StVO-Novelle vom 28.04.2020 wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (Zitiergebot) ex tunc ungültig, alle diesbezüglichen Verwaltungsakte sind nichtig

Am 30.06.2020 vermeldet t-online, Zitat:

„Strengere Temporegeln, höhere Bußgelder – über die Reform der StVO ist viel gestritten worden. Nun kommt heraus: Die neuen Gesetze sind offenbar ungültig.“

Der interviewte Jurist Dötsch weist unter Hinweis auf die BVerfG – Entscheidung zur sog. Legehennen-Verordnung von 1999 darauf hin, dass die StVO-Novelle vom 28.04.2020 gegen das Zitiergebot des Bonner Grundgesetzes verstoße und von daher ungültig sei. Dötsch weist sodann von Grundgesetzes wegen richtigerweise darauf hin:

Wird die aktuelle Novelle nun einfach mit der entsprechenden Ergänzung noch einmal neu veröffentlicht? „So einfach ist das nicht“, sagt Dötsch. „Es genügt nicht, die Verordnung nur neu bekanntzumachen, sie muss den gesamten Verfahrensgang durchlaufen, wie bei einer neuen Verordnung auch.“ Und da es bereits viel Gegenwind gebe, sei fraglich, ob das noch einmal gelingt.

Dötsch, der selbst sich als Rechtsanwalt dem von Grundgesetzes wegen nicht existieren dürfenden Kammerzwang (die Details von Grundgesetzes wegen dazu lesen sich in der einschlägigen Expertise Kammerzwang sowie im hiesigen Artikel „Anwalts- und Steuerberaterklausel vorlegen und sich unterschreiben lassen als Rückversicherung im Fall des grundgesetzwidrigen Mandatausübens“) unterwirft, gegenteiliges ist öffentlich jedenfalls nicht bekannt, versäumt es jedoch in seinem Interview darauf hinzuweisen, dass die StVO-Novelle vom 28.04.2020 ex tunc ungültig ist und das ohne ausdrückliche Entscheidung des BVerfG, denn Verstöße gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG bewirken von Grundgesetzes wegen die Ungültigkeit des betroffenen Gesetzes und / oder der Verordnung sowie in der Folge die automatische Nichtigkeit aller Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen.

Weitere diesbezügliche Details lesen sich zum Zitiergebot hier im Blog.

Bereits im April 2010 dem Grunde nach derselbe grundgesetzwidrige Verstoß von Seiten des Bundesverkehrsministeriums:

„wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot stoppt Ramsauer das Verkehrsschilder – Chaos am 13.04.2010“

veröffentlicht Dienstag, April 13th, 2010

Aktuellen Medienberichten zu Folge stoppte der Vekehrsminister Ramsauer heute das Verkehrsschilder-Chaos wegen eines angeblichen Formfehlers in der Novelle 2009.

Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig.“

Daher gelte die Straßenverkehrsordnung in der Fassung vor dem 1. September 2009, so Ramsauer. ( Pressemitteilung des BMV vom 13.04.2010 )

Mit aller Wahrscheinlichkeit wird man sich im Bundesverkehrsministerium die sog. Legehennen – Entscheidung des BverfG aus dem Jahr 1999 angeschaut haben. Nachrangige Vorschriften eines einfachen Gesetzes verstoßen dann gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, denn alle einem einfachen Gesetz nachrangigen Vorschriften müssen jede einzelne übergeordnete Rechtsvorschrift im Rubrum vollständigen zahlenmäßig nennen ( zitieren ), ansonsten ist die gesamte Vorschrift mit dem Tage ihres Inkrafttretens wegen dieses Formfehlers ungültig und somit nichtig.

Zitat aus der „Legehennen-Entscheidung“ des BverfG aus 1999:

Die HHVO ist im übrigen wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muß diese vollständig zitieren.

Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung.

Diese Form des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hat inhaltlich nichts mit der die Grundrechte garantierenden zwingenden Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zutun, auch wenn die Wirkweise die gleiche ist.

Der Bundesverkehrsminister Ramsauer hat mit seinem Handeln ausdrücklich gezeigt, dass ihm bzw. seinem Hause sehr wohl die Wirkweise einer den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zwingenden grundgesetzlichen Formvorschrift eingängig ( bekannt ) ist und dann, wenn es ihm bzw. seinem Hause von Nutzen zu sein scheint, davon in kürzester Zeit Gebrauch gemacht wird und die „ungültige Vorschrift“ aus dem Gesetzesverkehr gezogen wird.

Näher erläutert haben das im Grundgesetz die Grundrechte garantieren sollende Phänomen „Zitiergebot“ als zwingende Gültigkeitsvorschrift die Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz und Prof. Michael Brenner für „AUTO BILD“ am 23. April 2010:

Während Prof. Michael Brenner von einem Gesetzgebungs-Gau spricht, ist Prof. Rupert Scholz da noch deutlicher, spricht er doch das Problem „Zitiergebot“ nicht aus dem Blickwinkel des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, sondern ohne Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu nennen, aus diesem Blickwinkel an, denn ohne ein gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gültiges Gesetz, kann es in der Folge auch gar keine gültige Rechtsverordnung geben. Daher sind seinen Worten ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen, Zitat:

„Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.“

Nun gilt es zu beobachten, wann sich der endlich einfache Gesetzgeber anschickt, die wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Gesetze wie die StPO, die ZPO, die AO 1977, das UStG und andere Bundes- und Landesgesetze ebenso konsequent aus dem Verkehr zieht bzw. die ordentlichen Gerichte diese Gesetze dem BverfG zwecks deklaratorischer Nichtigkeitserklärung vorlegt und die nichtigen Verwaltungsakte sowie nichtigen Gerichtsentscheidungen ersatzlos aufgehoben und schließlich der unverletzte Zustand bei allen in ihren Grundrechten unzulässig verletzten Grundrechträgern wieder hergestellt wird.

Fakt ist unscheinbar  bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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