Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind; so grundgesetzwidrig der BFH IV B 13/81 v. 01.10.1981

Seit 71 Jahren lässt sich die bundesdeutsche Bevölkerung von dahergelaufenen Grundgesetzfeinden in Gestalt der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sowie der sog etablierten politischen Parteien an der Nase durch die bundesdeutsche Manage führen und sich grundgesetzwidrig ausrauben und ausplündern.

Nachdenklich hätte alle das in den Protokollen des Parlamentarischen Rates heute noch zu findende Zitat machen bzw. längst gemacht haben müssen:

“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird. Zu diesem Punkt ist nichts weiter zu sagen.” (Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl 73 und wurde beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 16.12.1948 zwischen 13.34 h und 17.08.h in Bonn)

Das 1981 vom auch nur bloß nominellen Bundesfinanzhof stammende Zitat:

„Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.“

in IV B 13/81 ist derart grundgesetzfeindlich sowie gemäß Art.1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG grundrechteverletzend, wie man es sich ansonsten nur in Schurkenstaaten vorzustellen vermag, nicht jedoch im hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes. Doch diese grundgesetzwidrige Entscheidung des BFH folgt einer unscheinbar seit dem 23.05.1949 gegen den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Doktrin.

Grundgesetzwidrig sind bundesdeutsche Finanzbeamte und Zöllner per mündlichem Versprechen seitens des ersten, wenn auch nur nominell im Amt des Bundesfinanzministers gewesenen Fritz Schäffer seit dem 15.01.1951 persönlich unantastbar gestellt, heißt sie bleiben grundgesetzwidrig straf- und haftungslos, selbst wenn sie vorsätzlich grundgesetzwidrig die Bevölkerung zugunsten des Parteienstaates ausrauben und ausplündern. Flankierend mangelt es denn auch dem bundesdeutschen StGB seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrig am Straftatbestand des Amtsmissbrauches, gleichzeitig bleibt jeder Amtsträger, der für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren oder andere Abgaben vorsätzlich überhebt, gemäß § 353 Abs. 1 StGB straffrei, wenn er das Überhobene ordnungsgemäß zur Kasse bringt.

Und auch der Straftatbestand der Rechtsbeugung läuft grundgesetzwidrig seit der grundgesetzwidrigen Entscheidung  des BGH in BGHSt 24, 326 1971 leer, wenn Täter Zöllner oder Finanzbeamter sind. 1986 wurden auch Finanzbeamte, die in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Steuern vorsätzlich falsch festsetzen, durch einen grundgesetzwidrigen Richterspruch des OLG Celle in 3 Ws 176/86 vom 17.04.1986 von der Begehung der Rechtsbeugung freigesprochen. Zitat aus der grundgesetzwidrigen und selbst das Recht beugenden Entscheidung:

„Zwar hat sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.“

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.