Vor allem muss die Achtung vor dem Gesetz wiederhergestellt werden. Die Staatsgewalt des Dritten Reiches hat das Gesetz immer wieder schamlos gebrochen. Heiligste Menschenrechte, Leben, Freiheit, Ehre, wurden ohne auch nur den Vorwand der Gesetzlichkeit tausendfach mit Füßen getreten. Alles, was nach der Ansicht oder nach Vorgaben der Machthaber dem Volke nützte, galt als erlaubt – Gustav Radbruch 1947 –

Das Zitat

„Vor allem muss die Achtung vor dem Gesetz wiederhergestellt werden. Die Staatsgewalt des Dritten Reiches hat das Gesetz immer wieder schamlos gebrochen. Heiligste Menschenrechte, Leben, Freiheit, Ehre, wurden ohne auch nur den Vorwand der Gesetzlichkeit tausendfach mit Füßen getreten. Alles, was nach der Ansicht oder nach Vorgaben der Machthaber dem Volke nützte, galt als erlaubt“

stammt aus „Die Erneuerung des Rechts“ des deutschen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch aus dem Jahr 1947.

„Die Achtung vor dem Gesetz“, dem Grunde nach doch eine Selbstverständlichkeit im Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit dem 23.05.1949, sollte man zumindest 69 Jahre später annehmen, oder…

Radbruchs Forderung hielt jedoch nicht lange vor. Am 11.08.1950, nur wenige Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, wurde auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung vom ersten Bundesinnenminister Heinemann aufgrund dessen vorheriger Teilnahme an der Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950 zu Protokoll gegeben, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Mit der Achtung vor der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes und dessen unverbrüchlicher Beachtung war es zu dem Zeitpunkt sodann schon nicht mehr weit her. Skrupellos wird von Seiten der öffentlichen Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt grundgesetzwidrig bis heute in der Bundesrepublik Deutschland die noch vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes längst ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis grundgesetzwidrig purifizierten nationalsozialistischen Rechts gegen die mehrheitlich wohl ahnungslosen Grundrechteträger exekutiert, anstatt sich als öffentliche Gewalt bedingungslos den gegen diese unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes zu unterwerfen, weil man dann nämlich gegen die unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte keine durchgreifenden Maßnahmen treffen kann, wie am 11.08.1950 zu Protokoll genommen worden ist im Kabinett Adenauer.

Das sog. Dritte Reich war zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 nichts weiter als ein illegal an die Macht gekommenes Terrorregime des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seiner braunen Mischpoke. Details dazu lesen sich bis heute in der vom Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich unterschlagenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 in Rastatt an die die bundesdeutsche öffentliche Gewalt trotz ihres beharrlichen Leugnens gemäß Art. 139 GG unverbrüchlich gebunden ist mit der zwingenden Folge, dass alles bis heute im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland entgegen der „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ immer noch angewandte NS-Recht nichtig ist und alle darauf basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen ebenso nichtig waren, sind und bleiben.

Und sodann wird dem klaren Wortlaut und Wortsinn eines Gesetzes insbesondere mit der äußerst fragwürdigen teleologischen Auslegung zu Leibe gerückt, ergebnisorientiert oder besser gesagt, willkürlich.

Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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