„Wenn zuverlässige, ordentliche und ruhige Beamte — sie werden gesiebt — uns berichten, dann glauben wir ihnen, decken sie und stehen und fallen mit diesen Beamten. Das ist Behördenhochmut in höchster Potenz.“ (Zeitonline-Archiv)

17.06.1954 – Noch einmal Minister Kubel – (red.: nds. Finanzminister damals)

„Wie viele blühende Wirtschaftsbetriebe durch das gesetzwidrige Verhalten der Steuerfahndungsbeamten im Lande Niedersachsen bereits zum Erliegen gekommen sind, ist uns natürlich nicht bekannt.“

„Wenn zuverlässige, ordentliche und ruhige Beamte — sie werden gesiebt — uns berichten, dann glauben wir ihnen, decken sie und stehen und fallen mit diesen Beamten. Das ist Behördenhochmut in höchster Potenz.“ (Zeitonline-Archiv)

Am 15.01.1951 versprach der ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer, der zuvor von den Alliierten von seinem Amt als erster bayr. Ministerpräsident wegen des Untätigkeit bezüglich der durchzuführen gewesenen Entnazifizierung nach der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes des Massenmörder Adolf Hitler und seiner braunen Mischpoke enthoben worden war, den an der Bundesfinanzscvhule in Siegburg / NRW versammelten „treuen Dienern“ (Finanz- und Zollbeamte) ihnen grundgesetzwidrig die persönliche Unantastbarkeit.

Bis heute mangelt es dem bundesdeutschen Strafgesetzbuch grundgesetz- und rechtsstaatswidrig an der redaktionellen Wiedereinführung des von den Nazis am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Straftatbestandes in Gestalt des Amtsmißbrauches.

Bis heute unterfallen grundgesetz- und rechtsstaatswidrig die Straftatbestände Nötigung und Erpressung dem Gesinnungsmerkmal „verwerflich“, bis 1954 in Gestalt des am 15.06.1943 erstmals eingeführten Gesinnungsmerkmales „gesundes Volksempfinden“.

Per grundgesetzwidrigem und mithin rechtsstaatswidrigem Richterrecht sind seit der Entscheidung des 5. Strafsenates des BGH 1971 bundesdeutsche Finanzbeamte, selbst wenn sie vorsätzlich im Veranlagungsverfahren die Steuern falsch festsetzen, nicht wegen dem Verbrechenstatbestandes in Gestalt der Rechtsbeugung mehr belangbar, obwohl der Straftatbestand der Rechtsbeugung von Gesetzes wegen hier keine Befreiung eines solchen Amtsträgers, der zur Entscheidung oder Leitung einer Rechtssache nämlich befugt ist, zulässt.

Grundgesetz- und rechtsstaatswidrig sind Amtsträger in der Bundesrepublik Deutschland straffrei gestellt, selbst wenn sie vorsätzlich gegenüber dem einzelnen Grundrechteträger Steuern, Gebühren und anderen Abgaben überheben, solange sie das Überhobene nicht in die eigene Tasche oder die eines Dritten stecken, sondern es ordnungsgemäß der öffentlichen Kasse zuführen. § 353 Abs. 1 StGB schlägt hier klammheimlich dem Faß den Boden aus. Reklamationen wegen dieser Grundgesetz- und Rechtsstaatswidrigkeit jedoch Fehlanzeige.

1981 erklärt der Bundesfinanzhof grundgesetz- und rechtsstaatswidrig in seiner Entscheidung IV B 13/81 v. 01.10.1981:

„Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.“

1986 reihte sich das OLG Celle in die Reihe der bundesdeutschen Gerichte ein, die es mit den sich auch gegen die Rechtsprechung unverbrüchlich gerichteten Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes alles andere als wirklich Ernst nehmen und stellte mittels grundgesetz- und rechtsstaatswidrigem überpositiven Richterrecht gegen den ausdrücklichen Wortlaut des jeden bundesdeutschen Richter spätestens gemäß Art. 97 Abs. 1 2. Halbsatz GG auch diejenigen Finanzbeamten von der Rechtsbeugung frei, die vorsätzlich in der Rechtsbehelfsstelle die Steuern falsch festsetzen, Zitat:

„Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.“ (OLG Celle in 3 Ws 176/86 v. 17.04.1986)

Ein Stoff frei nach Mario Simmel, der Stoff aus dem die Träume sind, eine Geschichte, die so wie sie sich seit 69 Jahren tatsächlich abgespielt, die Wirkweise unseres Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt und einzelne Menschen wieder zu ohnmächtigen und hilflosen Subjekten werden lässt, in dem Reales und Wahn aus vergessener Gesetzgebung der Nazizeit die Praxis von heute immer noch durchdringt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.