ungültiges Hamburgisches Wahlgesetz und zu dumm zum Zählen, jedenfalls bei der Auszählungen von FDP-Stimmen in HH-Langenhorn

Fakt ist, dass das Hamburgische Wahlgesetz zur Hamburgischen Bürgerschaft ebenso wie die übrigen Landeswahlgesetze in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Bundeswahlgesetz wegen ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist mit der zwingenden Folge, dass auch die Bürgerschaftswahl vom 23.02.2020 nichtig ist und nichtig bleibt, egal wer da mit viel viel Stimmen gewählt worden sein soll und ebenso ist es egal, wie hoch die Wahlbeteiligung am 23.02.2020 in Hamburg gewesen ist.

Dass sodann noch die zugunsten der FDP sowie der Grünen im Wahlkreis HH-Langenhorn am 23.02.2020 abgegebenen Stimmen aller Wahrscheinlichkeit nach beim Auszählen (Hamburg FDP verliert Stimmen durch Auszählungsfehler) vertauscht worden sind, ändert nichts an der Tatsache, dass kein einziges Mandat grundgesetzkonform am 23.02.2020 in Hamburg dank des ungültigen Hamburgischen Wahlgesetzes erlangt worden ist, denn aus einer nichtigen Wahl aufgrund eines ex tunc ungültigen Wahlgesetzes sind gültige Mandate nicht zu erlangen.

In der Bundesrepublik Deutschland wird grundgesetzwidrig immer noch die ersatzlos untergegangene grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis grundgesetzwidrig purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (C.Laage in »Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945« in »Kritische Justiz« Heft 4/1989, S. 409-432) gegen die Bevölkerung grundgesetzwidrig exekutiert.

An diesem grundgesetzwidrigen Zustand wirken bis heute alle im Bundestag und den 16 Landtagen sitzenden politischen Parteien und Gruppierungen unverblümt mit.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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