Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden.

Kaum zu glauben 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland:

»Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden. Eine solche Annahme würde übersehen, daß auch eine ungerechte und von geläuterter Auffassung aus abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement Geltung gewinnen kann; sie schafft wenigstens Rechtssicherheit und ist deshalb, wenn sie sich innerhalb gewisser äußerster Grenzen hält, einem völligen Rechtschaos innerhalb der Rechtsunterworfenen gegenüber das geringere Übel.«BVerfGE 6, 132 (160 f.) – Gestapo Rdnr. 149

Fakt ist, dass man im Bundesverfassungsgericht geirrt hat, was die Gültigkeit nationalsozialistischen Rechts über den Tag der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Spießgesellen am 08. / 09.05.1945 anbelangt, denn am 06.01.1947 hat das franz. Alliierte Tribunal Général in Rastatt mit seiner „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ die Machtergreifung Hitlers nach der illegalen Reichstagswahl am 05.03.1933 für ebenfalls illegal erklärt mit der Folge, dass sämtliches Recht, was das NS-Terrorregime zwischen dem 0503.1933 und dem 08. / 09.05.1945 erlassen und angewendet hat, ersatzlos untergegangen ist.

Fakt ist zudem, dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz seit dem Tage seines Inkrafttretens am 13.03.1951 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist mit der Folge, dass alle Tätigkeiten des Bundesverfassungsgerichtes von Anfang an null und nichtig sind.

Zitat zur Wirkweise des Zitiergebotes, das da heißt in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“:

»Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage und kommt an das oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln […] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss mit der Arbeit von neuem anfangen.« Nazijurist Dr. Hermann von Mangoldt zur Wirkweise des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG am 19. Januar 1949, 44. Sitzung, Hauptausschuss Parlamentarischer Rat

Fakt ist weiter, dass entgegen Art. 94 GG die Hälfte der an das Bundesverfassungsgericht zu wählenden Richter fälschlich bis heute von einem grundgesetzwidrigen Richterwahlausschuss „gewählt“ werden, anstatt vom gesamten Deutschen Bundestag. Die Folgen sind hier dieselben wie die, die aufgrund des ungültigen BVerfGG eingetreten sind.

Zitat von Friedrich dem Großen:

»Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.«

Fakt ist sodann, dass es mit rechtsgültigen Entscheidungen des BVerfG seit dessen Tätigkeitsaufnahme im September 1951 bis heute nicht weit her ist.

»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« Hans Kelsen

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sieht von daher anders aus. Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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