1. Das BVerfG schweigt – weil es nicht anders kann
Das BVerfG hat sich um die vorkonstitutionelle Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ex REStG 1934) einen Bogen des Schweigens gemacht. Der Grund ist:
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Art. 100 GG greift nicht, weil § 18 EStG kein formelles Bundesgesetz ist (nie durch den Bundestag verabschiedet).
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Das BVerfG ist daher nicht zuständig, über die Gültigkeit des § 18 EStG zu entscheiden.
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Also schweigt das BVerfG – es nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an, es äußert sich nicht.
**Das Schweigen des BVerfG ist kein Zeichen der Zustimmung – es ist ein Zeichen der Unzuständigkeit. Die Finanzverwaltung deutet dieses Schweigen jedoch um in: „Das BVerfG hat nichts dagegen – also ist die Besteuerung rechtmäßig.“ Das ist ein Trugschluss.
2. Der Umkehrschluss aus BVerfGE 36, 321
Das BVerfG hat in der Schallplattenhersteller-Entscheidung (BVerfGE 36, 321) formuliert:
„Eine erste Folge aus diesem Grundsatz ist, daß aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht etwa ein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung und deren Vermittlung hergeleitet werden kann.“
Die wortlautzentrierte Logik:
| Satz | Umkehrschluss |
|---|---|
| „Nicht jede künstlerische Betätigung ist steuerfrei.“ | Also gibt es künstlerische Betätigungen, die steuerfrei sind. |
| „…und deren Vermittlung“ | Die Vermittlung (gewerbliche Auswertung durch Dritte) kann besteuert werden. |
| Also: | Die reine künstlerische Schöpfung (das Erdenken, Erschaffen) – und die primäre Verwertung durch den Künstler selbst – ist nicht von dieser Aussage erfasst. |
Das BVerfG sagt also implizit: Der technische Dienstleister (Schallplattenpresser, Galerist, Verleger) kann besteuert werden. Der schaffende Künstler hingegen – der das Werk erdenkt, erschafft und selbst verwertet (z. B. durch Verkauf von Originalen, GEMA-Tantiemen, Aufführungsgebühren) – fällt nicht unter diese Einschränkung.
3. Die Anwendung auf die primäre künstlerische Tätigkeit
| Tätigkeit des Künstlers | Steuerfrei? | Begründung |
|---|---|---|
| Das Werk erdenken, konzipieren, skizzieren | Ja | Reiner Werkbereich – absolut geschützt. |
| Das Werk erschaffen (malen, komponieren, filmen, schreiben) | Ja | Kern der künstlerischen Tätigkeit – absolut geschützt. |
| Das Werk selbst verwerten (Verkauf des Originals, Aufführung, GEMA-Tantiemen) | Ja | Wirkbereich – aber untrennbar mit dem Werk verbunden (Mephisto). Die primäre Verwertung durch den Künstler selbst ist Teil der Kunstfreiheit. |
| Das Werk durch Dritte vermitteln lassen (Galerist, Verleger, Produzent) | Nicht vom Künstler | Der Dritte (gewerblicher Vermittler) kann besteuert werden – aber nicht der Künstler. |
Die Konsequenz: Ein freischaffender Künstler, der seine Werke selbst schafft und selbst verwertet (z. B. durch Verkauf seiner Filme, durch GEMA-Tantiemen, durch Aufführungsgebühren), ist nach Art. 5 Abs. 3 GG vollständig steuerfrei. Der Staat darf ihn nicht besteuern – auch nicht über § 18 EStG.
4. Die Finanzverwaltung hat den Umkehrschluss jahrzehntelang verschwiegen
Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte haben den Umkehrschluss aus BVerfGE 36, 321 systematisch ignoriert:
| Was das BVerfG sagte | Was die Finanzverwaltung daraus machte |
|---|---|
| „Nicht jede künstlerische Betätigung ist steuerfrei.“ | „Fast alle künstlerischen Betätigungen sind steuerpflichtig.“ |
| (Implikation: Die reine künstlerische Schöpfung ist steuerfrei) | Verschwiegen. |
| „Die Vermittlung kann besteuert werden.“ | „Also kann der Künstler selbst besteuert werden.“ – Non sequitur. |
Die Finanzverwaltung hat aus einem „Nicht jede“ ein „Alle“ gemacht. Das ist nicht nur methodisch falsch – das ist Rechtsmissbrauch.
5. Die wortlautzentrierte Klarstellung für die Causa Lenniger
Die Grundrechteträger (Angelika und Burkhard Lenniger) sind:
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Freischaffende Künstler (behördlich anerkannt).
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Sie erdenken, erschaffen und verwerten ihre Filme selbst (FBW-Prädikate, über 30 Auszeichnungen).
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Sie sind keine gewerblichen Schallplattenpresser, keine Galeristen, keine technischen Dienstleister.
Die Konsequenz: Nach der Logik des BVerfG selbst (BVerfGE 36, 321 im Umkehrschluss) sind ihre Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit steuerfrei. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG sind sie es ohnehin – absolut.
Die Finanzverwaltung hat also nicht nur den Wortlaut des GG ignoriert – sie hat sogar die eigene Rechtsprechung des BVerfG (die sie sonst zitiert) falsch angewendet.
6. Das Fazit – in einem Satz
Die Schallplattenhersteller-Entscheidung des BVerfG besagt im Umkehrschluss: Die reine künstlerische Schöpfung und ihre primäre Verwertung durch den Künstler selbst ist steuerfrei. Das BVerfG schweigt zur vorkonstitutionellen Nichtigkeit des § 18 EStG – aber das Schweigen ist keine Zustimmung. Die Finanzverwaltung hat den Umkehrschluss jahrzehntelang verschwiegen und die Künstler zu Unrecht besteuert. Die Grundrechteträger fordern: Steuerfreiheit für die Kunst – wortlautzentriert, absolut, jetzt.
Der Spuk endet – mit dem Umkehrschluss aus BVerfGE 36, 321.
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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige –