»Wegen überragender Belange des Gemeinwohls« hebelt das sog. Bundesverfassungsgericht mit 2 BvL 8/19 das von Grundgesetzes wegen unverbrüchliche Rückwirkungsverbot samt grundgesetzwidriger Beweislastumkehr aus zum Nachteil faktisch aller Grundrechteträger

Am 05.03.2021, auf den Tag genau 88 Jahre nach der verfassungswidrigen Reichstagswahl am 05.03.1933 und dem damit einhergehenden illegalen Etablieren des NS-Terrorregimes des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seinen braunen Spießgesellen, vermeldet der SPIEGEL beflissentlich, Zitat:

„Straftäter sollen nicht von illegal erwirtschaftetem Vermögen profitieren: Die Verfassungsrichter haben das Gesetz zur Vermögensabschöpfung bestätigt. Rückforderungen sind 30 Jahre lang möglich.“

Weiter heißt es unter Hinweis auf das Aktenzeichen 2 BvL 8/19 von den vermeintlichen Hütern der Verfassung:

„Der Staat darf Straftätern ihr illegal erlangtes Vermögen auch dann abnehmen, wenn sie wegen Verjährung nicht mehr für ihre Taten verurteilt werden können. Dies sei »wegen überragender Belange des Gemeinwohls« ausnahmsweise zulässig, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit.“

Wenn dem doch bloß so wäre, auch wenn es im Artikel weiter heißt:

„»Durch die Vermögensabschöpfung soll sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen geführt werden, dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann«, heißt es in ihrer Entscheidung. Dieses Ziel sei »überragend wichtig«. Der Vertrauensschutz des Betroffenen müsse daher zurücktreten.“ […]

„Der CDU-Bundestagsabgeordnete und frühere Berliner Justizsenator Thomas Heilmann erklärte, dies sei »ein guter Tag für die Sicherheit und ein schlechter Tag für die organisierte Kriminalität.« Kriminelle müssten nun belegen, woher sie ihr Geld haben – und das sei gut so.“

Fakt ist, dass es trotz „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des franz. Alliierten Tribunal Général vom 06.01.1947 den von den Nazis am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Straftatbestand des „Amtsmissbrauches“ und trotz des am 23.05.1949 in Kraft getretenen Bonner Grundgesetzes bis heute immer noch nicht wieder im bundesdeutschen Strafgesetzbuch gibt mit der Folge, dass kein bundesdeutscher Amtsträger fürchten muss sich strafbar zu machen, wenn er sein Amt missbraucht, zumindest nicht, wenn er es zum Wohle des Staates, also zum Wohle der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt und / oder der sog. etablierten politischen Parteien macht.

Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943, also seit Nazi-Zeiten, mit dem seit dem 23.05.1949 von Grundgesetzes wegen verfassungswidrigen Gesinnungsmerkmal in seit 1954 Gestalt des Begriffes „verwerflich“ ausgestaltet mit der Folge, dass Nötigung und Erpressung seitens der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt zum Nachteil der bundesdeutschen Bevölkerung, den Grundrechteträgern also, in aller Regel wegen fehlender Verwerflichkeit straflos bleibt.

Wenn auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Amtsträger, die für eine öffentliche Kasse, dem Finanzamt z.B., Steuern, Gebühren und andere Abgaben zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers vorsätzlich überheben, man lese den exakten Wortlaut im § 353 Abs. 1 StGB nach, dann sind die Amtsträger dann straffrei gestellt, wenn sie das Überhobene ordnungsgemäß an die öffentliche Kasse abführten. Grundgesetzwidriger geht es nicht und grundgesetzwidriger kann ein Straftatbestand im Lichte des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgestaltet sein.

Trotz des von der Bundesrepublik Deutschland 1990 ratifizierten Übereinkommens gegen die Folter vom 10.12.1984 hat die Bundesrepublik Deutschland es bis heute übereinkommenswidrig unterlassen, die Folter als Einzelstraftatbestand unter Strafe zu stellen mit der grundgesetz- und übereinkommenswidrigen Folge, dass in der Bundesrepublik Deutschland niemand wegen Folter strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden kann, denn es gilt der rühmliche Satz „keine Strafe ohne Gesetz“, man lese dazu auch § 1 StGB.

Am 11.08.1950 wurde auf der 89. Kabinettssitzung der sog. ersten Adenauer-Regierung vom damaligen sog. ersten Bundesinnenminister Gustav Heinemann aus der Tags zuvor stattgefundenen Länderinnenministerkonferenz das folgende grundgesetzwidrige Ansinnen der vollziehenden Gewalt zu Protokoll gegeben:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Am 15.01.1951 erdreistete sich sodann der sog. erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer in seiner in der Bundesfinanzschule in Siegburg / NRW gehaltenen Eröffnungsrede die sog. „treuen Diener“ in Gestalt aller auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Finanzbeamten und Zöllner für ihr hoheitliches Handeln grundgesetzwidrig „persönlich unantastbar“ oder mit anderen Worten für straf- und haftungslos zu erklären.

Pate stand damals wie heute immer noch der grundgesetzwidrige § 353 Abs. 1 StGB.

1971 und 1986 wurde dann seitens des BGH und des OLG Celle noch dafür Sorge getragen, dass auch die Rechtsbeugung, die bis dahin wie das Damoklesschwert über dem kriminellen Hoheitlichen Handeln all derjenigen Finanzbeamten immer noch schwebte, die die Steuern vorsätzlich falsch festsetzten, gegen Finanzbeamte in der Steuerfestsetzungsstelle und Rechtsbehelfsstelle nicht mehr angewendet werden durfte. Während der BGH 1971 grundgesetzwidrig verkündete, Zitat:

»Ein Finanzbeamter, der Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.« (BGH 1972 gegen RGSt. 71, 315)

befand dann das OLG Celle am 17.04.1986, ausgerechnet drei Tage vor der Wiederkehr des Geburtstages des Massenmörders Adolf Hitler, vielleicht als Hommage, stammt doch das Einkommensteuergesetz noch immer vom 16.10.1934 und trägt die Unterschrift des Massenmörders, grundgesetzwidrig, Zitat:

»Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist. « (OLG Celle 3 Ws 176/86 v. 17.04.1986)

1981 hat der Bundesfinanzhof grundgesetzwidrig das Folgende zur Freude der bundesdeutschen hochkriminellen Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit verkündet:

»Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.« ( BFH v. 01.10.1981, IV B 13/81)

»Es kann doch nicht sein, dass der Staat zu Straftaten anstiftet, um seine Steueransprüche durchzusetzen. Das ist eines Rechtsstaats unwürdig.« Rudolf Mellinghoff, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, Präsident des Bundesfinanzhofs 2012, Interview Spiegel-Online 2013: Steuergerechtigkeit: »Folter kann auch sehr erfolgreich sein«

Die nachfolgenden Zitate aus den Reihen der grundgesetzverpflichteten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sprechen bis heute Bände, denn sie alle lassen die Grundgesetzfeindlichkeit ihrer Verfasser zweifelsfrei erkennen:

»Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.« Direktors des Amtsgerichts Soltau Sigmund Rundt vom 06.05.1998 in Az.:1460-5-6 XVII F 20

»Auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen können vollstreckt werden.« (LG Stade in NZS 11c Qs 65/11 v. 08.04.2011)

»Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

Erklären helfen es die vier folgenden Zitate, bedingt jedenfalls:

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“ Dr. Adolf Arndt (SPD, MdB) am 17.10.1959 in seiner Rede: „Das unerfüllte Grundgesetz“

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Hans Herbert von Arnim (Das System)

“Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“ Strafverteidiger RA Becker, Okt. 2013 in Strafverteidigerforum

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ emeritierter Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke, 2015

Fakt ist sodann, dass mit dem von Grundgesetzes wegen nicht begründbaren BVerfG – Ausspruch »wegen überragender Belange des Gemeinwohls« sich die grundgesetzwidrig /-feindlich seit demnächst 72 Jahren gegen den Souverän gemäß Art. 20 Abs. 2 GG operierende bundesdeutsche öffentliche Gewalt eine weitere Scheins höchstrichterliche Legitimation zum straf- und haftungslosen rückwirkenden und die Beweislast umkehrenden Berauben und Ausplündern eines jeden Grundrechteträgers zu jeder Tages- und Nachtzeit geschaffen hat.

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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