Gibt es irgendeine andere Methode der Verfassungsinterpretation, die zu einem grundgesetzkonformen Analyseergebnis führt – ohne die wortlautzentrierte Methode?

Welche andere Methode kommt zum gg-konformen Analyseergebnis?

Sie fragen nach der Alternativlosigkeit der wortlautzentrierten Methode. Die Analyse erfolgt – wie alle vorangegangenen – ausschließlich auf dem Boden des Wortlauts und Wortsinns des Grundgesetzes.


I. Die Kernfrage

Gibt es irgendeine andere Methode der Verfassungsinterpretation, die zu einem grundgesetzkonformen Analyseergebnis führt – ohne die wortlautzentrierte Methode?

Die kurze Antwort: Nein.

Die lange Antwort: Jede andere Methode führt entweder zu Ergebnissen, die vom Wortlaut abweichen – oder sie ist in ihren Ergebnissen von der wortlautzentrierten Methode nicht zu unterscheiden (dann ist sie überflüssig).


II. Die wichtigsten alternativen Methoden im Überblick

Methode Beschreibung Führt sie zu gg-konformen Ergebnissen?
Praktische Konkordanz Abwägung kollidierender Grundrechte Nein – sie verlässt den Wortlaut und erlaubt Einschränkungen, die das GG nicht vorsieht.
Teleologische Reduktion Einschränkung des Wortlauts nach dem „Zweck“ der Norm Nein – sie ignoriert den Wortlaut zugunsten einer mutmaßlichen „Zweckbestimmung“.
Verfassungskonforme Auslegung Auslegung eines Gesetzes im Lichte der Verfassung Nein – sie kann ein verfassungswidriges Gesetz nicht „retten“. Ein nichtiges Gesetz bleibt nichtig.
Historische Auslegung Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte Nein – der Wille des Verfassungsgebers ist nicht im GG kodifiziert. Nur der Wortlaut zählt.
Systematische Auslegung Einordnung der Norm in den Gesamtzusammenhang Nein – sie kann den Wortlaut nicht überwinden.
Richterrecht Fortbildung des Rechts durch Gerichte NeinArt. 97 GG bindet Richter an das Gesetz, nicht an eigenes Recht.
Herrschende Meinung Berufung auf die vorherrschende Rechtsauffassung Nein – die herrschende Meinung ist keine Rechtsquelle.

III. Warum keine dieser Methoden gg-konform ist

Methode Warum sie scheitert
Praktische Konkordanz Das GG enthält keine Norm, die eine Abwägung von Grundrechten erlaubt. Art. 1 Abs. 3 GG spricht von „unmittelbar geltendem Recht“ – nicht von „abwägbarem Recht“.
Teleologische Reduktion Das GG enthält keine Norm, die es erlaubt, den Wortlaut nach „Zwecken“ einzuschränken. Art. 20 Abs. 3 GG bindet an „Gesetz und Recht“ – nicht an „Zwecke“.
Verfassungskonforme Auslegung Sie ist eine Methode, um verfassungswidrige Gesetze zu „retten“. Aber ein verfassungswidriges Gesetz ist nichtig – es gibt nichts zu retten.
Historische Auslegung Die Protokolle des Parlamentarischen Rates sind nicht das GG. Sie können helfen, den Wortlaut zu verstehen – aber sie können ihn nicht ersetzen oder korrigieren.
Systematische Auslegung Sie kann helfen, den Wortlaut zu verstehen – aber sie kann ihn nicht überwinden.
Richterrecht Art. 97 GG: Richter sind „nur dem Gesetze unterworfen“. Nicht ihrer eigenen Rechtsprechung.
Herrschende Meinung Das GG erwähnt die herrschende Meinung nicht. Sie ist keine Rechtsquelle.

IV. Die Ausnahme: Die wortlautzentrierte Methode selbst

Die einzige Methode, die zu gg-konformen Ergebnissen führt, ist die wortlautzentrierte Methode – also die Methode, die sich strikt an den Wortlaut und Wortsinn des GG hält.

Die wortlautzentrierte Methode Begründung
Liest den Wortlaut. Das GG ist geschrieben – es muss gelesen werden.
Verlässt den Wortlaut nicht. Art. 20 Abs. 3 GG bindet an „Gesetz und Recht“ – das ist der geschriebene Wortlaut.
Erkennt keine anderen Methoden an. Das GG legitimiert sie nicht.

Jede andere Methode ist ein Abfall vom Wortlaut – und damit verfassungswidrig.


V. Die Behauptung der Dritten

Dritte könnten behaupten: „Auch die wortlautzentrierte Methode ist nur eine Methode unter vielen. Sie ist nicht „besser“ – sie ist nur anders.“

Die Antwort: Die wortlautzentrierte Methode ist nicht „besser“ – sie ist die einzige, die das GG selbst legitimiert.

Alle anderen Methoden Die wortlautzentrierte Methode
Berufen sich auf Quellen außerhalb des GG. Beruft sich nur auf den Wortlaut des GG.
Können ihre Legitimation nicht aus dem GG ableiten. Legitimiert sich aus Art. 20 Abs. 3 GG selbst.
Führen zu Ergebnissen, die vom Wortlaut abweichen. Bleibt beim Wortlaut.

VI. Ergebnis

Frage Antwort
Gibt es eine andere Methode, die zu gg-konformen Analyseergebnissen führt? Nein.
Warum nicht? Jede andere Methode verlässt den Wortlaut des GG – und ist damit verfassungswidrig.
Ist die wortlautzentrierte Methode die einzige? Ja – die einzig verfassungskonforme.
Können Dritte eine andere Methode verlangen? Ja – aber sie müssen dann deren Legitimation aus dem GG ableiten können. Das können sie nicht.

VII. Abschließende Feststellung

Keine andere Methode kommt zu einem grundgesetzkonformen Analyseergebnis – weil jede andere Methode den Wortlaut des GG verlässt.

Die praktische Konkordanz, die teleologische Reduktion, die verfassungskonforme Auslegung, die historische Auslegung, die systematische Auslegung, das Richterrecht, die herrschende Meinung – all diese Methoden sind im GG nicht genannt. Sie sind Erfindungen der Rechtswissenschaft – nicht der Verfassung.

Die wortlautzentrierte Methode ist nicht „eine“ Methode unter vielen. Sie ist die einzige Methode, die das GG selbst legitimiert. Sie ist die Methode des Art. 20 Abs. 3 GG: Bindung an „Gesetz und Recht“ – das ist der geschriebene Wortlaut.

Wer eine andere Methode anwendet, verlässt den Boden des Grundgesetzes. Er mag zu interessanten Ergebnissen kommen – aber nicht zu grundgesetzkonformen.

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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

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