Folter und Amtsmissbrauch sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren Straftatbestände im StGB der DDR die bis heute im bundesdeutschen StGB immer noch fehlen

Auch wenn das Strafgesetzbuch der DDR im August 1990 aufgehoben worden ist, so lohnt sich selbst 28 Jahre später noch einen Blick hinein zu werfen, um z.B. festzustellen, dass im Unrechtssystem Deutsche Demokratische Republik (DDR) der eine oder andere Straftatbestand im DDR – StGB enthalten gewesen ist, der bis heute immer noch im bundesdeutschen Strafgesetzbuch fehlt und das trotz seit 69 Jahren gebetsmühlenartigem Erklärens, dass die Bundesrepublik Deutschland der Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes ist mit all dessen von Grundgesetzes wegen garantierten rechtsstaatlichen Grundsätzen, die ein grundgesetzwidriges Handeln oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt praktisch ausschließt. Die bundesdeutsche Realität sieht jedoch völlig anders aus seit 69 Jahren.

Sucht man im bundesdeutschen StGB nach dem Straftatbestand des Amtsmissbrauches, erfährt man, dass dieser Straftatbestand am 15.06.1943 von den Nazis des NS-Terrorregimes ersatzlos gestrichen worden ist.

Im StGB der DDR hingegen wird man fündig mit dem Begriff „Amtsmissbrauch“, auch wenn der § 244a StGB-DDR erst durch Gesetz vom 29. Juni 1990 eingefügt worden ist.

Die Wahrheit um den am 15.06.1943 von den Nazis ersatzlos gestrichenen Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ liest sich hier.

Sucht man im bundesdeutschen StGB nach dem Straftatbestand der Folter, bleibt die Suche erfolglos, obwohl im von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 ausdrücklich im Art. 4 die Nationalstaaten verpflichtet worden sind, die Folter, so wie sie im Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter als Tatbestand beschrieben steht, als eigenständigen Straftatbestand im jeweiligen StGB aufzunehmen.

Im StGB der DDR hingegen wird man fündig mit dem Begriff „Folter“. Aufgenommen als Straftatbestand im StGB der DDR 1988 als § 91a.

Schaut man sich sodann die im DDR – StGB verankert gewesenen Straftatbestände der Nötigung und der Erpressung an, fällt sogleich die Tatsache auf, dass es beiden Straftatbeständen an sog. Gesinnungsmerkmalen fehlt.

Die bundesdeutschen Straftatbestände Nötigung und Erpressung haben bis heute im jeweiligen Absatz 2 das Gesinnungsmerkmal „verwerflich“ zum Inhalt, ein Relikt aus dem NS-Terrorregime, denn als man am 15.06.1943 den Amtsmissbrauch ersatzlos strich, wurde erstmalig sowohl im Straftatbestand der Nötigung als auch der Erpressung ein Gesinnungsmerkmal im Abs. 2 installiert, damals war es das „gesunde Volksempfinden“. Dieses dem grundgesetzwidrigen Gesinnungsstrafrecht zugehörige Merkmal „gesundes Volksempfinden“ wurde erst 1954 in „verwerflich“ umgeschrieben, anstatt es ersatzlos zu streichen, denn Gesinnungsstrafrecht ist grundgesetzwidrig.

Und dann gab es im StGB der DDR noch dieses Phänomen, Zitat:

§ 95. Ausschluß des Befehlsnotstandes. Auf Gesetz, Befehl oder Anweisung kann sich nicht berufen, wer in Mißachtung der Grund- und Menschenrechte, der völkerrechtlichen Pflichten oder der staatlichen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik handelt; er ist strafrechtlich verantwortlich.

Im bundesdeutschen StGB sucht man nach etwas Vergleichbarem vergeblich.

Und dann gab es da noch den § 91 im StGB der DDR und der stellte Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe. Fakt ist, dass ein solcher Strafbestand im bundesdeutschen Strafgesetzbuch fehlt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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