Wird nun aber radikale Kritik an der Verfassungswirklichkeit mit verfassungsfeindlichem Extremismus bewusst verwechselt, gilt es Alarm zu schlagen, so Heinemann als wenn auch nur nomineller Bundespräsident

Die mit dem 23.05.1949, dem Tag, an dem das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat, tatsächlich bis heute Tag für Tag 70 Jahre lang vollzogene Verfassungswirklichkeit  ist schlicht grundgesetzwidrig und zwar ausnahmslos. Sowohl die damals Handelnden als auch die bis heute als Nachfolger Handelnden, wissen genau was sie da getan haben bzw. über den heutigen Tag hinaus tun. Man handelt auf der ganzen Linie vorsätzlich grundgesetzwidrig und grundgesetzfeindlich und das sowohl von Seiten aller etablierten politischen Parteien als auch der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt des Bundes- und Landesgesetzgebers, also aller Parlamente, der vollziehenden und insbesondere der rechtsprechenden Gewalt, nimmt sie doch eine ganz besonders grundgesetzfremde, -widrige und -feindliche Rolle ein. Das Problem ist für alle Nichtinsider, dass man sich schon im Parlamentarischen Rat auf unscheinbares Handeln geeinigt hat als man darüber sinnierte, wie man den Art. 143 GG (Hochverrat) gar nicht erst Verfassungsrang erlangen lassen wollte, um ihn dann schnellstmöglich mit einem einfachen Gesetz ohne Zustimmung der Alliierten Westmächte damals, aus dem Grundgesetz nach dem 23.05.1949 streichen zu können, wie übrigens tatsächlich mit dem ersten Strafrechtsänderungsgesetz sang- und klanglos ohne Beteiligung der Alliierten entgegen Art. 79 GG und noch während und entgegen des geltenden Besatzungsstatuts geschehen.

Am 11.08.1950 wird in die Kabinettsprotokolle der ersten Adenauer-Regierung auf der 89. Kabinettssitzung das Folgende vom damaligen ersten Bundesinnenminister Heinemann zu Protokoll gegeben:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Am 19.05.1949 veröffentlichte der SPIEGEL in seiner Ausgabe 21/1949 das Folgende zur Wirkweise des am 23.05.1949 in Kraft treten werdende Bonner Grundgesetz als dann die ranghöchste Rechtsnorm der am 24.05.1949 um 0 Uhr ihre Existenz erfahrende Bundesrepublik Deutschland:

„Die Grundrechte sind (zum ersten Mal in Deutschland) für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar rechtsverbindlich. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt rechtsverletzt, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Kläger gegen Staat oder Gemeinde kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, genau wie bei einem zivilen Rechtsstreit. Diese Bestimmung ist neu. Dem Bürger ist ein öffentliches Recht gegeben, auf das er pochen kann.

Anders als in der Weimarer Verfassung sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteile des Bundesrechts. Sie gehen allen Gesetzen vor und sind für die Bewohner des Bundesgebietes unmittelbar rechtsverbindlich. Noch in der Weimarer Republik mußte der Gesetzgeber völkerrechtliche Normen zuvor in Reichsrecht „transformieren“. Unter der Herrschaft des Grundgesetzes ist jeder Bewohner Westdeutschlands unmittelbar ans allgemeine Völkerrecht gebunden.“

Bis heute zieht sich das Heinemannzitat vom 11.08.1950 durch das hoheitliche Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt, nämlich systematisch versus Inhalt und Wirkweise des Bonner Grundgesetzes, das am 23.05.2019 inzwischen 70 Jahre alt wird und noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Hinzu kommt die Tatsache, dass man mit dem ersten Bundeswahlgesetz 1949 gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, verstoßen hat mit der Folge, dass das erste Bundeswahlgesetz ex tunc ungültig blieb und die erste Bundestagswahl nichtig gewesen und geblieben ist mit der weiteren Folge, dass alle Mandate nichtig waren aber auch die erste Bundesversammlung ein nichtiges Ergebnis erzeugt hat, den wo Gesetze ungültig sind, weil sie gegen die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes verstoßen, sind alle auf diesen ungültigen Gesetzen basierenden Wahlen, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen immer nichtig und bleiben es auch.

Die Nachfolgetäter des NS-Terrorregimes haben seitdem ganze Arbeit geleistet, denn bis heute sind wegen ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) alle Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland ex tunc ungültig mit der Folge, dass kein Deutscher Bundestag, kein Landtag und kein kommunales Parlament seit dem 23.05.1949 grundgesetzkonform gewählt worden ist und somit alle Mandatsträger niemals grundgesetzkonform ihr Mandat erlangt, geschweige denn ausgeübt haben.

Dank der „granitenen Dummheit“ der bundesdeutschen Gesamtbevölkerung ist dieser grundgesetzwidrige Zustand Deutschlands bis heute aufrecht zu erhalten, denn alle Beteiligten wissen nur, was sie wissen dürfen und denken nur, was sie denken sollen, so behalten die Täter bis heute das grundgesetzfeindliche / -widrige Zepter des Handelns in den Händen.

Fakt ist nämlich seit dem 23.05.1949, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, ungestraft übrigens.

Gesetz und Recht werden seit 70 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt einzig und allein ziel- und zweckgerichtet gegen die Grundrechteträger angewandt.

Der auch nur bloß nominelle Bundespräsident Horst Köhler anlässlich des 60. Jahrestages der hess. Landesverfassung mit aber deutlichen Worten:

Verfassungsfreunde – das müssen einmal die sein, denen das Volk die Befugnis zur  Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut.

Die staatliche Ordnung ist im wesentlichen Ämterordnung, und jedes vom Volk anvertraute Amt verpflichtet auf das Wohl des ganzen Volkes.

Und zu den wichtigsten Amtspflichten zählt es, sorgsam und pfleglich mit der Verfassung umzugehen, denn sie enthält ja die wichtigsten Regeln, die die Bürger sich als Freie und Gleiche gegeben haben, um einander zu regieren und sich voneinander regieren zu lassen.

Der Respekt vor der Verfassung hat viele Ausprägungen:

Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger, ob Abgeordneter, Minister oder Beamter, verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungs-verstoß billigend in Kauf zu nehmen nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nichtschau’n mer halt mal“.

Es ist allerhöchste Zeit, die Grundgesetzfeinde in Gestalt der etablierten politischen Parteien sowie der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt, endlich aus ihren nominellen Ämtern zu jagen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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