grundgesetzwidrig „zwar hat sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist“ OLG Celle in 3 Ws 176/86 am 17.04.1986 versus Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 sind der Gesetzgeber, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt unverbrüchlich an die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gebunden und zwar ausnahmslos.

Aufgrund dessen ist es von Grundgesetzes wegen grundgesetzwidrig, dass das OLG Celle am 17.04.1986 im Namen des Volkes zu Papier gebracht hat, dass Finanzbeamte, die im Rechtsbehelfsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen würden. Die Entscheidung endet grundgesetzverachtend mit dem Satz, dass sich der Finanzbeamte zwar an das Recht zu halten habe ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei.

Wer jetzt glaubt, dass dieses gegen Art. 1 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG vom namenlosen 3. Strafsenat des OLG Celle in 3 Ws 176/86 grundgesetzwidrig zu Papier Gebrachte bloß ein möglicher Fehler gewesen ist, der irrt, denn am 15.01.1951 trat der ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer, wenn auch zwischen 1933 und 1945 im NS-Terrorregime kein Mitglied der NSDAP gewesen doch sehr interessiert an einem Regierungsamt im Kabinett des Massenmörders Adolf Hitler, in der Bundesfinanzschule in Siegburg / NRW auf, um den dort versammelten sog. treuen Dienern grundgesetzwidrig in die Hand zu versprechen, dass sie persönlich unantastbar sind. Die Rede existiert noch heute in Wort und Schrift.

Im bundesdeutschen StGB sucht man sodann vergebens nach handfesten Straftatbeständen, die einen bundesdeutschen Finanzbeamten bedrohen, wenn er zugunsten des sog. bundesdeutschen Staates die Grundrechteträger mit Hilfe von Steuerbescheiden, Einspruchsbescheiden und selbst erlassenen Vollstreckungstiteln grundgesetzwidrig ihres Geldes, Vermögens und Eigentums und in letzter Konsequenz auch ihres Lebens beraubt, denn den Straftatbestand des Amtsmissbrauches haben die Nazis schon am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen und gleichzeitig die Nötigung und Erpressung vorsichtshalber mit dem Gesinnungsmerkmal „gesundes Volksempfinden“ zum Gesinnungsstraftatbestand gemacht. Dieser Zustand herrscht bis heute im bundesdeutschen StGB grundgesetzwidrig, doch keinen stört es.

Bis 1971 war doch die Rechtsbeugung im StGB, die nicht nur den Richter, sondern auch andere Amtsträger, die zur Leitung oder zur Entscheidung einer Rechtssache befugt sind und dabei das Recht zugunsten oder Ungunsten einer Partei beugen, als Verbrecher nicht unter einem Jahr Gefängnis zu erwarten haben. 1937 hatte noch die NS-Reichsrechtsprechung Finanzbeamte, die im Veranlagungsverfahren die Steuern vorsätzlich falsch festgesetzt haben, wegen Rechtsbeugung verurteilt. Dem Grunde nach kaum zu glauben.

1971 setzte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes dem dann ein Ende und erklärte grundgesetzwidrig mit viel Geplärre, dass der Finanzbeamte, der im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetze, entgegen dem Inhalt des § 336 StGB keinen Rechtsbeugung begehen würde. Nachzulesen in BGHSt 24, 326 .

Dass die bundesdeutschen Steuergesetze grundgesetzwidrig sodann ihren Ursprung bis heute in den am 16.10.1934 mit der Unterschrift des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler in Kraft getretenen Steuergesetzen haben, stört ebenso wenig jemanden in der Bundesrepublik Deutschland, denn Steuern zahlen ja alle gerne, wie immer und überall von wem auch immer bekundet wird.

Nachdenklich sollte alle das in den Protokollen des Parlamentarischen Rates heute noch zu findende Zitat machen bzw. längst gemacht haben:

“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird. Zu diesem Punkt ist nichts weiter zu sagen.” (Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl 73 und wurde beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 16.12.1948 zwischen 13.34 h und 17.08.h in Bonn)

Wer jetzt auf die Idee kommt und den § 353 Abs. 1 StGB bemüht, weil der unter dem Titel „Steuern- und Abgabenüberhebung“ im bundesdeutschen StGB nachzulesen steht, der irrt auch jetzt, denn nur derjenige Amtsträger, also auch der Finanzbeamte, der das vorsätzliche Überhobene nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Kasse abführt, würde strafrechtlich verfolgt werden können. Das Steuern-, Gebühren und andere Abgabenüberheben ist, selbst wenn es vorsätzlich geschieht, grundgesetzwidrig straflos gestellt.

Alle Anstifter und alle die, die Beihilfe leisten, sind aufgrund dessen, dass die Haupttat straffrei gestellt ist, ebenfalls straflos gestellt auch wenn das alles grundgesetzwidrig ist und bleibt.

Wie hat der Berliner Rechtsanwalt Becker es 2013  im Strafverteidigerforum beschrieben:

„Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“

Fakt ist nämlich bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt dank einer granitenen dumm gehaltenen Bevölkerung.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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