Insbesondere für die Polizei unakzeptabel trotz Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.

Im § 7 des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes heißt es zugunsten jedes einzelnen Grundrechteträgers, Zitat:

„Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.

Von Grundgesetzes wegen ein völliges Selbstverständnis, denn die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte unverbrüchlich gebunden mit der zwingenden Folge, dass Grundrechteverletzungen niemandem aus dem Kreis der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unter welchen Umständen auch immer erlaubt ist. Das gilt sodann auch für Art. 3 Abs. 3 GG wo es heißt:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Daran hat sich bundesweit auch jeder hoheitlich handelnde Polizeibeamte zu halten aber nicht alle tun das bis heute und haben bis heute auch so denn dann kaum bis gar keine disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu befürchten und jetzt aufeinmal nicht nur das Berliner Antidiskriminierungsgesetz, sondern auch darin verankert die sog. Beweislastumkehr mit der Folge, dass plötzlich der vermeintliche grundrechteverletzende Täter nachweisen muss, dass sein hoheitliches Handeln im konkreten Einzelfall nicht gegen den Tatbestand des Diskriminierungsverbotes des § 2 des Berliner Antidiskriminierungsverbotes und somit nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen hat.

Übrigens müssen heute schon alle diejenigen, denen man mit Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung strafrechtlich nachstellt, nachweisen, dass sie nicht beleidigt, üble nachgeredet oder verleumdet haben, hier ist die Beweislast schon immer umgekehrt, obwohl der ggf. strafen wollende und von Gesetzes wegen sollende Staat vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils dem Beschuldigten sein eventuelles strafbewährtes Handeln / Unterlassen zweifelsfrei nachgewiesen werden muss von Staats wegen.

Von Grundgesetzes wegen kann es aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweislastumkehr für alle die Fälle geben, in denen der begründete Verdacht existiert, dass einzelne Amtsträger oder auch in größerem Umfang Amtsträger sich über das unverbrüchliche grundgesetzliche Verbot der Grundrechteverletzung hinweggesetzt haben, der bzw. die Amtsträger nachweisen müssen, dass ihr hoheitliches Handeln / Unterlassen keine Diskriminierung im Sinne des § 2 des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes gewesen ist.

Es wird nach 71 Jahren Bonner Grundgesetz als bundesdeutsche ranghöchste Rechtsnorm allerhöchste Zeit, dass endlich der Erfüllung des Bonner Grundgesetzes endlich Genüge getan wird und das von bundesdeutscher öffentlicher Gewalt in Gänze, denn Grundrechteverletzungen sind keine Kavaliersdelikte.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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