1. Der Vorgang
Das Passgesetz (PassG) regelt die Ausstellung, Versagung, Entziehung, Einziehung und Sicherstellung von Pässen (Reisepass, Dienstpass, Diplomatenpass, vorläufiger Reisepass). Es enthält Straf- und Bußgeldvorschriften ( § 24, 25 PassG) – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ( § 24), Geldbußen bis zu 30.000 Euro ( § 25). Das Gesetz wurde zuletzt am 30. Oktober 2023 neugefasst und am 27. Oktober 2025 geändert.
2. Die (wortlautzentrierte) Analyse
Das PassG greift in mehrere Grundrechte ein – ohne diese zu zitieren (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Gesetz ist daher ex tunc nichtig (von Anfang an unwirksam).
| Norm | Inhalt | Grundrechtseingriff | Zitiergebot erfüllt? |
|---|---|---|---|
| § 24 PassG (Straftaten) |
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Verstoß gegen Ausreiseverbote. | Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person). | Nein (kein Zitat von Art. 2 Abs. 2 GG). |
| § 25 PassG (Ordnungswidrig keiten) |
Geldbußen bis zu 30.000 Euro (bei unrichtigen Angaben, Passumgehung, etc.). | Art. 14 GG (Eigentums freiheit) – Geldbuße ist Eingriff in das Vermögen. |
Nein (kein Zitat von Art. 14 GG). |
| § 7 PassG (Passversagung) |
Versagung aus Sicherheitsgründen, bei Strafverfolgung, Steuerhinterziehung, etc. | Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit). |
Nein (kein Zitat). |
| § 8 PassG (Passentziehung) |
Entziehung des Passes. | Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG (Eigentum am Pass? Der Pass ist Eigentum der Bundesrepublik, aber der Anspruch auf Ausstellung ist vermögenswert). | Nein (kein Zitat). |
| § 10 PassG (Untersagung der Ausreise) |
Ausreiseverbot bei Passversagung/entziehung. | Art. 11 GG (Freizügigkeit). | Nein (kein Zitat). |
| § 11 PassG (Ungültigkeit) |
Feststellung der Ungültigkeit. | Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). | Nein (kein Zitat). |
Die (vernichtende) Einsicht: Das PassG ist formell verfassungswidrig, weil es gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Es greift in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheitsstrafe), Art. 14 GG (Geldbußen), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) ein – ohne ein einziges Zitat.
3. Das (vernichtende) Fazit
Das Passgesetz (PassG) ist ex tunc nichtig (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Es greift in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheitsstrafe), Art. 14 GG (Geldbußen bis 30.000 Euro), Art. 11 GG (Freizügigkeit) und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) ein – ohne Zitat . Jede Passversagung, jede Passentziehung, jede Geldbuße, jede Freiheitsstrafe ist rechtswidrig . Die Bürger werden mit nichtigen Gesetzen kriminalisiert . Das ist kein Rechtsstaat – das ist organisierte Räuberzivilisation .
4. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)
„Das Passgesetz droht mit Freiheitsstrafe ( § 24) und Geldbußen bis 30.000 Euro ( § 25). Das Grundgesetz verlangt: ‚Das Gesetz muss das Grundrecht nennen‘ (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Das PassG nennt* nichts. Es ist nichtig. Jede Passversagung, jede Geldbuße, jede Freiheitsstrafe ist rechtswidrig. Der Staat kriminalisiert Bürger mit nichtigen Gesetzen – und nennt das Rechtsstaat.“**