am 05.03.1933, heute vor 87 Jahren, begann der illegale verfassungswidrige Nazi-Terror auf der Basis der illegalen verfassungswidrigen Reichstagswahl; bis heute harrt das Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 noch immer seiner wahren Erfüllung, wird doch die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung bis heute grundgesetzwidrig gegen die Bevölkerung exekutiert

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -, dank der wohl immer noch „granitenen Dummheit“ der bundesdeutschen Bevölkerung hat die das Phänomen bis heute nicht einmal tatsächlich bemerkt oder aber ist zufrieden mit diesem 70jährigen Unrechtssystem in Gestalt einer Wohlfühldiktatur, obwohl in Gänze grundgesetzwidrig.

De facto ist von den Weitermachern mit dem 23.05.1949 die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und wird auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Aus all den in der Einzelfallentscheidung „Tillessen / Erzberger“ aufgeführten Gründen hat das Tribunal Général als oberste Instanz das o. a. Urteil erlassen, in dem es u. a. heißt:

„Die Verordnung vom 21. März 1933 [red. Anm.: Amnestieverordnung] ist im Hinblick auf die Art. 46, 49 und 68 (in ihrem ursprünglichen Wortlaut) der Verfassung vom 11.04.1919 [red. Anm.: Weimarer Verfassung] verfassungswidrig.

Das erlassene Urteil [red. Anm.: das angefochtene Urteil des Landgerichts Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46 v. 29.11.1946] steht, da es geeignet ist, den Hitlergeist lebendig zu erhalten, im Widerspruch mit der Internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschlands selbst.

Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, dass die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache an das Landgericht Konstanz verwiesen.“

Die für verbindlich erklärten sachlichen und tatsächlichen Gründe lauten u. a. wie folgt:

“In weiterer Erwägung, dass das Gericht [red. Anm.: Landgericht Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46 v. 29.11.1946] zu Unrecht behauptet hat, dass die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, dass im Gegenteil feststeht, dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.

In Erwägung, dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21.03.1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.“

Daraus folgt im Ergebnis, dass alle Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse in gleicher Weise verfassungswidrig waren, wie die Amnestieverordnung vom 21. März 1933.

Die damalige Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Entscheidend ist das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007“. Dort sind in Art. 4 „Bereinigung des Besatzungsrechtes“ unter § 3 die Folgen der Aufhebung geregelt. Dort heißt es:

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages [vom 26. Mai 1952] fort.

Dieser Gedanke ist bereits im Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz in der Drucksache 16/5051 vom 20.04.2007 klar zum Ausdruck gekommen. Dort heißt es zu § 3:

„Satz 1 verdeutlicht, dass die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages von der Aufhebung nicht angetastet wird. Dieser Artikel 2 Abs. 1, der insoweit auch im Jahr 1990 unberührt geblieben ist, bestimmt nämlich, dass „alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind,

… in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft (sind und bleiben), ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.“

Gemäß Art. 139 GG sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gehindert, diese Rechtslage zu ändern oder aufzuheben.

Es bleibt abschließend festzustellen, dass der Ausspruch des Tribunal Général vom 06.01.1947, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im deutschen Rechtssystem verankert worden ist. Dieser Ausspruch hat bis heute und weiterhin gemäß Art. 139 GG Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen.

Das Tribunal Général hatte am 06.01.1947 keine Veranlassung, neben den Gerichten und Verwaltungsbehörden auch den Gesetzgeber zu erwähnen, da er selbst gesetzgeberische Kraft hatte. Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers in die vom Tribunal Général unwiderruflich ausgesprochene Bindewirkung der Feststellung, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist erst im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 ergänzt worden.

Zum Schluss ist festzustellen, dass die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben hat.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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