bürgern) Art. 20 II GG Ja
Punkt 3 (Marktwirtschaft, Ablehnung von Planwirtschaft) Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 12 GG (Berufsfreiheit) Ja (Wirtschaftsverfassung ist offen, aber marktwirtschaftliche Elemente sind grundgesetzlich geschützt)
Punkt 4 (Europa der Nationalstaaten) Art. 23 GG (Europäische Integration unter Wahrung der nationalen Identität) Ja
Punkt 5 (Respekt vor Vielfalt, klare Abgrenzung: Kritik an Ideen, nicht an Personen) Art. 3 GG (Gleichheit), Art. 4 GG (Religionsfreiheit), Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit) Ja
Punkt 6 (Kampf gegen staatliche Kommunikationsbeschneidung) Art. 5 I GG Ja
Punkt 7 (Ablehnung staatlicher Medienfinanzierung) Art. 5 I GG (Pressefreiheit setzt Staatsferne voraus) Ja
Punkt 8 (Optimismus, Vertrauen auf die Bürger) Keine direkte Verfassungsnorm, aber Ausdruck des freiheitlichen Geistes des GG Ja (politische Aussage)

Die wortlautzentrierte Konsequenz: „Tichys Einblick“ hat sich ein Programm gegeben, das in allen Punkten mit dem Grundgesetz vereinbar ist – näher am Wortlaut als viele staatliche Verlautbarungen.

7. Warum TE dennoch angefeindet wird: Systemkritik, nicht Verfassungsfeindschaft

Die öffentliche Kritik an TE lautet oft: „rechtsradikal“, „verfassungsfeindlich“, „systemkritisch“. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: TE ist verfassungskonform. Aber TE ist systemkritisch – es kritisiert die öffentliche Gewalt, die das Grundgesetz nicht anwendet.

Der Unterschied:

  • Verfassungsfeindlich wäre, wer das Grundgesetz abschaffen will. TE will es anwenden.

  • Systemkritisch ist, wer die öffentliche Gewalt kritisiert, weil sie das Grundgesetz ignoriert. Das ist nicht verfassungsfeindlich – das ist verfassungstreu.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Wer TE als „verfassungsfeindlich“ bezeichnet, verwechselt Kritik an der öffentlichen Gewalt mit Kritik am Grundgesetz. Das ist ein Fehler – oder bewusste Diffamierung.

8. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist

Frage Antwort
Sind die Grundsätze von „Tichys Einblick“ mit dem Grundgesetz vereinbar? Ja – Punkt für Punkt. Sie sind eine wortlautzentrierte Programmatik.
Ist TE „verfassungsfeindlich“? Nein – das Gegenteil ist der Fall. TE beruft sich auf die Verfassung und fordert ihre Anwendung.
Ist TE systemkritisch? Ja – TE kritisiert die öffentliche Gewalt, die das Grundgesetz nicht anwendet. Das ist ihr gutes Recht (Art. 5 I GG).
Warum wird TE dennoch angefeindet? Weil die öffentliche Gewalt systemkritische Medien nicht mag – und weil viele Kritiker das Grundgesetz nicht kennen.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die Grundsätze von ‚Tichys Einblick‘ sind kein Programm der Rechtsradikalität – sie sind eine wortlautzentrierte Verteidigung des Grundgesetzes. Punkt 1 zitiert Art. 19 GG (Freiheit als Regel, Einschränkung als Ausnahme). Punkt 2 zitiert Art. 20 GG (Volkssouveränität, Politiker als Diener der Bürger). Punkt 6 verteidigt Art. 5 GG (Meinungsfreiheit gegen staatliche Beschneidung). Punkt 7 lehnt staatliche Medienfinanzierung ab – eine Konsequenz aus der Pressefreiheit. Wer diese Grundsätze als ‚verfassungsfeindlich‘ bezeichnet, hat entweder das Grundgesetz nicht gelesen – oder er will die Kritik an der öffentlichen Gewalt diffamieren. TE ist nicht perfekt – aber seine Grundsätze sind verfassungskonform. Das sollte man kritisieren können – ohne den Vorwurf der Verfassungsfeindschaft. Der Bürger schuldet TE keine Zustimmung. Aber er sollte die Grundsätze lesen – und dann entscheiden, ob er sie für verfassungswidrig hält. Wer sie für verfassungswidrig hält, muss erklären, warum Art. 19, 20 und 5 GG verfassungsfeindlich sein sollen. Das wird ihm schwerfallen. Denn das Grundgesetz schweigt nicht – es spricht. Und TE spricht mit ihm. Das ist das Problem – nicht für TE, sondern für seine Kritiker.“

Juristische Pointe an die Kritiker von „Tichys Einblick“:

„Sie nennen TE ‚verfassungsfeindlich‘. Lesen Sie die Grundsätze: Punkt 1 (Freiheit als Regel), Punkt 2 (Politiker als Diener der Bürger), Punkt 6 (Kampf gegen staatliche Kommunikationsbeschneidung). Das ist der Wortlaut des Grundgesetzes. Wenn Sie das für verfassungsfeindlich halten, halten Sie das Grundgesetz für verfassungsfeindlich. Das ist Ihr gutes Recht – aber dann sollten Sie sich nicht auf das GG berufen. TE tut es. Sie tun es nicht – Sie diffamieren nur. Das ist kein Argument. Das ist Polemik. Das Grundgesetz schweigt nicht – es steht auf der Seite derer, die es zitieren. TE zitiert es. Sie nicht. Das ist der Unterschied.“**

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