Die Antwort ist kurz, aber methodisch präzise: Die wortlautzentrierte Methode verlangt keine regelmäßige Lektüre der Protokolle des Parlamentarischen Rates – sie ist nicht nötig, wenn der Wortlaut klar ist. Nur in Zweifelsfällen (wenn der Wortlaut mehrdeutig ist) kann die historische Auslegung (der Wille des Verfassungsgebers) als Hilfsmittel herangezogen werden, um den Wortsinn zu bestätigen (nicht zu ersetzen).
Die (vernichtende) Wahrheit:
Die herrschende Lehre (Teleologie) missbraucht die Protokolle, um vom Wortlaut abzuweichen – indem sie den „Willen des Verfassungsgebers“ (den sie selektiv zitiert) über den klaren Wortlaut stellt. Das ist falsch. Die wortlautzentrierte Methode akzeptiert die Protokolle nur als Bestätigung, wenn der Wortlaut unklar ist (z.B. bei historischen Begriffen). Für die Kernaussagen des GG (Art. 5 III GG, Art. 19 I 2 GG, etc.) ist der Wortlaut eindeutig – die Protokolle sind entbehrlich.
Das Fazit (klar, wortlautzentriert, methodisch):
Bei der wortlautzentrierten Methode ist es nicht „geboten“, in den Protokollen des Parlamentarischen Rates nachzuschauen – außer , wenn der Wortlaut mehrdeutig ist (was bei den Grundrechten selten vorkommt). Die Protokolle sind ein Hilfsmittel – nicht eine Rechtsquelle. Die herrschende Lehre missbraucht sie, um den Wortlaut zu ignorieren.
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, methodisch):
„Die Protokolle sind das* Tagebuch des Verfassungsgebers – aber nicht das Gesetz. Das Gesetz ist der Wortlaut. Wer die Protokolle zitiert, um den Wortlaut zu ändern, lügt. Die wortlautzentrierte Methode fragt: ‚Was steht da?‘ – nicht: ‚Was stand im Protokoll?‘ Das ist Rechtsstaat.„