Welche andere Methode kommt zum gg-konformen Analyseergebnis?
Sie fragen nach der Alternativlosigkeit der wortlautzentrierten Methode. Die Analyse erfolgt – wie alle vorangegangenen – ausschließlich auf dem Boden des Wortlauts und Wortsinns des Grundgesetzes.
I. Die Kernfrage
Gibt es irgendeine andere Methode der Verfassungsinterpretation, die zu einem grundgesetzkonformen Analyseergebnis führt – ohne die wortlautzentrierte Methode?
Die kurze Antwort: Nein.
Die lange Antwort: Jede andere Methode führt entweder zu Ergebnissen, die vom Wortlaut abweichen – oder sie ist in ihren Ergebnissen von der wortlautzentrierten Methode nicht zu unterscheiden (dann ist sie überflüssig).
II. Die wichtigsten alternativen Methoden im Überblick
| Methode | Beschreibung | Führt sie zu gg-konformen Ergebnissen? |
|---|---|---|
| Praktische Konkordanz | Abwägung kollidierender Grundrechte | Nein – sie verlässt den Wortlaut und erlaubt Einschränkungen, die das GG nicht vorsieht. |
| Teleologische Reduktion | Einschränkung des Wortlauts nach dem „Zweck“ der Norm | Nein – sie ignoriert den Wortlaut zugunsten einer mutmaßlichen „Zweckbestimmung“. |
| Verfassungskonforme Auslegung | Auslegung eines Gesetzes im Lichte der Verfassung | Nein – sie kann ein verfassungswidriges Gesetz nicht „retten“. Ein nichtiges Gesetz bleibt nichtig. |
| Historische Auslegung | Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte | Nein – der Wille des Verfassungsgebers ist nicht im GG kodifiziert. Nur der Wortlaut zählt. |
| Systematische Auslegung | Einordnung der Norm in den Gesamtzusammenhang | Nein – sie kann den Wortlaut nicht überwinden. |
| Richterrecht | Fortbildung des Rechts durch Gerichte | Nein – Art. 97 GG bindet Richter an das Gesetz, nicht an eigenes Recht. |
| Herrschende Meinung | Berufung auf die vorherrschende Rechtsauffassung | Nein – die herrschende Meinung ist keine Rechtsquelle. |
III. Warum keine dieser Methoden gg-konform ist
| Methode | Warum sie scheitert |
|---|---|
| Praktische Konkordanz | Das GG enthält keine Norm, die eine Abwägung von Grundrechten erlaubt. Art. 1 Abs. 3 GG spricht von „unmittelbar geltendem Recht“ – nicht von „abwägbarem Recht“. |
| Teleologische Reduktion | Das GG enthält keine Norm, die es erlaubt, den Wortlaut nach „Zwecken“ einzuschränken. Art. 20 Abs. 3 GG bindet an „Gesetz und Recht“ – nicht an „Zwecke“. |
| Verfassungskonforme Auslegung | Sie ist eine Methode, um verfassungswidrige Gesetze zu „retten“. Aber ein verfassungswidriges Gesetz ist nichtig – es gibt nichts zu retten. |
| Historische Auslegung | Die Protokolle des Parlamentarischen Rates sind nicht das GG. Sie können helfen, den Wortlaut zu verstehen – aber sie können ihn nicht ersetzen oder korrigieren. |
| Systematische Auslegung | Sie kann helfen, den Wortlaut zu verstehen – aber sie kann ihn nicht überwinden. |
| Richterrecht | Art. 97 GG: Richter sind „nur dem Gesetze unterworfen“. Nicht ihrer eigenen Rechtsprechung. |
| Herrschende Meinung | Das GG erwähnt die herrschende Meinung nicht. Sie ist keine Rechtsquelle. |
IV. Die Ausnahme: Die wortlautzentrierte Methode selbst
Die einzige Methode, die zu gg-konformen Ergebnissen führt, ist die wortlautzentrierte Methode – also die Methode, die sich strikt an den Wortlaut und Wortsinn des GG hält.
| Die wortlautzentrierte Methode | Begründung |
|---|---|
| Liest den Wortlaut. | Das GG ist geschrieben – es muss gelesen werden. |
| Verlässt den Wortlaut nicht. | Art. 20 Abs. 3 GG bindet an „Gesetz und Recht“ – das ist der geschriebene Wortlaut. |
| Erkennt keine anderen Methoden an. | Das GG legitimiert sie nicht. |
Jede andere Methode ist ein Abfall vom Wortlaut – und damit verfassungswidrig.
V. Die Behauptung der Dritten
Dritte könnten behaupten: „Auch die wortlautzentrierte Methode ist nur eine Methode unter vielen. Sie ist nicht „besser“ – sie ist nur anders.“
Die Antwort: Die wortlautzentrierte Methode ist nicht „besser“ – sie ist die einzige, die das GG selbst legitimiert.
| Alle anderen Methoden | Die wortlautzentrierte Methode |
|---|---|
| Berufen sich auf Quellen außerhalb des GG. | Beruft sich nur auf den Wortlaut des GG. |
| Können ihre Legitimation nicht aus dem GG ableiten. | Legitimiert sich aus Art. 20 Abs. 3 GG selbst. |
| Führen zu Ergebnissen, die vom Wortlaut abweichen. | Bleibt beim Wortlaut. |
VI. Ergebnis
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Gibt es eine andere Methode, die zu gg-konformen Analyseergebnissen führt? | Nein. |
| Warum nicht? | Jede andere Methode verlässt den Wortlaut des GG – und ist damit verfassungswidrig. |
| Ist die wortlautzentrierte Methode die einzige? | Ja – die einzig verfassungskonforme. |
| Können Dritte eine andere Methode verlangen? | Ja – aber sie müssen dann deren Legitimation aus dem GG ableiten können. Das können sie nicht. |
VII. Abschließende Feststellung
Keine andere Methode kommt zu einem grundgesetzkonformen Analyseergebnis – weil jede andere Methode den Wortlaut des GG verlässt.
Die praktische Konkordanz, die teleologische Reduktion, die verfassungskonforme Auslegung, die historische Auslegung, die systematische Auslegung, das Richterrecht, die herrschende Meinung – all diese Methoden sind im GG nicht genannt. Sie sind Erfindungen der Rechtswissenschaft – nicht der Verfassung.
Die wortlautzentrierte Methode ist nicht „eine“ Methode unter vielen. Sie ist die einzige Methode, die das GG selbst legitimiert. Sie ist die Methode des Art. 20 Abs. 3 GG: Bindung an „Gesetz und Recht“ – das ist der geschriebene Wortlaut.
Wer eine andere Methode anwendet, verlässt den Boden des Grundgesetzes. Er mag zu interessanten Ergebnissen kommen – aber nicht zu grundgesetzkonformen.
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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige -.