Strafbefehlsverfahren nach Aktenlage mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 von Grundgesetzes wegen verfassungswidrig und in der Folge immer nichtig

Aufgrund dessen, dass das Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 für die Bundesrepublik Deutschland und ihre gesamte öffentliche Gewalt die ranghöchste Rechtsnorm bildet, müssen alle nachrangigen Gesetzesvorschriften grundgesetzkonform erlassen worden sein sowie nicht gegen die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes verstoßen. Das im bundesdeutschen Strafrecht existierende Strafbefehlsverfahren stammt noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes. Deshalb wurde die nachfolgende Expertise erstellt:

Expertise

 zur Frage:

Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?

Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht.

Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind.

Das Strafbefehlsverfahren ist in Deutschland erstmalig in der Strafprozessordnung vom 01.02.1877, in Kraft getreten am 01.10.1879, geregelt worden. Dort heißt es im § 447 StPO:

(1) In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen, mit Ausnahme der im §. 27 Nr. 3 – 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen, kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt.

(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens einhundertfünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden.

(3) Die Überweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde darf in einem Strafbefehle nicht ausgesprochen werden.

Nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 08.05.1945 und dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist es vom einfachen bundesdeutschen Gesetzgeber selbst für erforderlich gehalten worden, die Strafprozessordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz wegen dessen Funktion als ranghöchster Rechtsnorm zu überprüfen.

Die Alliierten hatten bereits mit der Kontrollratsproklamation Nr. 3 – Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege – vom 20. Oktober 1945 bindende Bestimmungen für die gesamte deutsche Rechtspflege erlassen. Unter II – Gewährleistung der Rechte des Angeklagten – heißt es

  1. In jedem Strafverfahren müssen dem Angeklagten die folgenden Rechte zustehen, wie sie die demokratische Rechtsauffassung anerkennt: Unverzügliches und öffentliches Gerichtsverfahren […]

Da das Strafbefehlsverfahren kein öffentliches Gerichtsverfahren ist, ist die Vorschrift des § 447 StPO mit der Proklamation Nr. 3 ersatzlos aufgehoben worden. Diese Proklamation ist erst am 30. Mai 1956 (BGBl. I. S. 437) aufgehoben worden.

Danach hat die UNO in der UN-Resolution 217A vom 10.12.1948 im Art. 11 Abs. 1 verlautbart:

Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Der Bundesgesetzgeber hat dann die Vorschriften der Strafprozessordnung im Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 neu verkündet. Dabei hat er versäumt, die Kontrollratsproklamation Nr. 3 – Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege – vom 20. Oktober 1945 gesetzgeberisch in die Tat umzusetzen. Bezogen auf das Strafbefehlsverfahren hat der Gesetzgeber zwar den § 447 StPO nicht wieder aufleben lassen, dafür aber das Strafbefehlsverfahren im § 407 StPO verankert.

Da die Bundesrepublik Deutschland erst am 18.09.1973 der UNO beigetreten ist, war der Verstoß gegen die UN-Resolution zunächst unbeachtlich. Mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland hätte das Strafbefehlsverfahren wegen der Unvereinbarkeit mit der gemäß Art. 25 GG vorrangigen Vorschrift des Art 11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A aus der Strafprozessordnung getilgt werden müssen. Das ist bisher versäumt worden.

In gleicher Weise hat der Bundesgesetzgeber die Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950, in Kraft getreten am 03.09.1953, nicht beachtet. Eine Beachtung war wegen der Ratifizierung der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland am 05.12.1952 spätestens mit dem Inkrafttreten der EMRK zum 03.09.1953 geboten. In Art. 6 EMRK heißt es nämlich:

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; […]

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

  • innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
  • ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
  • sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
  • Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; […]

Da das Strafbefehlsverfahren zum Einen die durch die EMRK geforderte öffentliche Verhandlung und die öffentliche Verkündung des Urteils nicht vorsieht, zum Anderen zu einer angesichts der zu erwartenden Bestrafung zureichenden Unterrichtung in allen Einzelheiten über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung nicht verpflichtet, die Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung und die Verteidigung selbst nicht gewährt und keine Möglichkeit für die Befragung von Belastungszeugen und zur Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen vorsieht,  musste der Bundesgesetzgeber nach der Ratifizierung und dem Inkrafttreten der EMRK die Strafprozessordnung durch die Beseitigung der Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren bereinigen. Auch das ist versäumt worden.

Schließlich hätte der einfache Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Rechts-vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950 unter Beachtung des vorbehaltlosen einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 1 GG die Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren wegen dessen Unvereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht in die neu verkündete Strafprozessordnung nicht aufnehmen dürfen. Dort heißt es nämlich: 

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Der einfache Bundesgesetzgeber hat diesen Verstoß klar erkannt, was sich daraus ergibt, dass er mit dem StPÄG vom 19.12.1964 durch die Vorschrift des Art. 2  Ziff. 4 ( = Abs. 4 zu § 407 StPO ) die vorbehaltlose höherrangige Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt hat, wozu er nicht befugt war. Es ist nämlich unzulässig, eine sowohl höherrangige als auch vorbehaltlose Rechtsnorm durch eine niederrangige Rechtsnorm einzuschränken, geschweige denn ins Gegenteil zu verkehren.  In der Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 ( = Abs. 4 zu § 407 StPO ) heißt es entgegen dem einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 1 GG:

[…] Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren wegen der Verstöße gegen den vorbehaltlosen Art. 103 Abs. 1 GG, gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A unzulässig ist und alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind, somit von niemandem beachtet zu werden brauchen.

Das Strafbefehlsverfahren verstößt auch gegen den absoluten Grundsatz des Verbotes der Mehrfachbestrafung gemäß dem vorbehaltlosen Art. 103 Abs. 3 GG. Dort heißt es:

Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Strafbefehlsverfahren ist so angelegt, dass zunächst ein summarisches Verfahren ohne Beteiligung des Angeschuldigten mit einem bestimmten Strafausspruch betrieben wird und sich nur nach Einlegung eines Einspruches durch den Angeschuldigten ein formelles Strafverfahren mit einem abschließenden Urteil anschließen kann.

Mit der richterlichen Entscheidung im summarischen Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO ist der Strafanspruch des Staates verbraucht. Ein anschließendes formelles Verfahren mit einer Hauptverhandlung und der Möglichkeit einer strafverschärfenden Verurteilung stellt eine Mehrfachbestrafung dar, somit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz gemäß des vorbehaltlosen einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 3 GG.

Es soll zum Schluss angemerkt werden, dass das Strafbefehlsverfahren nach Kenntnis der Verfasser der Expertise ausschließlich in Deutschland normiert worden ist. Wie andere nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnde Staaten das Strafverfahren regeln, soll noch an einem Beispiel aus der Schweiz gezeigt werden. Dort heißt es im Leitsatz einer Entscheidung des Bundesgerichtes –  BGE 129 I 361 – Alimente Thun – wie folgt:

„Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.“

Zusatz am 28.09.2012:

Die o.a. Ausführungen betreffen auch die Vorschrift des § 406 AO zum dortigen Strafbefehlsverfahren.

Otterndorf, 28.09.2012

Fakt ist übrigens bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 69 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 69 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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