Voßkuhle und seinesgleichen als bloße nominelle Richter im BVerfG entkommen wegen dem ungültigen BVerfGG sowie ihrer nichtigen Wahl an das BVerfG jetzt ihrer strafrechtlichen Verfolgung wegen Rechtsbeugung in Sachen Entscheidung gegen den Europäischen Gerichtshof in Sachen EZB – Anleihekäufe

„EU-Verfahren gegen Deutschland?  Der Schaden ist längst angerichtet.“ Mit ihrer Entscheidung zu den Anleihenkäufen der EZB haben sich die Bundesverfassungsrichter gegen das höchste EU-Gericht gestellt.

Der Europarechtler Franz Mayer spricht von einer „Atombombe“, die das Bundesverfassungsgericht gezündet habe. Mit ihrem Urteil zu den milliardenschweren Staatsanleihenkäufen der Europäischen Zentralbank (EZB) haben sich die Karlsruher Richter zum ersten Mal über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinweggesetzt – und damit Schockwellen in Europa ausgesendet. Bröckelt nun die Autorität des höchsten EU-Gerichts – in einer Zeit, in der die Europäische Union ohnehin zunehmend mit Nationalismus zu kämpfen hat?“ (Quelle: t-online, 10.05.2020)

Eigentlich wäre alles so einfach im Jahr 70 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes auch was die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung der Richter am Bundesverfassungsgericht anbelangt, wenn sich da nicht bei näherem Hinsehen von Grundgesetzes wegen die Unmöglichkeit dessen offenbaren würde. Ohne dass es irgendwo ausdrücklich als Gesetzeswortlaut geschrieben steht, sind die Robenträger des BVerfG praktisch straf- und haftungslos gestellt, wenn sie als Robenträger im BVerfG sog. richterliche Entscheidungen treffen, denn Fakt ist, dass das BVerfGG seit dem 13.03.1951 wegen dessen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist mit der ewigen Folge, dass das BVerfG über kein grundgesetzkonformes Prozessgesetz verfügt, was aber die zwingende Voraussetzung für richterliches Handeln nach dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland bildet.

Ebenso ist Fakt, dass sämtliche seit September 1951 bis heute an das BVerfG „gewählte“ Robenträger von Bundestag und Bundesrat nicht grundgesetzkonform in ihr Richteramt gelangt sind. Bis heute wird gegen Art. 94 GG von Seiten des Bundestages gehandelt und die sog. Richterwahlen des Bundesrates entsprechen ebensowenig den unverbrüchlichen Regeln des Bonner Grundgesetzes mit der Folge, dass alle Roterobenträger des BVerfG nur scheinbar das ihnen übertragene Richteramt bekleiden mit der Folge, dass alle ihre seit September 1951 erlassenen Entscheidungen ex tunc nichtig waren, sind und bleiben.

Fakt ist sodann aber auch, dass der Straftatbestand der Rechtsbeugung nicht greift, denn es mangelt den Roterobenträgern des BVerfG an der vom Strafgesetzbuch zwingend geforderten formellen und materiellen Richtereigenschaft. Infrage kommt einzig die Amtsanmaßung, doch auch die bleibt strafrechtlich ungesühnt, da es in der Bundesrepublik Deutschland an grundgesetzkonform in ihr Amt gekommenen Staatsanwälten mangelt, mangelt es diesen allen doch nach dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes an ihrer Ableistung des Beamteneides mit der Folge, dass in Ermangelung dessen das Dienst- und Treueverhältnis gemäß Art. 33 GG nicht zustande gekommen ist mit der weiteren Folge, dass in der Bundesrepublik Deutschland keine grundgesetzkonforme Strafverfolgung stattfindet.

Vor dem Hintergrund des gegenwärtig zwischen der Europäischen Union in Brüssel und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg sowie dem Bundesverfassungsgericht in der Bundesrepublik Deutschland eingetretenen die Rechtssicherheit der Europäischen Union ernsthaft infrage stellenden Eklat, weil das BVerfG die Rechtsprechung des EUGH in selber Sache nachträglich national entgegengesetzt unterläuft, ist es nur folgerichtig, dass nicht nur der EUGH auf seine Vorrangstellung gegenüber allen nationalen Gerichten der Mitgliedsländer der EU pocht, sondern auch die EU öffentlich über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland sinniert. Pikant ist daran aber nicht nur, dass ausgerechnet die deutsche Ratspräsidentin von der Leyen, die in der Bundesrepublik Deutschland sowohl in Niedersachsen als auch im Bund in Ermangelung grundgesetzkonformer Landes- und Bundeswahlgesetze nur nominell Ministerämter bekleidet und von daher den grundgesetzwidrigen Rechtsbruch personifiziert gelebt und davon persönlich profitiert hat, sich zur Wortführerin der Europäischen Union für die Wahrung der Rechtseinheit macht, sondern auch die Tatsache, dass es seit der ersten Wahl zum europäischen Parlament 1977 tatsächlich zu keiner rechtmäßigen Konstitution des europäischen Parlamentes bis heute gekommen ist, denn die bundesdeutschen europäischen Wahlgesetze verstoßen seit 1977 ex tunc gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind aufgrund dessen ungültig mit der Folge, dass aus der Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt ein von Grundgesetzes wegen grundgesetzkonform gewählter Abgeordneter in das europäische Parlament entsandt worden ist.

Der Europäische Gerichtshof, ebenso der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen endlich zur Kenntnis nehmen, dass bis heute inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Weitere Details zum seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrigen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland lesen hier im Blog. Stichworte sollten beispielsweise sein:

Grundgesetzwidrige Straf- und Haftungslosigkeit für Finanzbeamte; Zitiergebot; fehlender Straftatbestand Amtsmissbrauch; grundgesetzwidrige Gesinnungstatbestände bei der Nötigung und Erpressung; grundgesetzwidrige Straflosigkeit bei vorsätzlicher Steuer,- Gebühren- und anderer Abgabenüberhebung; grundgesetzwidriger Kammerzwang; NS-Rechtsordnung; purifiziertes nationalsozialistisches Recht; Richtereid; Beamteneid; Grundgesetz; parlamentarischer Rat; Protokolle;

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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