15. Juni 2020 jährt sich die tagtäglich seitens der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sowie den etablierten politischen Parteien vorsätzlich verübte bundesdeutsche Usurpation gegen Inhalt und Wirkweise des Bonner Grundgesetzes zum 71. Mal dank der granitenen dumm gehaltenen Bevölkerung

Der 15. Juni ist in der deutschen Geschichte spätestens seit dem 15.06.1943 ein nicht unbedeutender Jahrestag und das immer noch. Das NS – Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler strich nämlich am 15.06.1943 ersatzlos den alle Amtsträger des NS-Terrorregimes ggf. betreffenden Straftatbestand des Amtsmissbrauches aus dem Reichsstrafgesetzbuch, frei nach dem Motto: „keine Strafe ohne Gesetz“. Gleichzeitig führte das NS-Terrorregime in die Straftatbestände Nötigung und Erpressung das Gesinnungstatbestandsmerkmal „gesundes Volksempfinden“ ein mit der Folge, dass zugunsten des NS-Terrorregimes begangene Nötigungen und Erpressungen nicht mehr verfolgt werden konnten, scheiterte ihre Strafbarkeit am eben dem „gesunden Volksempfinden“ des Täters.

Fakt ist nun bis heute im Juni 2020, also 77 Jahre nach dem ersatzlosen Streichen des Amtsmissbrauches aus dem Strafgesetzbuch und dem Leerlaufenlassen der strafbaren Nötigung und Erpressung wenn diese zugunsten des Staates verübt wurden seit dem 15.06.1943, sich trotz des am 23.05.1949 in Kraft getretenen Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland weder der Straftatbestand des Amtsmissbrauches noch die gesinnungsfreie Nötigung und Erpressung im bundesdeutschen Strafgesetzbuch verankert worden sind mit der Folge nach dem Motto: „keine Strafe ohne Gesetz“, weder der Amtsmissbrauch noch die zugunsten des Staates verübte Nötigung und Erpressung strafbar ist zur klammheimlichen Freude aller grundgesetzwidrig / grundgesetzfeindlich die Grundrechteträger mittels grundgesetzwidriger Hoheitsakte in ihren unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte verletzenden bundesdeutschen Mandats- und Amtsträger.

Für alle diejenigen, die sich berechtigterweise fragen, wie das denn damals nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 und dem damals herrschenden Besatzungsverhältnisses passieren konnte, heißt es, sich unbedingt mit den Inhalten der Protokolle des Parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes zu befassen, sich mit den einzelnen Personen des Parlamentarischen Rates und deren Biographien zu befassen und dann sich das erste Bundeswahlgesetz inhaltlich anzuschauen bezüglich dessen Zustandekommen nach dem 23.05.1949 als der von Grundgesetzes wegen eingetretenen Pflicht, z.B. das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen zu müssen, um nicht ex tunc bereits ungültig geblieben zu sein bevor die erste Bundestagswahl überhaupt stattgefunden hat.

Fakt ist, dass das am 15.06.1949 in Kraft getretene erste Bundeswahlgesetz nicht dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt hat mit der Folge, dass es ex tunc ungültig geblieben ist mit der weiteren Folge, dass die erste Bundestagswahl am 14.08.1949 in Gänze nichtig war und aufgrund dessen kein Abgeordneter grundgesetzkonform sein Mandat erlangt hat mit der Folge, dass der erste deutsche Bundestag nicht grundgesetzkonform konstituiert worden ist.

Inzwischen ist kein deutscher Bundestag sowie kein einziger deutscher Landtag grundgesetzkonform nach dem 23.05.1949 gewählt worden, denn alle diesbezüglichen Bundes- und Landeswahlgesetze sowie auch die Kommunalwahlgesetze sind bis heute ungültig, weil sie allesamt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und aufgrund dessen niemals Gültigkeit erlangt haben mit der Folge, dass kein bundesdeutscher Bundestags-, Landtags- sowie Kreistags-, Stadtrats- und Gemeinderatsmandatsträger grundgesetzkonform sein Mandat erlangt hat, so dass alle Bundestags-, Landtags- und Kommunalratsentscheidungen nichtig waren, sind und bleiben, denn entweder gelten die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt mit allen Konsequenzen oder das Bonner Grundgesetz gilt nicht, doch davon ist bis heute seitens der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt keine Rede.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Fakt ist jedoch , dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die bundesdeutschen Grundrechteträger werden willkürlich mit den zwischen 1933 und 1945 erprobten Methoden der Wohlfühldiktatur in den Glauben versetzt, die bundesdeutsche öffentliche  Gewalt richte sich und handele ausschließlich grundgesetzkonform, denn jeder Grundrechteträger kann ja gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt klagen, wenn er sich in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt wähnt. Doch auch die grundgesetzlich verbürgte Klage gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ist seitens der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt nichts weiter als unscheinbares Mittel zum Zweck die Grundrechte des Einzelnen weitestgehend leerlaufen zu lassen:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. […] Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. […], ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ (Quelle: Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke am 06.08.2015)

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. […] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“ (Aussage von Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325))

„Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. […] Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Mißtrauen und Ablehnung.“( Richter am BGH a.D. Wolfgang Neskovic (ZAP14/1990, 625)

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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