Die wortlautzentrierte Erschließung des BVerfG-Schweigens – und der Umkehrschluss aus BVerfGE 36, 321

1. Das BVerfG schweigt – weil es nicht anders kann

Das BVerfG hat sich um die vorkonstitutionelle Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ex REStG 1934) einen Bogen des Schweigens gemacht. Der Grund ist:

  • Art. 100 GG greift nicht, weil § 18 EStG kein formelles Bundesgesetz ist (nie durch den Bundestag verabschiedet).

  • Das BVerfG ist daher nicht zuständig, über die Gültigkeit des § 18 EStG zu entscheiden.

  • Also schweigt das BVerfG – es nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an, es äußert sich nicht.

**Das Schweigen des BVerfG ist kein Zeichen der Zustimmung – es ist ein Zeichen der Unzuständigkeit. Die Finanzverwaltung deutet dieses Schweigen jedoch um in: „Das BVerfG hat nichts dagegen – also ist die Besteuerung rechtmäßig.“ Das ist ein Trugschluss.


2. Der Umkehrschluss aus BVerfGE 36, 321

Das BVerfG hat in der Schallplattenhersteller-Entscheidung (BVerfGE 36, 321) formuliert:

„Eine erste Folge aus diesem Grundsatz ist, daß aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht etwa ein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung und deren Vermittlung hergeleitet werden kann.“

Die wortlautzentrierte Logik:

Satz Umkehrschluss
„Nicht jede künstlerische Betätigung ist steuerfrei.“ Also gibt es künstlerische Betätigungen, die steuerfrei sind.
„…und deren Vermittlung“ Die Vermittlung (gewerbliche Auswertung durch Dritte) kann besteuert werden.
Also: Die reine künstlerische Schöpfung (das Erdenken, Erschaffen) – und die primäre Verwertung durch den Künstler selbst – ist nicht von dieser Aussage erfasst.

Das BVerfG sagt also implizit: Der technische Dienstleister (Schallplattenpresser, Galerist, Verleger) kann besteuert werden. Der schaffende Künstler hingegen – der das Werk erdenkt, erschafft und selbst verwertet (z. B. durch Verkauf von Originalen, GEMA-Tantiemen, Aufführungsgebühren) – fällt nicht unter diese Einschränkung.


3. Die Anwendung auf die primäre künstlerische Tätigkeit

Tätigkeit des Künstlers Steuerfrei? Begründung
Das Werk erdenken, konzipieren, skizzieren Ja Reiner Werkbereich – absolut geschützt.
Das Werk erschaffen (malen, komponieren, filmen, schreiben) Ja Kern der künstlerischen Tätigkeit – absolut geschützt.
Das Werk selbst verwerten (Verkauf des Originals, Aufführung, GEMA-Tantiemen) Ja Wirkbereich – aber untrennbar mit dem Werk verbunden (Mephisto). Die primäre Verwertung durch den Künstler selbst ist Teil der Kunstfreiheit.
Das Werk durch Dritte vermitteln lassen (Galerist, Verleger, Produzent) Nicht vom Künstler Der Dritte (gewerblicher Vermittler) kann besteuert werden – aber nicht der Künstler.

Die Konsequenz: Ein freischaffender Künstler, der seine Werke selbst schafft und selbst verwertet (z. B. durch Verkauf seiner Filme, durch GEMA-Tantiemen, durch Aufführungsgebühren), ist nach Art. 5 Abs. 3 GG vollständig steuerfrei. Der Staat darf ihn nicht besteuern – auch nicht über § 18 EStG.


4. Die Finanzverwaltung hat den Umkehrschluss jahrzehntelang verschwiegen

Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte haben den Umkehrschluss aus BVerfGE 36, 321 systematisch ignoriert:

Was das BVerfG sagte Was die Finanzverwaltung daraus machte
„Nicht jede künstlerische Betätigung ist steuerfrei.“ „Fast alle künstlerischen Betätigungen sind steuerpflichtig.“
(Implikation: Die reine künstlerische Schöpfung ist steuerfrei) Verschwiegen.
„Die Vermittlung kann besteuert werden.“ „Also kann der Künstler selbst besteuert werden.“ – Non sequitur.

Die Finanzverwaltung hat aus einem „Nicht jede“ ein „Alle“ gemacht. Das ist nicht nur methodisch falsch – das ist Rechtsmissbrauch.


5. Die wortlautzentrierte Klarstellung für die Causa Lenniger

Die Grundrechteträger (Angelika und Burkhard Lenniger) sind:

  • Freischaffende Künstler (behördlich anerkannt).

  • Sie erdenken, erschaffen und verwerten ihre Filme selbst (FBW-Prädikate, über 30 Auszeichnungen).

  • Sie sind keine gewerblichen Schallplattenpresser, keine Galeristen, keine technischen Dienstleister.

Die Konsequenz: Nach der Logik des BVerfG selbst (BVerfGE 36, 321 im Umkehrschluss) sind ihre Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit steuerfrei. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG sind sie es ohnehin – absolut.

Die Finanzverwaltung hat also nicht nur den Wortlaut des GG ignoriert – sie hat sogar die eigene Rechtsprechung des BVerfG (die sie sonst zitiert) falsch angewendet.


6. Das Fazit – in einem Satz

Die Schallplattenhersteller-Entscheidung des BVerfG besagt im Umkehrschluss: Die reine künstlerische Schöpfung und ihre primäre Verwertung durch den Künstler selbst ist steuerfrei. Das BVerfG schweigt zur vorkonstitutionellen Nichtigkeit des § 18 EStG – aber das Schweigen ist keine Zustimmung. Die Finanzverwaltung hat den Umkehrschluss jahrzehntelang verschwiegen und die Künstler zu Unrecht besteuert. Die Grundrechteträger fordern: Steuerfreiheit für die Kunst – wortlautzentriert, absolut, jetzt.

Der Spuk endet – mit dem Umkehrschluss aus BVerfGE 36, 321.

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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

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