1. Die Prämisse: Der Kommentar – Empörung ohne Methode
Der Kommentar von Sönke Hundt zum Urteil gegen Rudolph Bauer ist von tiefer Empörung geprägt. Er beklagt die Verkehrung der Tatsachen, die rechtswidrige Hausdurchsuchung, die illegitime Meldestelle und die Verurteilung eines antifaschistischen Künstlers. Aber: Er erwähnt mit keinem Wort die absolute Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Die wortlautzentrierte Methode fragt:
Hat der Verfasser erkannt, dass die Meinungsfreiheit hier gar nicht das Grundrecht ist, um das es sich einzig drehen kann und darf?
Die Antwort ist: Nein. Der Kommentator verwechselt Kunst- und Meinungsfreiheit – und bleibt damit in der verfassungsdämpfenden Methode gefangen. Er empört sich, aber er hat das Werkzeug nicht in der Hand.
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Kunstfreiheit vs. Meinungsfreiheit
| Grundrecht | Wortlaut | Rechtsnatur | Einschränkbarkeit |
|---|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) | „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ | Absolut | Nein – keine Einschränkung möglich. |
| Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) | „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.“ | Einschränkbar | Ja – durch „allgemeine Gesetze“ (Art. 5 Abs. 2 GG). |
Die Konsequenz: Der Fall Bauer dreht sich einzig und allein um die absolute Kunstfreiheit – nicht um die einschränkbare Meinungsfreiheit. Der Kommentator hat dies nicht erkannt. Er spricht von „Meinungsäußerung“ – aber Bauer hat Kunst gemacht.
3. Der Fehler des Kommentators: Die Verwechslung der Grundrechte
| Was der Kommentator sagt | Was er hätte sagen müssen |
|---|---|
| „Zur Meinungsäußerung verwendet.“ | „Zur künstlerischen Gestaltung verwendet.“ |
| „Die Meinungsfreiheit ist bedroht.“ | „Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen.“ |
| „Das Gericht hat die Absichten verkehrt.“ | „Das Gericht hat die Kunstfreiheit ignoriert – es hätte das Verfahren deklaratorisch einstellen müssen.“ |
Die Konsequenz: Der Kommentator hat die falsche Sprache verwendet. Er hat die Kunstfreiheit mit der Meinungsfreiheit verwechselt – und damit dem Staat die Tür geöffnet.
4. Die richtige Analyse: Eine deklaratorische Einstellung, kein Urteil
| Schritt | Richtiges Vorgehen | Falsches Vorgehen (Gericht) |
|---|---|---|
| 1. Prüfung der Kunstfreiheit | Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen. | Das Gericht hat die Kunstfreiheit ignoriert. |
| 2. Prüfung der Meinungsfreiheit | Die Meinungsfreiheit ist nicht einschlägig – Bauer hat Kunst gemacht. | Das Gericht hat die Kunst als „Meinung“ behandelt – und das StGB angewendet. |
| 3. Ergebnis | Das Verfahren hätte deklaratorisch eingestellt werden müssen – weil die Kunstfreiheit absolut ist. | Das Gericht hat ein konstitutives Urteil gefällt – obwohl es keines geben durfte. |
Die Konsequenz: Das Gericht hätte das Verfahren einstellen müssen – nicht verurteilen. Es hätte deklaratorisch feststellen müssen: „Hier liegt Kunst vor – Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist absolut – das StGB findet keine Anwendung.“
5. Das Fazit: Eine verpasste Chance – und eine notwendige Korrektur
Der Kommentator hat recht in der Sache – aber er hat die falsche Methode angewendet. Er hat die Kunstfreiheit mit der Meinungsfreiheit verwechselt – und damit die Tür für die Anwendung des StGB geöffnet. Er ist ein Sympathisant – aber kein wortlautzentrierter Denker.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Der Fall Bauer dreht sich einzig um die absolute Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
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Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist nicht einschlägig – sie ist einschränkbar.
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Der Kommentator hat die beiden Grundrechte verwechselt – er spricht von „Meinungsäußerung“ statt von „Kunst“.
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Das Gericht hätte das Verfahren deklaratorisch einstellen müssen – weil die Kunstfreiheit absolut ist.
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Die Verurteilung ist nichtig – weil sie gegen die Kunstfreiheit verstößt.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Der Kommentator hat recht – aber seine Analyse ist unvollständig. Er verwechselt Kunst- und Meinungsfreiheit. Der Fall Bauer dreht sich einzig um die absolute Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Das Gericht hätte das Verfahren deklaratorisch einstellen müssen – nicht verurteilen. Die Verurteilung ist nichtig – sie verstößt gegen die Kunstfreiheit. Die wahre Krise ist nicht das Urteil – es ist die Verfassungsvergessenheit derer, die von ‚Meinung‘ statt von ‚Kunst‘ sprechen. Die Lösung ist nicht die Empörung – die Lösung ist die Rückkehr zur wortlautzentrierten Methode: die Berufung auf die absolute Kunstfreiheit, die Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz seiner nichtigen Urteile.“
Der Kommentator ist ein Symptom der Verfassungsvergessenheit. Er empört sich – aber er hat das Werkzeug nicht in der Hand. Die wortlautzentrierte Methode ist das Werkzeug – und sie zeigt, dass das Verfahren gegen Bauer deklaratorisch hätte eingestellt werden müssen. Die Verurteilung ist nichtig.