Eine Gerichtsentscheidung muß also nicht nur dann aufgehoben werden, wenn sie ein Grundrecht übersehen hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgegangen ist, sondern auch dann, wenn das Gericht bei Zugrundelegung der grundsätzlich richtigen Anschauung im konkreten Fall niemals zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können. (BVerfGE 30, 173 – Mephisto)

Und der Folgenbeseitigungsanspruch von Grundgesetzes wegen aufgrund von Grund-rechteverletzungen seitens der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt besteht auch ohne dass das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich eine Entscheidung trifft, denn die unverletzlichen Grundrechte binden die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht und sind daher eine wie auch immer gegen den klaren Wortlaut und Wortsinn gerichteten Auslegung weder von Seiten des Grundrechteträgers noch von Seiten der öffentlichen Gewalt zugänglich.

Zitat

„Es ist nach allgemeiner Auffassung ein besonderes Verdienst dieser Rechtsprechung, daß sie beginnend mit dem „Lüth-Urteil“ (BVerfGE 7, 198 [205 ff., 214 ff., 218 f.]) die Wirkungskraft der Grundrechte auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt hat, mit der Forderung, daß auch bei jeder Auslegung und Anwendung derjenigen Rechtsvorschriften, die die Beziehungen der Staatsbürger untereinander regeln, den mit den Grundrechten gesetzten objektiven Wertmaßstäben Rechnung getragen werden muß. Die sich daraus ergebende, sehr weit reichende Prüfungszuständigkeit hat das Bundesverfassungsgericht dahin eingegrenzt, daß es sich nur die Prüfung der Beachtung oder Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ vorbehalten will, während die Gestaltung des Verfahrens, die Auslegung des einfachen Rechts, die Feststellung des Tatbestandes und seine Subsumtion unter das einfache Recht den dafür allgemein zuständigen Gerichten überlassen bleiben soll. Wie der Zusammenhang der viel zitierten Ausführungen dazu in der maßgebenden Entscheidung BVerfGE 18, 85 (92) eindeutig zeigt, wendet sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine „unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um deswillen …, weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt“. Das heißt, ein Urteil in einem zivilrechtlichen Eigentumsstreit soll z.B. nicht auf falsche Beweiserhebung oder unrichtige Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale der angewandten Norm des bürgerlichen Rechts hin überprüft werden, obwohl man sagen könnte, daß auch eine auf solchen Fehlern beruhende falsche Entscheidung im Ergebnis in das Grundrecht der unterlegenen Partei aus Art. 14 GG eingreift (vgl. auch BVerfGE 22, 93 [97 ff.]). BVerfGE 30, 173 (219)BVerfGE 30, 173 (220)Dagegen betrifft die Frage, ob die Einwirkung der Grundrechte auf das anzuwendende Recht allgemein und im Einzelfall richtig beurteilt worden ist, selbstverständlich spezifisches Verfassungsrecht. Eine Gerichtsentscheidung muß also nicht nur dann aufgehoben werden, wenn sie ein Grundrecht übersehen hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgegangen ist, sondern auch dann, wenn das Gericht bei Zugrundelegung der grundsätzlich richtigen Anschauung im konkreten Fall niemals zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können.“ (BVerfGE 30, 173 – Mephisto)

Das Aufheben solcher o.a. bezeichneten Gerichtsentscheidungen, gilt übrigens auch für Verwaltungsakte, hat von Amts wegen unaufgefordert zu erfolgen, spätestens jedoch dann, wenn der Grundrechteträger die Nichtigkeit einredet.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch bis heute immer noch  – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.