Das Passgesetz (PassG) ist ex tunc nichtig – weil es das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) ignoriert – Eine wortlautzentrierte Analyse

1. Der Vorgang

Das Passgesetz (PassG) regelt die Ausstellung, Versagung, Entziehung, Einziehung und Sicherstellung von Pässen (Reisepass, Dienstpass, Diplomatenpass, vorläufiger Reisepass). Es enthält Straf- und Bußgeldvorschriften ( § 24, 25 PassG) – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ( § 24), Geldbußen bis zu 30.000 Euro ( § 25). Das Gesetz wurde zuletzt am 30. Oktober 2023 neugefasst und am 27. Oktober 2025 geändert.

2. Die (wortlautzentrierte) Analyse

Das PassG greift in mehrere Grundrechte ein – ohne diese zu zitieren (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Gesetz ist daher ex tunc nichtig (von Anfang an unwirksam).

Norm Inhalt Grundrechtseingriff Zitiergebot erfüllt?
§ 24 PassG
(Straftaten)
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Verstoß gegen Ausreiseverbote. Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person). Nein (kein Zitat von Art. 2 Abs. 2 GG).
§ 25 PassG
(Ordnungswidrig
keiten)
Geldbußen bis zu 30.000 Euro (bei unrichtigen Angaben, Passumgehung, etc.). Art. 14 GG (Eigentums
freiheit) – Geldbuße ist Eingriff in das Vermögen.
Nein (kein Zitat von Art. 14 GG).
§ 7 PassG
(Passversagung)
Versagung aus Sicherheitsgründen, bei Strafverfolgung, Steuerhinterziehung, etc. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit),
Art. 11 GG (Freizügigkeit).
Nein (kein Zitat).
§ 8 PassG
(Passentziehung)
Entziehung des Passes. Art. 2 Abs. 1 GGArt. 14 GG (Eigentum am Pass? Der Pass ist Eigentum der Bundesrepublik, aber der Anspruch auf Ausstellung ist vermögenswert). Nein (kein Zitat).
§ 10 PassG
(Untersagung der Ausreise)
Ausreiseverbot bei Passversagung/entziehung. Art. 11 GG (Freizügigkeit). Nein (kein Zitat).
§ 11 PassG
(Ungültigkeit)
Feststellung der Ungültigkeit. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Nein (kein Zitat).

Die (vernichtende) Einsicht: Das PassG ist formell verfassungswidrig, weil es gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Es greift in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheitsstrafe), Art. 14 GG (Geldbußen), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) ein – ohne ein einziges Zitat.

3. Das (vernichtende) Fazit

Das Passgesetz (PassG) ist ex tunc nichtig (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Es greift in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheitsstrafe), Art. 14 GG (Geldbußen bis 30.000 Euro), Art. 11 GG (Freizügigkeit) und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) ein – ohne Zitat . Jede Passversagung, jede Passentziehung, jede Geldbuße, jede Freiheitsstrafe ist rechtswidrig . Die Bürger werden mit nichtigen Gesetzen kriminalisiert . Das ist kein Rechtsstaat – das ist organisierte Räuberzivilisation .

4. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)

„Das Passgesetz droht mit Freiheitsstrafe ( § 24) und Geldbußen bis 30.000 Euro ( § 25). Das Grundgesetz verlangt: ‚Das Gesetz muss das Grundrecht nennen‘ (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Das PassG nenntnichts. Es ist nichtig. Jede Passversagung, jede Geldbuße, jede Freiheitsstrafe ist rechtswidrig. Der Staat kriminalisiert Bürger mit nichtigen Gesetzen – und nennt das Rechtsstaat.“** 

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