Ehrenamtlicher Richterdienst in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzwidrig, weil von GG wegen nicht vorgesehen und mangelt es denen doch ausdrücklich an der von GG zwingend geforderten persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit

Bei Gerichtsverhandlungen sitzen sie neben der Richterin oder dem Richter, sie entscheiden mit und tragen Verantwortung für das Strafmaß von Dieben, Steuerhinterziehern oder anderen Kriminellen: 600.000 Schöffinnen und Schöffen, obwohl von Grundgesetzes wegen seit 69 Jahren nichts als grundgesetzwidrig auch wenn so manche Internetseite bundesdeutsche Gerichte was anderes glauben machen wollen.

Vom Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes und dessen absoluter Vorrangstellung in der bundesdeutschen Normenhierarchie keinen blassen Schimmer, jedoch von GG wegen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gebunden, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sowie als Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 2. Halbsatz GG dem Gesetze unterworfen, wird seit 69 Jahren in bundesdeutschen Gerichten Hokuspokus zu Lasten all derer veranstaltet, die sich von Grundgesetzes wegen auf eine absolut grundgesetzkonforme Rechtsprechung verlassen können dürfen, während das Gegenteil bis heute der Fall ist. Da hilft übrigens auch keine wie auch immer lautende Vereidigung aber dank der „granitenen Dummheit“ der Gesamtbevölkerung diesbezüglicherseits bleibt scheinbar alles so wie es ist, wenn auch absolut grundgesetzwidrig aber das wissen ja die wenigsten und glauben tut es eh keiner.

Rechtsfrage

Ist die Besetzung von bundesdeutschen Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern nach dem Bonner Grundgesetz zulässig?

Tenor

Die Besetzung von Gerichten mit Schöffen, Handelsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz unzulässig, da ihre Verwendung im Grundgesetz nicht vorgesehen ist und weil es ihnen an der gemäß Art. 97 Abs. 2 GG erforderlichen persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Berufsrichter mangelt.

Expertise

Das Bonner Grundgesetz kennt die Begriffe Schöffen, Handelsrichter und ehrenamtliche Richter nicht, diese Begriffe tauchen lediglich in einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes sowie in den Länderverfassungen auf.

In dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 haben die Militärgouverneure im Konfliktfall den Vorrang des Bonner Grundgesetzes gegenüber den Länderverfassungen bestimmt.

Der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates hatte in seiner 32. Sitzung am 13.01.1949 noch einstimmig den Art. 132 des Entwurfs zum Bonner Grundgesetz wie folgt beschlossen:

»Richter, Geschworene, Schöffen und andere Laienrichter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.«

In der 50. Sitzung hat der Hauptausschuss am 10.02.1949 abweichend zur ursprünglichen Fassung des Art. 132 des Entwurfes des Bonner Grundgesetzes folgenden Beschluss gefasst:

»Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.«

Diese Formulierung hat Eingang in das Bonner Grundgesetz gefunden, nämlich in Art. 97 Abs. 1 GG, wo es seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 heißt:

»Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.«

Anlässlich der Beratung am 10.02.1949 hat der Abgeordnete Dr. Zinn, der den Änderungsvorschlag eingebracht hat, zwar zu Protokoll gegeben:

»Der Begriff umfasst dann die Berufsrichter als auch die Geschworenen, Schöffen und Laienrichter. Ich empfehle die Fassung deshalb, weil wir in Art. 128 jetzt von Richtern schlechthin sprechen, denen die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Darunter sind nur die Berufsrichter zu verstehen.«

Die Vorschrift in Art. 128 des Entwurfes des Bonner Grundgesetzes hat auch Eingang in das Bonner Grundgesetz gefunden und zwar als Art. 92 Satz 1 GG. Sie lautet bis heute:

»Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut;….«

Damit steht fest, dass das Bonner Grundgesetz die Rechtsprechung nur den Berufsrichtern anvertraut hat, der einfache Bundesgesetzgeber, die Länderverfassungsgesetzgeber und die einfachen Ländergesetzgeber also gehindert sind, entgegen dem Bonner Grundgesetz Schöffen, Handelsrichter und ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung zu beteiligen.

Diese Erkenntnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.05.1978 in BVerfGE 48, 300 – Ehrengerichte – bestätigend wie folgt formuliert:

»Wie das Grundgesetz das Laienrichtertum als traditionelle Institution des deutschen Gerichtsverfassungsrechts vorgefunden hat…«

Allerdings hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 30.05.1978 entgegen dem vom Verfassungsgesetzgeber in Gestalt des Parlamentarischen Rates am 08.05.1949 angenommenen Grundgesetz, das am 12.05.1949 von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, von den westlichen Bundesländern ratifiziert und am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ausgefertigt und verkündet (Art. 145 Abs. 1) wurde, weiter verfassungswidrig formuliert,

»…und stillschweigend anerkennt, …«

Bezogen auf das Laienrichtertum als traditionelle Institution des deutschen Gerichts-verfassungsrechts ist folgendes anzumerken:

Sowohl im Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 als auch in der Strafprozessordnung von 1877 sind die Laienrichter gesetzlich verankert. Auch in der Weimarer Reichsverfassung von 1918 werden Laienrichter erwähnt.

Wenn das Bundesverfassungsgericht behauptet, das Laienrichtertum werde durch das Bonner Grundgesetz stillschweigend anerkannt, widerspricht diese Behauptung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage und auch der eigenen Rechtsprechung des BVerfG vom 23.10.1958 in BVerfGE 8, 210 und vom 19.07.1972 in BVerfGE 33, 367, wo es entschieden hat, dass mit dem Erlass des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) auch für den Gesamtinhalt des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der Strafprozessordnung (StPO), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Kostenrecht das volle Gesetzgebungsverfahren durchgeführt worden ist mit der Folge, dass es sich bei diesen Kodifizierungen nicht mehr um vorkonstitutionelles Recht handelt, somit das Laienrichtertum als traditionelle Institution des deutschen Gerichtsverfassungsrechts keine Rolle mehr spielen darf, weil der einfache Bundesgesetzgeber, die Länderverfassungsgesetzgeber und die einfachen Ländergesetzgeber ausschließlich den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes unterworfen sind.

Abgesehen davon, dass die Laienrichter im Bonner Grundgesetz namentlich nicht verankert sind, erfüllen sie auch nicht die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 2 GG, wonach Richter persönlich und sachlich unabhängig sein müssen, was bei Laienrichtern nicht garantiert ist.

Nach allem ist festzustellen, dass die Besetzung von Gerichten mit Schöffen, Handelsrichtern und ehrenamtlichen Richtern seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz unzulässig ist.

Angesichts dieser eindeutigen Verfassungslage hätte der einfache Gesetzgeber die Vorschrift des § 1 des am 01.07.1962 erstmalig in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes nicht in der verkündeten Fassung regeln dürfen. Die Vorschrift hätte entgegen der bis heute geschriebenen Fassung »Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt« nur lauten dürfen:

»Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter ausgeübt.«

Entsprechend hätte der gesamte sechste Abschnitt »ehrenamtliche Richter« im Deutschen Richtergesetz nicht erlassen werden dürfen.

Dass das Laienrichtertum im Bonner Grundgesetz nicht verankert ist, bestätigt auch der folgende Ausspruch des BVerfG vom 30.05.1978 in BVerfGE 48, 300 – Ehrengerichte – :

»Wie das Grundgesetz das Laienrichtertum als traditionelle Institution des deutschen Gerichtsverfassungsrechts vorgefunden hat und stillschweigend anerkennt, …«

Bei diesem Ausspruch handelt es sich eindeutig um verfassungswidriges überpositives Richterrecht.

Die grundgesetzwidrige Beteiligung der im Bonner Grundgesetz ausdrücklich nicht vorgesehenen Beteiligung des deutschen Volkes durch Laienrichter an der Rechtsprechung beeinträchtigt die funktionstüchtige Rechtspflege. In einem Rechtsstaat ist nämlich die Idee der Gerechtigkeit als wesentlicher Bestandteil enthalten, der aber nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn eine funktionstüchtige Rechtspflege vorhanden ist (siehe dazu BVerfGE 33, 367 vom 19.07.1972).

Bei den immer noch im bundesdeutschen Rechtswesen vorhandenen einfachgesetzlichen und länderverfassungsgesetzlichen Regelungen bezüglich der Laienrichter handelt es sich um verfassungswidrige Verfassungsdurchbrechungen. – Ende –

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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