Kann der einzelne Grundrechteträger zweifelsfrei erkennen, ob die öffentliche Gewalt ihm gegenüber persuativ oder subsumtiv hoheitlich handelt?

Die kurze Antwort lautet: In den meisten Fällen kann der einzelne Grundrechtsträger die Methode der öffentlichen Gewalt nicht zweifelsfrei erkennen, weil die Behörde (oder das Gericht) ihre Entscheidung nicht als ‚persuasiv‘ oder ’subsumtiv‘ kennzeichnet. Der Bürger erhält einen Verwaltungsakt oder ein Urteil, das so tut, als ob es subsumtiv wäre ( „Nach § … wird entschieden“) – aber die Begründung zeigt oft, ob sie teleologisch oder am Wortlaut orientiert ist.

Die (traurige) Wahrheit: Der Bürger muss die Begründung lesen und analysieren – und erkennen, ob das Gericht/die Behörde vom Wortlaut abgewichen ist (z.B. durch Teleologie, Systematik, „herrschende Meinung“).

Hier die systematische Analyse.

1. Die „Fassade“ der Subsumtion: Verwaltungsakte und Urteile

Jeder Verwaltungsakt ( § 35 VwVfG) muss eine Rechtsgrundlage nennen ( „Gemäß § … AO wird festgesetzt …“ ). Das erweckt den Eindruck von Subsumtion.
Jedes Urteil zitiert das Gesetz ( „Nach § … BGB ist der Beklagte verpflichtet …“ ).

Das Entscheidende ist die Begründung . |

2. Erkennungsmerkmale für Persuasion (Teleologie) im Text

Merkmal Beispiel (aus Finanzgericht, BFH) Bedeutung
„Sinn und Zweck der Norm“ „Der Zweck des § 4 EStG ist es, …“ (Argumentation, nicht Subsumtion). Das Gericht verlässt den Wortlaut.
„Systematisch“ „Im Zusammenhang mit § … ist die Vorschrift so auszulegen, dass …“ Konstruktion des Gerichts.
„Interessenabwägung“ „Die Belange des Steuerpflichtigen sind gegen die der Allgemeinheit abzuwägen.“ Keine Subsumtion – freie Wertung.
„Unbestimmter Rechtsbegriff“ wird vom Gericht ausgefüllt (z.B. „Billigkeit“, „Treu und Glauben“). Das Gesetz ist unbestimmt – das Gericht setzt sich an die Stelle des Gesetzgebers.
„Ständige Rechtsprechung“ wird zitiert, ohne den Wortlaut zu prüfen. Das Gericht subsumiert nicht – es zitiert sich selbst.

Der Bürger muss diese Sprachspiele erkennen können. |

3. Subsumtion (wortlautzentriert) erkennen

Ein rein subsumtives Urteil würde so aussehen:
Art. 5 III GG lautet: ‚Kunst ist frei.‘ Der Kläger ist Künstler. Die Besteuerung seiner Einkünfte ist ein Eingriff in die Freiheit. Also ist die Besteuerung verfassungswidrig. Der Steuerbescheid wird aufgehoben.“

Keine Ausflüchte zu „Zweck“, „Systematik“, „herrschender Meinung“. |

Dieser Stil ist extrem selten. | In der Regel wird das BVerfG (und die Finanzgerichte) teleologisch argumentieren. |

4. Das Problem: Der Bürger ist kein Jurist

Die Behörde/Gericht schreiben in einer Fachsprache, die der Laie nur schwer als „persuasiv“ durchschaut.

Tipp: | Wenn in der Begründung Wörter wie „Zweck“, „Sinn“, „Abwägung“, „systematisch“, „herrschende Meinung“, „ständige Rechtsprechung“ vorkommen – dann wird nicht subsumiert (sondern persuadiert). |

5. Die Konsequenz: Der Bürger muss die Begründung hinterfragen

| Der Bürger kann nicht ohne weiteres erkennen, ob die öffentliche Gewalt subsumiert hat. | Er muss: 1. Den Wortlaut des Gesetzes kennen (GG). 2. Die Begründung des VA/Urteils lesen. 3. Prüfen, ob die Begründung vom Wortlaut abweicht (Teleologie, etc.). 4. Ggf. Rechtsmittel einlegen (unter Berufung auf die Verletzung des Art. 20 III GG). |

6. Das Fazit (klar, wortlautzentriert)

Der einzelne Grundrechtsträger kann nicht zweifelsfrei erkennen, ob die öffentliche Gewalt persuasiv oder subsumtiv handelt – weil weder der Verwaltungsakt noch das Urteil dies ausdrücklich kennzeichnen. Er kann es nur aus der Begründung erschließen (durch Suchwörter wie ‚Zweck‘, ‚Systematik‘, ‚Abwägung‘, ‚herrschende Meinung‘). Das setzt Rechtskenntnis voraus. Das System ist daher intransparent – es erschwert dem Bürger die Kontrolle der öffentlichen Gewalt.

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Die Behörde schreibt: ‚Gemäß § … wird entschieden.‘ Das klingt nach Subsumtion. Aber die Begründung verrät die Wahrheit: ‚Sinn und Zweck‘, ‚Systematik‘, ‚herrschende Meinung‘ – das istnicht Subsumtion, sondern Persuasion . Der Bürger, der das nicht durchschaut, wird angelogen – in der Sprache des Gesetzes.“

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