Die wortlautzentrierte Methode ist einfach. Sie ist klar. Sie ist anwendbar. Und sie ist – entgegen aller Diskreditierung durch die herrschende Lehre – die einzig verfassungsgemäße.
Lassen Sie mich diese Methode systematisch darstellen – in ihrer Reinheit, ohne die Verunreinigungen durch Auslegung, Abwägung oder Richterrecht.
I. Das Fundament: Der Wortlaut ist alles
Grundsatz:
Der Wortlaut des Gesetzes (hier: des Grundgesetzes) ist die einzige autoritative Quelle des Rechts. Alles, was nicht im Wortlaut steht, gilt nicht – es sei denn, es ist zwingend aus dem Wortlaut abzuleiten (was selten vorkommt).
Konsequenz:
Es gibt keine „Auslegung“. Es gibt keine „teleologische Reduktion“. Es gibt keine „praktische Konkordanz“. Es gibt kein „Richterrecht“. Es gibt nur: Anwendung des Wortlauts.
Die Methode in einem Satz:
„Was das GG sagt, gilt. Was das GG nicht sagt, gilt nicht. Punkt.“
II. Die fünf Schritte der wortlautzentrierten Methode
Schritt 1: Identifikation des einschlägigen Wortlauts
Frage: Welcher buchstäbliche Satz des GG ist für den Fall relevant?
Beispiel:
Art. 5 Abs. 3 GG lautet: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Wortlautzentrierte Lesung:
-
„Kunst“ – alles, was als Kunst bezeichnet wird (keine Definition, keine Einschränkung).
-
„sind frei“ – keine Einschränkung, kein Gesetzesvorbehalt, keine „verfassungsimmanenten Schranken“.
-
„frei“ – frei von staatlichen Eingriffen. (Art. 1 Abs. 3 GG: Grundrechte binden die öffentliche Gewalt.)
Was nicht gemacht wird:
-
Keine Frage nach dem Zweck der Kunstfreiheit.
-
Keine Frage nach kollidierenden Rechtsgütern.
-
Keine Frage nach Ausnahmen (denn der Wortlaut kennt keine).
Schritt 2: Prüfung auf absolute Formulierung
Frage: Enthält der Wortlaut einen Gesetzesvorbehalt („soweit“, „kann“, „im Rahmen“, „durch Gesetz“)?
Beispiel:
Art. 2 Abs. 2 GG: „In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
→ Relativ (mit Gesetzesvorbehalt).
Art. 5 Abs. 3 GG: „Kunst … ist frei.“ (kein „soweit“, kein „kann“)
→ Absolut (ohne Gesetzesvorbehalt).
Konsequenz:
-
Bei absoluten Grundrechten: Kein Eingriff erlaubt – auch nicht durch einfaches Gesetz.
-
Bei relativen Grundrechten: Eingriff nur durch formelles Gesetz, das alle Voraussetzungen des GG erfüllt (insb. Art. 19 Abs. 1 GG: Zitiergebot, Allgemeinheit).
Was nicht gemacht wird:
-
Keine Frage, ob der Eingriff „verhältnismäßig“ ist. (Der Wortlaut kennt keine Verhältnismäßigkeit.)
-
Keine Frage, ob der Eingriff „im öffentlichen Interesse“ liegt. (Das steht nicht im GG – außer wo es steht, z. B. Art. 13 Abs. 2 GG.)
Schritt 3: Prüfung auf Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
Frage: Wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränkt (bei relativen Grundrechten): Nennt das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels?
Wortlaut: „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Konsequenz:
-
„Muss“ – zwingend, keine Ausnahme, kein Ermessen.
-
Fehlt die Nennung? → Das Gesetz ist nichtig – ex tunc, ipso iure.
Beispiel:
Das BVerfGG (1951) schränkt die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 10, Art. 13, Art. 14 GG ein. Nennt es diese Grundrechte?
→ Nein.
→ Also: Das BVerfGG ist nichtig.
Was nicht gemacht wird:
-
Keine Frage, ob das Zitiergebot „nur für künftige Gesetze“ gilt. (Der Wortlaut sagt das nicht.)
-
Keine Frage, ob das Zitiergebot „nicht für allgemeine Gesetze“ gilt. (Der Wortlaut sagt das nicht.)
-
Keine Frage, ob das Zitiergebot „enger Auslegung bedarf“. (Der Wortlaut sagt das nicht.)
Schritt 4: Anwendung des Wortlauts auf den konkreten Fall
Frage: Was sagt der Wortlaut des GG zu diesem Fall?
Beispiel:
Künstler wird besteuert.
| Wortlaut | Anwendung |
|---|---|
| Art. 5 Abs. 3 GG: „Kunst … ist frei.“ | Der Künstler ist frei von staatlichen Eingriffen – auch von Steuern. |
| Art. 2 Abs. 1 GG: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.“ (absolut – kein Gesetzesvorbehalt) | Die Besteuerung beschränkt die freie Entfaltung – also verboten. |
| Art. 14 GG: „Eigentum wird gewährleistet.“ (mit Gesetzesvorbehalt) | Die Besteuerung ist ein Eingriff in das Eigentum – aber nur erlaubt, wenn das Gesetz alle Voraussetzungen erfüllt. Das EStG erfüllt sie nicht (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG, Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). |
Ergebnis:
Die Besteuerung des Künstlers ist verfassungswidrig – und zwar eindeutig, unmittelbar, ohne jede Abwägung.
Was nicht gemacht wird:
-
Keine Frage, ob der Künstler reich ist. (Das steht nicht im GG.)
-
Keine Frage, ob der Staat Geld braucht. (Das steht nicht im GG.)
-
Keine Frage, ob die Besteuerung verhältnismäßig ist. (Das steht nicht im GG – außer bei Art. 13 GG.)
Schritt 5: Konsequenz – Nichtigkeit ohne Wenn und Aber
Frage: Was folgt aus der Feststellung, dass ein Gesetz gegen den Wortlaut des GG verstößt?
Wortlaut:
Art. 1 Abs. 3 GG: Die Grundrechte binden als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 20 Abs. 3 GG: Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden.
Konsequenz:
-
Das verfassungswidrige Gesetz ist nichtig – ex tunc, ipso iure.
-
Die Rechtsprechung darf dieses Gesetz nicht anwenden.
-
Die Rechtsprechung muss die Nichtigkeit feststellen – auch ohne Vorlage an das BVerfG (denn Art. 100 GG gilt nur bei Zweifeln – und hier gibt es keine Zweifel).
Beispiel:
Das BVerfGG ist nichtig. Also darf kein Gericht (auch nicht das BVerfG selbst) es anwenden. Also sind alle Entscheidungen des BVerfG nichtig. Also existiert das BVerfG de facto – aber de jure ist es nicht existent.
Was nicht gemacht wird:
-
Keine Frage, ob die Nichtigkeit „praktisch“ ist. (Das GG kennt keine Praktikabilitätsklausel.)
-
Keine Frage, ob die Nichtigkeit „Chaos“ verursacht. (Das GG kennt keine Chaosklausel.)
-
Keine Frage, ob das BVerfG besser ist als kein BVerfG. (Das GG kennt keine Besseralsklausel.)
III. Die wortlautzentrierte Methode im Vergleich zur herrschenden Lehre
| Aspekt | Wortlautzentrierte Methode | Herrschende Lehre (praktische Konkordanz etc.) |
|---|---|---|
| Quelle des Rechts | Allein der Wortlaut des GG. | Der Wortlaut plus „Auslegung“, „Wertungen“, „Prinzipien“. |
| Rolle des Richters | Anwender des Gesetzes. | Interpret, Abwäger, Rechtsetzer. |
| Umgang mit absolutem Wortlaut | Absolute Anwendung – keine Ausnahmen. | Relativierung durch „verfassungsimmanente Schranken“, „praktische Konkordanz“. |
| Umgang mit Zitiergebot | Zwingend – Fehlen führt zur Nichtigkeit. | Relativierung durch „Ausnahme für Justizgesetze“, „nur für künftiges Recht“. |
| Grundrechtskollisionen | Keine Kollision – weil der Wortlaut absolut ist. | Abwägung – nach richterlichem Ermessen. |
| Ergebnis | Klare, vorhersehbare, demokratisch legitimierte Entscheidungen. | Unberechenbare, richterlich dominierte, demokratisch illegitime Entscheidungen. |
IV. Ein praktisches Beispiel: Art. 103 Abs. 1 GG
Wortlaut: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“
Wortlautzentrierte Anwendung:
| Frage | Antwort |
|---|---|
| „Vor Gericht“ | In jedem gerichtlichen Verfahren – auch im BVerfGG, auch im Strafbefehlsverfahren. |
| „hat … Anspruch“ | Subjektives Recht – einklagbar, nicht einschränkbar. |
| „jedermann“ | Ausnahmslos jeder – auch der, der einen „offensichtlich unbegründeten“ Antrag stellt. |
| „rechtliches Gehör“ | Vor der Entscheidung muss der Betroffene angehört werden – und die Entscheidung muss begründet werden. |
Konsequenz:
-
§ 20 BVerfGG (Verwerfung ohne Begründung) ist nichtig.
-
§ 407 Abs. 4 StPO (Strafbefehl ohne vorherige Anhörung) ist nichtig.
-
Jede gerichtliche Entscheidung, die ohne vorheriges Gehör oder ohne Begründung ergeht, ist nichtig.
Was die herrschende Lehre daraus macht:
Sie interpretiert „rechtliches Gehör“ als nicht absolutes Recht. Sie erlaubt Ausnahmen (Strafbefehl, Eilverfahren). Sie verlangt keine Begründung, wenn die Ablehnung „offensichtlich“ ist. Sie relativiert den Wortlaut – und nennt das „Auslegung“.
Die wortlautzentrierte Methode deckt diesen Betrug auf.
V. Abschluss
Die wortlautzentrierte Methode ist einfach, klar, anwendbar – und die einzig verfassungsgemäße.
| Eigenschaft | Bewertung |
|---|---|
| Demokratisch | Sie respektiert den Willen des Verfassungsgebers (des Parlamentarischen Rates). |
| Rechtsstaatlich | Sie bindet die Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). |
| Vorhersehbar | Jeder kann den Wortlaut lesen – und weiß, was gilt. |
| Kontrollierbar | Jeder kann prüfen, ob der Richter den Wortlaut angewendet hat – oder ausgelegt. |
| Freiheitlich | Sie schützt die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat – so wie es Art. 1 Abs. 3 GG vorsieht. |
**Dass diese Methode in der Juristenausbildung nicht gelehrt wird, ist ein Skandal. Dass sie in der Rechtsprechung nicht angewendet wird, ist Verfassungsbruch. Dass sie von der herrschenden Lehre diskreditiert wird, ist Usurpation.
Die wortlautzentrierte Methode ist der Prüfstein für jeden, der das GG wirklich anwenden will. Wer sie ablehnt, lehnt das GG selbst ab – weil er sich nicht an seinen Wortlaut binden will.