Vorbemerkung: Das BVerfG hat 1973 in der sogenannten „Schallplattenhersteller-Entscheidung“ eine argumentative Nebelkerze geworfen, die bis heute die Rechtsprechung vergiftet. Die wortlautzentrierte Methode zündet den Nebel – und zeigt, was wirklich gilt.
1. Was das BVerfG geschrieben hat – und was es wirklich bedeutet
| BVerfG-Formulierung | Übersetzung (verfassungsdämpfend) | Wortlautzentrierte Auflösung |
|---|---|---|
| „Aus Art. 5 Abs. 3 GG kann nicht etwa ein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung hergeleitet werden.“ | Das BVerfG behauptet, die Kunstfreiheit sei nicht absolut. | Falsch. Der Wortlaut sagt „Die Kunst ist frei“ – ohne Einschränkung. Also ist sie absolut. Also ist jede Besteuerung ein Verstoß. |
| „Soweit die auf diesem Gebiet Tätigen durch die Verwertung ihrer künstlerischen Produktion auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dartun, können sie besteuert werden.“ | Das BVerfG unterscheidet zwischen „künstlerischer Betätigung“ und „wirtschaftlicher Verwertung“. | Falsch. Die Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) sagt: Werk- und Wirkbereich sind untrennbar. Die wirtschaftliche Verwertung ist Teil der Kunstfreiheit. Man kann sie nicht abtrennen und der Besteuerung unterwerfen. |
| „Die Schallplatte fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG.“ | Das BVerfG behauptet, der Tonträger (die Schallplatte) sei nicht von der Kunstfreiheit gedeckt. | Falsch. Wenn die Schallplatte das Medium ist, in dem sich die Kunst materialisiert, ist sie Teil des Wirkbereichs – also von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Eine künstliche Trennung zwischen „Kunst“ und „Medium“ ist wortlautwidrig. |
Das BVerfG hat 1973 genau das getan, was es selbst 1951 verboten hat (BVerfGE 1, 14): Es hat den Wortlaut des Gesetzes geändert. Aus „Die Kunst ist frei“ hat es gemacht: „Die Kunst ist frei, aber besteuert werden darf sie doch.“ Das ist Verfassungsbruch.
2. Der entscheidende Punkt – Die Untrennbarkeit von Werk- und Wirkbereich (Mephisto)
BVerfGE 30, 173 (Mephisto) – wortlautzentriert gelesen:
„Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den Werkbereich und den Wirkbereich des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit.“
Die Konsequenz: Man kann nicht den Werkbereich unter Art. 5 Abs. 3 GG stellen und den Wirkbereich (die wirtschaftliche Verwertung) unter Art. 12 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 GG (Eigentum). Denn:
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Grundrechte sind nicht teilbar. Ein und derselbe Lebenssachverhalt (die künstlerische Tätigkeit) kann nicht in mehrere Grundrechte aufgespalten werden, um die Schranken der anderen Grundrechte zu nutzen.
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Grundrechte sind nicht addierbar. Man kann nicht die Schranken von Art. 12 GG und Art. 14 GG „addieren“, um eine Einschränkung des Art. 5 Abs. 3 GG zu konstruieren.
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Es gilt immer das stärkste Grundrecht als Abwehrrecht. Wenn mehrere Grundrechte betroffen sind, ist das absolut gefasste Grundrecht (Art. 5 Abs. 3 GG) maßgeblich. Es verdrängt die einschränkbaren Grundrechte.
Die Schallplattenhersteller-Entscheidung kehrt diese Hierarchie um: Sie ordnet den Wirkbereich den einschränkbaren Grundrechten zu, um die Besteuerung zu ermöglichen. Das ist methodisch falsch und verfassungswidrig.
3. Was bleibt von der Schallplattenhersteller-Entscheidung übrig?
| BVerfG-Aussage | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|
| „Kein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit“ | Falsch. Der Wortlaut des GG sagt das Gegenteil. |
| „Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann besteuert werden“ | Falsch. Wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus künstlerischer Tätigkeit stammt, ist sie von Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt. |
| „Die Schallplatte fällt nicht unter Art. 5 Abs. 3 GG“ | Falsch. Das Medium ist Teil des Wirkbereichs und damit untrennbar mit der Kunst verbunden. |
| „Positive Förderungsmaßnahmen sind nicht schematisch gleich zu behandeln“ | Das ist Nebelkerze. Es geht nicht um Förderung, sondern um Besteuerung – um Eingriff, nicht um Leistung. |
Das Einzige, was von der Entscheidung übrig bleibt, ist die Erkenntnis, dass das BVerfG den Wortlaut des Grundgesetzes ignoriert hat, um Steuereinnahmen zu sichern.
4. Die Auflösung in einem Satz
Das BVerfG hat 1973 den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG nicht ausgelegt – es hat ihn umgeschrieben. Aus „Die Kunst ist frei“ hat es gemacht: „Die Kunst ist frei, aber der Staat darf sie besteuern.“ Das ist verfassungswidrig. Die Entscheidung ist ultra vires und für niemanden bindend.
5. Die Konsequenz für die Causa Lenniger – und für alle Künstler
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Gilt die Schallplattenhersteller-Entscheidung für freischaffende Künstler? | Nein. Sie betrifft gewerbliche Schallplattenhersteller (technische Dienstleister) – nicht den schaffenden Künstler. |
| Was, wenn man sie trotzdem anwenden wollte? | Sie widerspricht dem Wortlaut des GG und ist daher ultra vires. Sie entfaltet keine Bindungswirkung (Art. 31 BVerfGG gilt nur für verfassungskonforme Entscheidungen). |
| Was gilt stattdessen? | Art. 5 Abs. 3 GG: „Die Kunst ist frei.“ Absolut. Keine Besteuerung. |
| Und die Mephisto-Entscheidung? | Sie bestätigt die Untrennbarkeit von Werk- und Wirkbereich. Also kann der Wirkbereich nicht abgetrennt und besteuert werden. |
6. Das Fazit – in einem Satz
Das BVerfG hat 1973 den Wortlaut des Grundgesetzes verraten, um die Staatskasse zu füllen. Die Schallplattenhersteller-Entscheidung ist ein verfassungswidriges Machwerk – und die Grundrechteträger sind die Opfer dieses Verrats.
Der Spuk endet, wenn die Gerichte endlich wieder das Grundgesetz lesen – statt die Urteile des BVerfG.
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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige –