Kommunalwahlen am 15.03.2020 in Bayern sind, Coronavirus-Pandemie hin oder her, zum wiederholten Male nichtig, denn das Bayrische Kommunalwahlgesetz verstößt seit eh und je gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist demzufolge ungültig

Bundesweit lähmt die Coronavirus-Pandemie nahezu vollständig das öffentliche Leben, gleiches findet in Bayern statt und trotzdem wird auf kommunaler Ebene in Bayern am 15.03.2020 gewählt und das, obwohl das Bayerische Kommunalwahlgesetz wegen seines Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist mithin alle bisherigen Bayerischen Kommunalwahlen nichtig waren, sind auch die vom 15.03.2020 nichtig sein wird. 40.000 Mandate werden bestenfalls nominell vergeben, mit dem Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes unter keinen Umständen vereinbar, doch wen stört das selbst 70 Jahre nach dem Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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