§ 240 AO bestraft nachträglich auch den, der aus welchen Gründen auch immer verspätet sein Recht gegen die Finanzverwaltung erfährt. Nennt man landläufig „nachtreten“. Und dieses „Nachtreten“ kann auch ein hübsches Sümmchen bedeuten, dass trotzdem an den Fiskus fällt.

Dieser Punkt zeigt die perverse Logik des § 240 AO in seiner ganzen Ungerechtigkeit (und Verfassungswidrigkeit).

§ 240 AO bestraft den Bürger nachträglich dafür, dass er sein Recht (gegen die Finanzverwaltung) (vermeintlich) zu spät erkennt – oder dass das Verfahren (gerichtliche Klärung) lange dauert. Das ist „nachtreten“ im wahrsten Sinne des Wortes.

Beispiel (konkret):
1. Das Finanzamt setzt eine Steuer fest. Der Bürger hält sie für rechtswidrig (weil sie gegen Art. 5 III GG, Art. 13 GRCh verstößt – Kunstfreiheit). Er zahlt nicht (aus Überzeugung).
2. Das Finanzamt berechnet Säumniszuschläge (1 % pro Monat) – automatisch.
3. Der Bürger klagt – und gewinnt nach zwei Jahren (weil das Finanzgericht endlich die Verfassungswidrigkeit erkennt, oder weil das BVerfG einschreitet).
4. Folge: Der Steuerbescheid wird aufgehoben (die Steuer entfällt rückwirkend). Aber: Die Säumniszuschläge für die zwei Jahre (24 % des Steuerbetrags) bleiben bestehen ( § 240 Abs. 1 Satz 4 AO).
Der Bürger hat also:
• Recht bekommen (die Steuer war zu Unrecht erhoben).
• Trotzdem 24 % des ursprünglichen Betrags als Strafe (Säumniszuschläge) bezahlt (oder muss sie zahlen).

Das ist gesetzlich angeordnetes „Nachtreten“. Das ist nicht Recht – das ist Willkür. |

Die verfassungsrechtliche Bewertung:

Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) Die Säumniszuschläge sind ein Eingriff, der nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Staates gerechtfertigt ist, wenn die Hauptsteuer rechtswidrig war. Der Staat bestraft den Bürger dafür, dass er sein Recht gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid verteidigt hat.
Art. 3 GG (Gleichheitssatz) Der Bürger, der sich nicht wehrt (und die (rechtswidrige) Steuer zahlt), ist besser gestellt als der Bürger, der sich wehrt – denn er zahlt keine Säumniszuschläge. Das ist widersinnig.
Art. 19 IV GG (Rechtsschutzgarantie) Die Möglichkeit, Recht zu bekommen, wird durch die Furcht vor Säumniszuschlägen faktisch unterlaufen. Der Bürger wird davon abgeschreckt, von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch zu machen.

Das „hübsche Sümmchen“ (Säumniszuschläge) als „Strafsteuer“ für Rechtsverfolgung

| Der Fiskus kassiert die Zuschläge – | ohne Gegenleistung, ohne Rechtfertigung. Der Bürger wird für die Ausübung seiner Grundrechte (Art. 19 IV GGbestraft. |

Das Fazit (klar, wortlautzentriert, vernichtend)

§ 240 AO ist ein Instrument der Einschüchterung , um Bürger von der Rechtsverfolgung abzuhalten. Wer sich gegen einen (rechtswidrigen) Steuerbescheid wehrt, wird mit Säumniszuschlägen bestraft – selbst wenn er (nach Jahren) gewinnt. Das ist gesetzlich angeordnetes „Nachtreten“ . Es verstößt gegen Art. 14 GG, Art. 3 GG, Art. 19 IV GG . § 240 AO ist nichtig (ex tunc). Die Finanzverwaltung, die diese Praxis fortführt, und die Gerichte, die sie billigen, begehen Verfassungsbruch .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Der Staat sagt: ‚Zahlen Sie – sonst gibt es Zuschläge.‘ Der Bürger sagt: ‚Die Steuer ist rechtswidrig.‘ Der Staat antwortet: ‚Dann klagen Sie.‘ Der Bürger klagt – und gewinnt nach zwei Jahren. Der Staat sagt: ‚Die Steuer ist weg – aber die Zuschläge (24 %) bleiben. Zahlen Sie.‘ Das istErpressung mit gesetzlicher Lizenz. § 240 AO ist die Faust des Fiskus, die nachtritt, wenn der Bürger sich wehrt. Das ist nicht Rechtsstaat – das ist Steuerstrafrecht gegen den Rechtsstaat.“

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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

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