bundesdeutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken – BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2020 – 2 BvR 859/15

„Ultra vires – jenseits der Gewalten – beschreibt eine Handlung in Überschreitung der bestehenden Befugnisse.“ [Die Befugnisse ergeben sich konkret aus dem Rechtskreis des Bonner Grundgesetzes vom 23.05.1949]

„Die ultra-vires-Lehre stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, ist heute aber auch bei uns anerkannt. Nach der ultra-vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises der juristischen Person vornimmt, rechtsunwirksam.

In der heutigen rechtswissenschaftlichen Diskussion wird die ultra-vires-Lehre insbesondere bei der Frage nach der Wirksamkeit von Rechtsakten der Europäischen Union diskutiert. Insoweit wird diskutiert, dass Rechtsakte der EU, die nicht von den EU-Verträgen gedeckt sind, als „ausbrechende Rechtsakte“ unwirksam sein können.“

Aus der BVerfG – Entscheidung:

„Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union die durch das Integrationsprogramm in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet, hat sie als Ultra-vires-Akt am Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht teil. Sie ist in Deutschland unanwendbar und entfaltet für deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte keine Wirkung. Diese dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG; BVerfGE 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <387 f. Rn. 30>; 142, 123 <207 Rn. 162>).“

Man weiß also auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 immer noch ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in den Reihen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt um die Wirkweise der im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Rechtsbefehle sehr wohl Bescheid und verschanzt sich dann dahinter, wenn es nützlich erscheint.

Fakt ist versus der ultra-vires-Lehre bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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