1. Die Prämisse der Analyse
Rupert Scholz behauptet im Apollo-News-Interview, ein Gericht könne jemandem das aktive und passive Wahlrecht entziehen, wenn dieser wegen eines schweren Delikts (z.B. Hochverrat, Landesverrat) rechtskräftig verurteilt worden sei. Er nennt jedoch keine konkrete verfassungskonforme Norm, die dies von GG wegen zulässt. Der Fragesteller von Apollo News fragt nicht einmal danach. Scholz, der als Mitherausgeber des renommierten Grundgesetz-Kommentars Maunz/Dürig die Bedeutung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) genau kennt – er hat es selbst 2010 in einem Interview mit AUTO BILD als zwingende Gültigkeitsvorschrift bezeichnet –, verschweigt in diesem Interview die entscheidende verfassungsrechtliche Tatsache: Die einschlägigen Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, sind nichtig, weil sie gegen das absolute Zitiergebot verstoßen oder weil Art. 38 GG absolut ist.
Die wortlautzentrierte Methode prüft die Aussagen von Scholz am Maßstab des klaren Wortlauts des Grundgesetzes. Das Ergebnis ist vernichtend: Scholz irrt. Der Entzug des Wahlrechts ist nur nach Art. 18 GG durch das Bundesverfassungsgericht möglich. Die Normen des StGB sind nichtig.
2. Die wortlautzentrierte Analyse des Wahlrechtsentzugs
a) Art. 38 GG – Das absolute Wahlgrundrecht
Art. 38 Abs. 1 GG lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Der Wortlaut ist eindeutig. Art. 38 GG garantiert das Wahlrecht absolut. Er enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Das Wahlrecht ist ein fundamentales Grundrecht. Es kann nicht durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden.
b) Art. 18 GG – Die einzige verfassungskonforme Norm für den Grundrechtsentzug
Art. 18 GG lautet: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Die Aberkennung von Grundrechten ist ein schwerwiegender Eingriff. Art. 18 GG regelt diesen Eingriff abschließend. Er nennt die Grundrechte, die verwirkt werden können. Das Wahlrecht (Art. 38 GG) wird in Art. 18 GG nicht genannt. Es kann daher nicht nach Art. 18 GG verwirkt werden. Die Aberkennung des Wahlrechts ist in Art. 18 GG nicht vorgesehen. Sie ist daher verfassungswidrig.
c) Die Normen des StGB – Nichtige Alt-Gesetze
Die Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, stammen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949). Sie sind Alt-Recht im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG. Art. 123 Abs. 1 GG lautet: „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“
Wortlautzentrierte Analyse: Die Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, widersprechen dem Grundgesetz. Sie widersprechen dem absoluten Wahlgrundrecht des Art. 38 GG. Sie widersprechen dem abschließenden Charakter des Art. 18 GG. Sie sind daher nichtig. Sie sind nicht durch Art. 123 Abs. 1 GG fortgeltend.
d) Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lautet: „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Die Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, greifen in das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) ein, ohne es zu nennen. Sie verstößt gegen das absolute Zitiergebot. Scholz hat selbst in seinem AUTO BILD-Interview 2010 klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot ein „Formfehler“ sei, „aber mit gravierenden Folgen“. Er sagte: „Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig.“ Diese Aussage ist wortlautzentriert korrekt. Sie gilt auch für die Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen. Sie sind ungültig.
3. Die Analyse der Aussagen von Scholz
a) Die Behauptung: Ein Gericht könne das Wahlrecht entziehen
Scholz behauptet, ein Gericht könne das Wahlrecht entziehen, wenn jemand wegen Hochverrats oder Landesverrats verurteilt wurde. Er nennt keine Norm.
Wortlautzentrierte Antwort: Diese Behauptung ist falsch. Art. 38 GG ist absolut. Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht. Die Normen des StGB sind nichtig. Ein Gericht kann das Wahlrecht nicht entziehen.
b) Das Versäumnis des Fragestellers
Der Fragesteller von Apollo News fragt nicht nach der verfassungskonformen Norm.
Wortlautzentrierte Antwort: Der Fragesteller hat versagt. Ein kritischer Journalist hätte Scholz nach der Norm fragen müssen.
c) Das Wissen von Scholz um das Zitiergebot
Scholz kennt die Bedeutung des Zitiergebots. Er hat es 2010 selbst als zwingende Gültigkeitsvorschrift bezeichnet.
Wortlautzentrierte Antwort: Scholz weiß um das Zitiergebot. Er weiß, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot ein Gesetz ungültig macht. Er weiß, dass die Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, gegen das Zitiergebot verstoßen. Er hat dieses Wissen in seinem Interview verschwiegen.
4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Aussagen von Rupert Scholz zum Wahlrechtsentzug sind verfassungsrechtlich falsch.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Art. 38 GG: Das Wahlgrundrecht ist absolut. Es kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.
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Art. 18 GG: Die Aberkennung von Grundrechten ist ausschließlich dem BVerfG vorbehalten. Das Wahlrecht wird nicht genannt.
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Nichtigkeit des StGB: Die Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, sind nichtig. Sie widersprechen dem Grundgesetz und verstoßen gegen das Zitiergebot.
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Wissen von Scholz: Scholz kennt die Bedeutung des Zitiergebots. Er hat es verschwiegen.
5. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Die Aussagen von Scholz sind Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Rupert Scholz behauptet, ein Gericht könne das Wahlrecht entziehen. Diese Behauptung ist falsch. Art. 38 GG ist absolut. Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht. Die Normen des StGB sind nichtig. Scholz kennt die Bedeutung des Zitiergebots. Er hat es verschwiegen. Er ist Teil des verfassungsdämpfenden Diskurses. Die Lösung ist nicht die Berufung auf nichtige Normen des StGB. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater.“