Die staatlichen Juristen, ein Berufsstand zwischen (Macht-)missbrauch und Größenwahn

Die staatlichen Juristen

ein Berufsstand zwischen Missbrauch und Größenwahn

Die staatlich organisiert Betrogenen fragen sich, woher kommt dieses unbändige Streben der Richter der Bundesrepublik Deutschland die Verfassung zu missachten und verbotenes Richterrecht zu sprechen.

Reichsgericht 1879 - 1945 in Leipzig

Reichsgericht 1879 – 1945 in Leipzig

Schon 1926 haben Richter des Reichsgerichts Leipzig begonnen die Verfassung der Weimarer Republik zu missachten und zu verkünden, Recht ist das Ergebnis unserer Entscheidungen, dem hat sich auch die Politik unterzuordnen. In der Folge waren entscheidende Teile der Juristen der parlamentarischen Weimarer Demokratie maßgeblich daran beteiligt, die Demokratie zu untergraben, zu beseitigen und die nationalsozialistische Diktatur zu errichten. Beispielhaft seien die Staatsrechtler Carl Schmitt und Ernst Rudolf Huber genannt, die dem verbrecherischen Regime die juristische Pseudo-Legitimation verschafften.

angehende Juristen im Referendarlager Jueterbog mit Justizminister Kerrl 1934

Nach 1945 wurde die Mehrheit der ehemaligen NS-Juristen zunächst durch die Entnazifizierung der Siegermächte ausgebremst. Obwohl auch damals schon einige durch „wohlmeinende“ Politiker durch die Maschen schlüpften. Gängige Ausrede der alten, aktiven Nazis unter den Juristen, wie auch der gesamten Gesellschaft: wir haben nur mitgemacht, um Schlimmeres zu verhüten. Ein „auserwähltes“ Volk von aktiven Nazis und ihren überzeugten Mitläufern mutierte zügig zu lauter ehemaligen Widerstandkämpfern. Als ab 1949 im Zuge des neuen Ost-West-Konfliktes die Intensionen der Siegermächte, allen voran der USA, sich wandelten, bekamen die deutschen Hochschulen die Entscheidungsfreiheit über die Personalpolitik zurück.

Das hatte über die alten Seilschaften zügig zur Folge, dass die alten Nazis wieder die Jurisprudenz und Judikative der frisch entstandenen Bundesrepublik Deutschland durchsetzten und dominierten. Sie besetzten die Richter-und Hochschulposten und beeinflussten die „Recht“sprechung und vor allem die Ausbildung des Juristen-Nachwuchses der jungen Demokratie. Die Entnazifizierung ging über in eine Renazifizierung. Karl Larenz z.B. gehörte ab 1933 zu einem Kreis von „Vordenkern“ zur nationalsozialistischen Rechtserneuerung („Gegenstand und Methode völkischen Rechtsdenkens“), brachte nach seiner „Reinwaschung“ und „Wiedereinsetzung in Amt und Würden“ die alten Methoden der Nazis in die bundesdeutsche „Rechtswissenschaft“ ein. Ernst Rudolf Huber, Schüler Carl Schmitts und mit ihm führender Staatsrechtler der NS-Zeit avancierte zu einem grundlegenden Verfassungstheoretiker der Bundesrepublik Deutschland.

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[red. Anm. Admin: Der geschätzte Autor des Artikels „Die staatlichen Juristen“ geht davon aus, dass alle bundesdeutschen einfachen Gesetze grundgesetzkonform zustande gekommen sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Fakt ist, dass nicht einmal das erste bundesdeutsche Wahlgesetz samt Wahlordnung grundgesetzkonform zustande kam. Es verstieß wie alle nachfolgenden Wahlgesetze und Wahlordnungen im Übrigen bis heute auch gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit der zwingenden Folge, dass alle diese Gesetze ex tunc nichtig waren und geblieben sind mit der weiteren Folge, dass sich diese Nichtigkeit in alle Bereiche der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bis heute erstreckt. Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Zitiergebot“ sowie in der ebenfalls eischlägigen Expertise „Wahlgesetze“.]

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Ein durch solche Lehrmeister geprägter Juristen-Nachwuchs in der Judikative der Bundesrepublik Deutschland war der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs (BGH) Günter Hirsch. In 2007 veröffentlichte er in der FAZ einen Artikel ( [IG_O-JU_002], [IG_K-JU_001]) in welchem er beschreibt, was er vom bundesdeutschen Rechtssystem und der verfassungsmäßigen Vorgabe Recht zu sprechen hält: gar nichts. In unverblümter Arroganz und eingebildeter Allwissenheit teilt er mit, dass es die Aufgabe der Richter ist Richterrecht zu sprechen die Gesetze nach eigenen Maßstäben umzuinterpretieren. Man muss ihn aufgrund seiner geäußerten Meinungen als „geistigen Brandstifter“ bezeichnen; es ist absolut unverständlich, dass dieser Zeitungsartikel in 2007 keinen Sturm der Entrüstung in den „herrschenden Kreisen“ ausgelöst hat.

Dieser Jurist steht absolut nicht allein, es ist erschreckend und abstoßend, dass Leute mit einer derart undemokratischen Grundeinstellung in unserem angeblichen Rechtsstaat in Machtpositionen gelangten und weiter gelangen. Die Äußerungen des Richters Hirsch bestätigen den Journalisten E. Müller-Meiningen jr., der 1962 den BGH als „Traditionskompanie des [nazideutschen] Reichsgerichts“ einstufte ([IG_O-JU_100]).

Resultierend aus der Erfahrung, dass Juristen der Weimarer Republik die parlamentarische Weimarer Republik mit ihrer „Recht“sprechung nach eigenen Vorstellungen beseitigt haben, wurde im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben in Art. 20 Abs. 3 „… die Rechtsprechung [ist] an Gesetz und Recht gebunden“ (wobei „Recht „die Gesamtheit der Rechtsnormen ist) und in Art. 97 Abs. 1 „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Was treiben die Juristen, um diese klare Verfassungsvorgabe zu missachten?

Sie behaupten zur Rechtsprechung den methodischen Vorgaben einer „Rechtswissenschaft“ (Jurisprudenz) folgen zu dürfen und zu müssen, die sie von den Nazi-Juristen übernommen haben. Diese „Rechtswissenschaft“ hat weder mit Recht noch mit Wissenschaft etwas gemein, sondern hat ihre ursprüngliche Quelle im Kirchenrecht. Beide sind textauslegende (hermeneutische) „Wissenschaften“, die einen treiben Bibelexegese (theologische Auslegung), die anderen betreiben u.a. teleologische Auslegung der Gesetzestexte. Die „Rechtswissenschaft“ ist also eine Glaubenslehre. Was glauben die Juristen, insbesondere die Richter, also tun zu müssen, wenn sie die Gesetze zur Rechtsprechung anwenden sollen? Sie interpretieren die Gesetze angeblich auf Basis einer Auslegungsmethodik aus der Rechtstheorie.

Die Methodik basiert auf der unsinnigen Behauptung, dass Rechtsnormen abstrakt seien und der Konkretisierung bedürften. Es werden „subjektive Theorie“ und „objektive Theorie“ gegenübergestellt, was angesichts eines anzuwendenden und in deutscher Sprache verfassten Gesetzestextes schon irritierend genug ist. Die „Suche“ nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (welcher angesichts des Parlamentes aus Hunderten von Abgeordneten schlicht nicht existiert bzw. eine als Gesetz formulierte Mehrheitsentscheidung ist) wird mit Begründungen beschrieben, die sich allesamt als leere Worthülsen herausstellen. In der Methodik wird zwar das generelle Verbot von Richterrecht angedeutet, ungeachtet dessen wird aber permanent versucht seine unumstößliche Notwendigkeit durch Bezugnahme auf Richterrecht herzuleiten. Die verschiedenen Methoden werden ohne überzeugendes Argument beschrieben. Um die Bedingungen (Gültigkeits-Voraussetzungen) und die an diese Bedingungen gebundenen Regelungsgehalte von Gesetzen auf Basis von individuellen Richterüberzeugungen zu modifizieren / zu erweitern / ins Gegenteil zu verkehren … (einer „juristischen Rechtsverdrehung“ zu unterziehen) werden insbesondere „Sinn und Zweck“ und der „objektivierte Wille des Gesetzgebers“ immer wieder durchgekaut, obwohl dies doch für die Richter zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Rechtsprechung nicht von Belang ist. Die Vorgehensweisen der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland gehen in keiner Weise in diese Theorie der „Auslegungsmethodik“ ein. Die eigentliche Aufgabe der Richter, die Rechtsprechung nach von der Legislative vorgegebenen Gesetzen, findet keinerlei Erwähnung oder inhaltlichen Niederschlag.

Historisch beruft man sich auf Vorbilder aus Zeiten des Absolutismus. In den zwanziger und dreißiger Jahren wurden dann die „wissenschaftlichen“ Ansätze der Auslegungsmethodik (insbesondere der teleologische Ansatz [red. Anmerkung Admin: siehe dazu die einschlägige Expertise „Teleologische Auslegung“] ) entwickelt. In den Weimarer Jahren diente die Auslegungsmethodik dazu, die Intentionen der demokratischen Gesetzgeber zu durchkreuzen. In der NS-Strafrechtswissenschaft wurden sie weiterentwickelt, um flexibel die „Rechtssatzformel auf von ihr nicht erfasste Fälle zu erstrecken“, sprich: um Entscheidungen gegen das Gesetz zu fällen. Die Auslegungsmethodik der Juristen war historisch ein Mittel um mit Hilfe der Justiz die Macht von Diktaturen zu stützen und auszubauen; heute ist sie eine verfassungswidrige Pseudo-Theorie zur fadenscheinigen Rechtfertigung von Rechtsbeugung im Interesse der Parteienoligarchie. Wendet man z.B. die unterschiedlichen Methoden ohne Indoktrination auf das Thema Verbeitragbarkeit von privatem Eigentum infolge des GMG an, dann ist das Ergebnis bei jeder Methode: Es gilt das, was im Gesetz steht. D.h. es ist nicht die Auslegungsmethode des Richters ursächlich für die Rechtsbeugung, es ist der Vorsatz des Richters. Die diesbezügliche „Rechtsprechung“ der Sozialgerichte und des Verfassungsgerichts ist ausnahmslos kriminelles Richterrecht basierend auf dem vom BSG geschaffenen selbstreferentiellen Unrechtssystem.

Jurisprudenz und Judikative der Bundesrepublik sind in einem katastrophalen Zustand. Die Theoretiker und ihre Anwender in der Judikative äußern sich in seltsam „verquaster Sprache“, die mit Syntax und Semantik des Deutschen und dem Wortsinn nicht mehr viel gemein hat, keine definierten reproduzierbaren Inhalte erzeugt und die deshalb Deutungsbedarf steigernd wirkt. Wahrscheinlich glauben Juristen, dass dieses Geseier im Ungefähren den philosophischen Anstrich ihres Treibens steigern kann. Die juristische Ausbildung (Jurisprudenz) führt zu Juristen-Nachschub, der nur unzureichend der deutschen Sprache mächtig ist, dessen Fähigkeit zu normal menschlicher Logik abhanden gekommen ist, der nicht weiß was seine Aufgabe ist und der mit einem von den Nazi-Juristen übernommenen „methodischen Rüstzeug“ ausgestattet wurde, welches ihn motiviert Rechtsbeugung (Verbrechen) und Verfassungsbruch zu begehen

Der Mensch ist zurückgeworfen, wenn er nicht weiß. Die Mehrheit füllt die bestehenden Lücken nicht etwa mit höherer Einsicht („ich weiß, dass ich nichts weiß“), sondern mit Glauben. Die Juristen glauben, weil sie weder Deutsch noch logisch Denken können. Wahrscheinlich „lernen“ sie intensiv, wie bereits ihre Vorgänger in den von ihnen ausgewählten juristischen Fachgebieten die Gesetze verdreht haben. Womit sonst könnte man ein solch langes Studium füllen, nach welchem es doch bei Gesetzestreue nur auf die DD-Fähigkeit ankäme. Wozu braucht es die Ausbildung von mehr oder weniger schlecht befähigten Fachidioten, wo man doch mit einigermaßen Deutsch-Kenntnissen jeden Gesetzestext lesen und verstehen kann und mit normaler menschlicher Logik jedes Konstrukt aus logisch verknüpften Teilbedingungen für die Prüfung Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungsgehalte in ein klares JA oder NEIN auflösen kann (Aufgabe der Rechtsprechung).

Die persönliche Motivation der Juristen zum Befürworten oder Begehen von Richterrecht ist sehr vielfältig und reicht vom verkappten Anhänger der alten Nazi-Ideologie bis zum Gläubigen, der nicht fassen kann, sein Leben an die falsche Religion verplempert zu haben. Eines eint sie alle, die unumstößliche Einbildung zu einer Elite/“Funktionselite“ zu gehören und das Recht zu haben den Regelungsgehalt der Gesetze nach Lust und Laune zu verdrehen. [red. Anm. Admin: „Auslegung“]

Der „Rechtswissenschaftler“ Bernd Rüthers hat das Rätsel seiner Motivation durch sein „Die heimliche Revolution der Juristen – Vom Rechtsstaat zum Richterstaat“ preisgegeben. Der Essay hat sich als übles Machwerk entpuppt. Rüthers berichtet zwar von den Wurzeln der Gesetzesauslegung, vom Sturz der Weimarer Republik und der Errichtung der Nazi-Diktatur durch die willigen Juristen, versteht aber seine eigenen Aussagen nicht. Es ist widerwärtig, wie er begeistert ist von der Geschwindigkeit, mit der die völkisch-nationalen Juristen die Weimarer Demokratie beseitigten und die Diktatur der Nazis errichteten. Er „sieht“ zwar das massiv um sich greifende Richterrecht in der Bundesrepublik Deutschland, aber er begreift es nicht. Gegen die rechtsbeugenden Auslegungsmethoden preist er als Allheilmittel an: die Verwendung seiner eigenen favorisierten Methode (historische Auslegung) zur Rechtsverdrehung. [red. Anm. Admin: einschlägige Expertise „Überpositives Richterrecht“] In einem muss man ihm aber recht geben: Er sieht die Beseitigung der Demokratie und des Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland mit Hilfe des grassierenden Richterrechts als bereits vollzogen an.

In allen juristischen Texten der sogenannten „Rechtswissenschaftler“ ist massive Berufung auf die alten Nazi-Juristen festzustellen. Das führt zur Frage, warum die Juristen, Politiker und diverse andere Gruppen von selbsternannten Eliten sich 75 Jahre nach Ende der Nazi-Diktatur begeistert auf den „Rechtsphilosophen“ und Kronjuristen der Nazi-Diktatur Carl Schmitt berufen und unreflektiert oder gar ungeniert verkünden, dessen Thesen bilden die wichtige Grundlage für das Staatsrecht und die Regierungspraxis der Bundesrepublik Deutschland wie auch anderer moderner Staaten. Bei aller Begeisterung hat man es wohl für unnötig gehalten, bei all den Antis, die dieser Schmitt war, ihn auch als fanatischen Anti-Demokraten zu entlarven; so wie man es ja auch nach schnellem Übergang von der Entnazifizierung zur Renazifizierung für überflüssig gehalten hat die alten und neuen geistigen Brandstifter in Judikative und Jurisprudenz zu entsorgen.

Die Intentionen der Politiker liegen angesichts von Schmitts Theorien klar auf der Hand: Politiker haben den Feind zu suchen und zu identifizieren; und bei fehlenden Feinden haben sie Randgruppen zu solchen abzustempeln. Die „Freund-Feind-These“ ist Grundlage ihres Machtanspruchs; wer nicht für uns ist, ist gegen uns. Auch Demokratien haben nach Schmitt ihre heimlichen Herrscher; es sind jene, die im Ausnahmezustand das Sagen haben. Da schlägt das Herz des Politikers höher. In einer Demokratie herrscht das Staatsvolk …… glaubt es (lassen wir es in dem Glauben). Alle sind z.B. vor dem Gesetz gleich, aber manche sind eben gleicher, es sind unsere „Eliten“ der Parteienoligarchie.

Führende Juristen sind der Meinung, sie seien die Treibenden des Geschehens und auf dem Weg eine Juristen Oligarchie zu errichten. Irrtum, sie sind von den Politikern handverlesen. Alle Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes und die Richter des Bundesverfassungsgerichtes sind auf parteipolitische Brauchbarkeit überprüft und verfassungswidrig auf die Posten geschoben worden. Wenn sie das Recht biegen und die Verfassung brechen, dann ist es genau das, was die Politiker von ihnen erwarten; dazu wurden sie ausgewählt. Die Gefolgschaft der darunter liegenden Ebenen in der Fachgerichtsbarkeit erledigt sich durch verfassungswidrige (Aushebelung der richterlichen Unabhängigkeit) Rechtsprechung per Hackordnung.

[red. Anm. Admin: einschlägige Expertisen „Wahl der Bundesverfassungsrichter“; „Oberstes Bundesgericht“; „Verfasungsdurchbrechungen“]

Die Juristen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Richter und Staatsanwälte, sind 75 Jahre nach dem Ende der Nazi-Diktatur noch immer nicht in der Demokratie angekommen. Sie sehen die Bundesrepublik nicht als „demokratischen Rechtsstaat“ sondern als Richterstaat, in welchem sie über den Gesetzen stehen. Nach ihren Vorstellungen ist RECHT genau das, was sie selbstherrlich und kriminell produzieren. [red. Anm. Admin: einschlägige Expertise „Staatsanwälte und Richtereid“]

Die Richter und Staatsanwälte merken nicht, dass sie, wie in „guten alten Zeiten der deutschen Diktaturen“, von den Politikern zu deren Machterhalt und Machtvermehrung missbraucht werden. Die massive Verbreitung von Richterrecht ist von den Politikern gewollt. Am Beispiel der etablierten mafiösen Strukturen zum Betrug an 6 Mio Rentnern ist zu erkennen, dass die Richter von den Politikern der Parteienoligarchie als moderne „Auftragskiller“ missbraucht werden; sie töten nicht, sie machen mundtot. Die Beseitigung der Demokratie und des Rechtsstaats in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Auftragswerk der deutschen Richter und Staatsanwälte im Auftrag der Parteienoligarchie.

Quelle: (Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüssel“:  [IG_S12] 20201212_Die staatlichen Juristen – ein Berufsstand zwischen Missbrauch und Größenwahn.pdf, Autor: Dr. Arnd Rüter)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

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