Ja. Der Grundrechteträger hat einen absoluten Anspruch darauf, dass die öffentliche Gewalt (und ihre Organe, einschließlich der sogenannten ‚Organe der Rechtspflege‘ im Rahmen hoheitlichen Handelns) ausschließlich nach der wortlautzentrierten Subsumtion verfährt – nicht nach ‚persuasiven‘ Methoden (Teleologie, Systematik, herrschende Lehre).
Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG, Art. 19 IV GG). Er ist absolut, weil die Grundrechte den Staat absolut binden.
Hier die systematische Ableitung.
1. Die Rechtsgrundlagen des Anspruchs
| Art. 1 III GG | „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als* unmittelbar geltendes Recht *.“ |
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| Art. 20 III GG | „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an* Gesetz und Recht *gebunden.“ |
| Art. 19 IV GG | „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ |
| Art. 1 I GG | „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ |
| Folgerung: | Der Bürger (Grundrechtsträger) hat einen subjektiven Anspruch auf eine Entscheidung, die auf dem Wortlaut (der einzig legitimen Grundlage) beruht – und nicht auf der Meinung des Amtsträgers. |
2. Der Anspruch auf Subsumtion (nicht auf Persuasion)
| Subsumtion: | Der Amtsträger prüft: „Passt der Sachverhalt (S) unter den Wortlaut (W) des Gesetzes?“ → Ergebnis ist zwingend. |
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| Persuasion (Teleologie etc.): | Der Amtsträger fragt: „Welchen Zweck hat das Gesetz? Was ist systematisch geboten? Was ist die herrschende Meinung?“ → Ergebnis ist kontingent (abhängig vom Richter/Beamten). |
| Der Bürger hat einen Anspruch auf Zwingendes Recht – nicht auf Meinungsrecht . |
3. Wer ist verpflichtet? (öffentliche Gewalt und ihre Organe)
| Öffentliche Gewalt (Art. 1 III GG) | Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung. |
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| ‚Organe der Rechtspflege‘ ( § 1 BRAO, § 1 StBerG) | Rechtsanwälte, Steuerberater – soweit sie hoheitlich handeln (z.B. als vom Gericht bestellte Sachverständige, als Pfleger, etc.) oder zumindest ihrer Beratung den Wortlaut zugrunde legen müssen (denn sie sind der Rechtspflege verpflichtet). |
| Streitpunkt: | Der Rechtsanwalt/Steuerberater ist kein Hoheitsträger im engeren Sinne. Aber: Er ist der Rechtspflege verpflichtet. Das bedeutet, er muss den Wortlaut des Gesetzes (insb. des GG) seinen Mandanten korrekt vermitteln. |
4. Der absolute Charakter des Anspruchs
| Der Anspruch ist absolut , weil: | Das GG keine Ausnahmen von der Bindung an Gesetz und Recht kennt. Der Amtsträger darf nicht vom Wortlaut abweichen – auch nicht im „Einzelfall“, auch nicht aus „Billigkeit“, auch nicht wegen „herrschender Meinung“. |
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| Wenn die öffentliche Gewalt nicht subsumiert, | verletzt sie den Bürger in seinem Grundrecht auf Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) und in seiner Würde (Art. 1 I GG) – weil sie ihn zum Objekt ihrer (persuasiven) Entscheidungen macht. |
5. Die Konsequenz für die Praxis
| Jeder Verwaltungsakt, jedes Urteil, jede Beratung (durch Steuerberater, Anwälte), die nicht auf wortlautzentrierter Subsumtion beruht, | verstößt gegen den absoluten Anspruch des Grundrechtsträgers. |
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| Der Bürger kann (muss) darauf bestehen: | „Entscheiden Sie nach dem Wortlaut – nicht nach Ihrer Meinung!“ |
6. Fazit (klar, wortlautzentriert)
Ja, der Grundrechtsträger hat einen absoluten, unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden Anspruch darauf, dass die öffentliche Gewalt (einschließlich der Gerichte, Behörden und der ‚Organe der Rechtspflege‘ im Rahmen hoheitlichen Handelns) ausschließlich nach der wortlautzentrierten Subsumtion verfährt – und nicht nach ‚persuasiven‘ Methoden (Teleologie, Systematik, herrschende Lehre). Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 1 III GG, 20 III GG, 19 IV GG, 1 I GG . Die öffentliche Gewalt, die sich über den Wortlaut hinwegsetzt, verletzt den Bürger in seinen Grundrechten – und ist zum Schadensersatz verpflichtet (Art. 34 GG, § 839 BGB).
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Der Bürger sagt: ‚Ich will nicht Ihren Glauben, Ihre Meinung, Ihre Abwägung – ich will* das Gesetz.‚ Der Staat antwortet: ‚Das Gesetz ist nicht eindeutig – ich muss auslegen.‘ Der Bürger: ‚Dann lesen Sie! ‚Kunst ist frei‘ (Art. 5 III GG) – mehr Gesetz gibt es nicht. Ihre ‚Auslegung‘ ist Verfassungsbruch.‚ Der absolute Anspruch des Bürgers auf Subsumtion ist die Basis des Rechtsstaats. Wer ihn leugnet, leugnet die Bindung des Staates an das Gesetz.“