wenn es um den selbstbestimmten Tod geht, dann wird auf den unverbrüchlichen Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes verwiesen – 2 BvR 2347/15 –

Focus-online vermeldet am 26.02.2020:

„Mit dem neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch wollte die Politik professionellen Suizidhelfern das Handwerk legen. Aber das geht Karlsruhe zu weit: Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.“

Anders sieht es in Karlsruhe über den heutigen Tag hinaus jedoch mit dem eigenen, mit dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz vom 13.03.1951 aus. Trotz dessen nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen da sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich Karlsruhe nicht davon abbringen, es anzuwenden, obwohl es seit dem 13.03.1951 infolge des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG restlos ungültig ist.

Und noch vieles andere ist trotz Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland von Grundgesetzes wegen sowohl ungültig als auch in der Folge automatisch nichtig, nichtsdestotrotz wird bundesweit von Seiten der unverbrüchlich dem Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes verpflichteten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt einschließlich aller etablierten politischen Parteien Rechtsstaat versus allen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes praktiziert.

Wie das im Einzelnen ausschaut, liest sich hier detailliert im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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