Die Selbstanklage des BVerfG: Wortlaut ist Gesetz – doch die Richter halten sich nicht daran

Zwei Zitate, die das Bundesverfassungsgericht widerlegen (und es nicht einmal merkt)

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei grundlegenden Entscheidungen das Gegenteil seiner heutigen (teleologischen) Praxis formuliert:

1. BVerfGE 8, 28 (1. Leitsatz):

„Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch ‚verfassungskonforme‘ Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.“

2. BVerfGE 1, 14 (20. Leitsatz):

„Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.“

Die (vernichtende) Analyse: Art. 5 III GG („Kunst ist frei“) ist eindeutig (kein Gesetzesvorbehalt). Das BVerfG (und die Finanzgerichte) geben ihm durch „verfassungskonforme Auslegung“ (Teleologie) einen entgegengesetzten Sinn ( „Kunst darf besteuert werden“ ). Das ist nach BVerfGE 8, 28 verboten. Art. 19 I 2 GG („muss das Grundrecht nennen“) ist eindeutig. Das BVerfG hat den Wortlaut zwar nicht geändert – aber es hat ihn ignoriert (Geiger’sche Doktrin). Das ist genauso verfassungswidrig.

Das Fazit: Das BVerfG hat sich selbst die wortlautzentrierte Methode verschrieben – und sie dann verraten. Die Zitate sind die Selbstanklage des Gerichts. Die teleologische Auslegung (herrschende Lehre) ist verfassungswidrig.

Juristische Pointe: „Das BVerfG forderte 1951 und 1958 die wortlautzentrierte Methode – und entscheidet seitdem teleologisch. Das ist kein Wandel – es ist Wortbruch.“

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