Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen.

Dr. Ekkehart Reinelt in ZAP Sonderheft für Dr. Egon Schneider zum 75. Geburtstag:

»Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen. Die Vorausberechenbarkeit ist nur gewährleistet bei Verwendung klar definierter Begriffe und rational nachvollziehbarer Schlußfolgerungen. […] Die Rechtssprechung hat […] mystische Formeln erfunden, wie beispielsweise den ›Grundgedanken‹, das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹ des Gesetzes. An diesen soll gemessen werden, ob Klauseln sich mit gesetzlichen Vorschriften vertragen oder nicht. Grundgedanken hat ein Gesetz nicht, weil es nicht denken kann. Wessen Gedanken sind also gemeint? Man könnte sich vorstellen, daß die Rechtsprechung hiermit die Motive des Gesetzgebers und die Gesetzesbegründung ansprechen will. Aber: Die Motive des historischen Gesetzgebers sind nach der Vorstellung der Rechtsprechung offenbar etwas anderes als der ›Grundgedanke‹. Dieser soll wohl etwas Zeitloses oder jedenfalls heute Geltendes verkörpern im Gegensatz zu den seinerzeitigen Motiven und Begründungen des Gesetzgebers. Der ›Grundgedanke‹ (ebenso das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹) sind also nicht identisch mit dem Inhalt der Rechtsnorm oder deren Wortlaut und auch nicht mit dem, was der Gesetzgeber sich bei Abfassung des Gesetzes gedacht und in die Gesetzesbegründung hineingeschrieben hat. Der ›Grundgedanke‹ scheint in der Art einer platonischen Idee über oder hinter der Norm zu schweben und ist, da nicht genau faßbar, auch nicht rational belegbar oder begründbar. Deswegen können aus dem Grundgedanken auch keine zwingenden Folgerungen gezogen werden. Vielmehr wird aus den Leerworten ›Grundgedanken‹ und ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ das herausgeholt, was der Richter zuvor im Wege der sogenannten teleologischen Auslegung (telos = das Ziel, also einer zielgerichteten, voluntativen Auslegung) hineingeheimnißt hat. Das kann morgen etwas ganz anderes sein als heute oder gestern. Vorausberechenbar oder mit rationalen Argumenten definierbar sind ›Grundgedanken‹, ›Leitbilder‹ oder ›Leitideen‹ und das, was man damit eigentlich will, nicht. Es scheint der Rechtsprechung vorzuschweben, daß ›Grundgedanken‹, ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ die eigentliche Wirklichkeit verkörpern (wie die platonische Idee), die Norm demgegenüber als ›Schatten‹ verblaßt und daher ihr Inhalt auch übergangen werden kann. Die Rechtssicherheit ist dahin

Kürzer hat es der ehemalige Nazi-Jurist, SA-Rottenführer sowie Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem dann BGH- und BVerfG – Richter gewordene Dr. Willi Geiger ausgesprochen, Zitat:

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. […] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“ (DRiZ, 9/1982, 325)

Der Wirtschaftsjournalist und Autor Hans Georg Möntmann formuliert in seinem Buch „Richter Roben Rechtsverdreher“:

„Die Justiz ist dumm, fahrlässig, sadistisch, unberechenbar, parteiisch, hilflos, bösartig.“

Bezüglich der teleologischen Auslegung gilt vor dem Hintergrund des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 der Inhalt der einschlägigen Expertise zu der Frage:

„Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?“

Die Verfassungswirklichkeit sieht auch im Jahr 71 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 völlig anders aus.

Fakt ist stattdessen, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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