Ministerpräsidentenwahl in Thüringen ist genauso nichtig wie die Landtagswahl vom 27.10.2019 in Thüringen nichtig ist, denn am Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kommt kein grundrechtseinschränkendes Gesetz legal vorbei, ein solches bleibt ex tunc ungültig

Nichts weiter als ein absurdes staatspolitisches Schauspiel in Gestalt der von Grundgesetzes wegen komplett grundgesetzwidrigen Ministerpräsidentenwahl wurde am 05.02.2020 im Thüringer Landtag von Seiten der dort sich nach der bereits zum wiederholten Mal stattgefundenen grundgesetzwidrigen Landtagswahl am 29.10.2019 inzwischen versammelten lediglich nominell ihr Landtagsmandat ausübenden Abgeordneten der Linken, der Grünen, der SPD, der CDU, der FDP und AfD vor laufenden Kameras und Mikrophonen dargeboten.

Die Details bezüglich der grundgesetzwidrigen Landtagswahl(en) in Thüringen lesen sich unter

Thüringens Landtagswahl am 27.10.2019 nichtig, denn auch Thüringens Landeswahlgesetz verstößt seit eh und je gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) denn wo ein muss im Bonner Grundgesetz geschrieben steht, haben soll und kann keine Legitimation

Dem Einmaleins der Normenhierachie der Bundesrepublik Deutschland folgend, ist die Wahl eines Ministerpräsidenten in einem bundesdeutschen Landtag seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 nur dann grundgesetzkonform möglich, wenn zuvor eine grundgesetzkonforme Landtagswahl stattgefunden hat. Eine Landtagswahl muss von grundgesetzes wegen auf der Basis eines grundgesetzkonformen Landeswahlgesetzes erfolgt sein. Ist das Landeswahlgesetz wegen seines nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig, also am Wahltag bereits inexistent, so ist die Wahl nichtig, kein Kandidat hat das Abgeordnetenmandat grundgesetzkonform erlangt, der Landtag existiert bloß nominell, alles, was die grundgesetzwidrig ihr Mandat erlangt habenden Personen im  Landtag tun oder lassen, ist ex tunc nichtig und bleibt es auch.

So verhält es sich auch mit der Wahl eines Ministerpräsidenten, denn ein solcher kann nur von grundgesetzkonform gewählten Mandatsträgern in freier und geheimer Wahl gewählt werden.

Aufgrund dessen, dass nun die Landtagswahl in Thüringen am 27.10.2019 wegen des von Grundgesetzes wegen ungültigen thüringischen Landeswahlgesetzes nichtig gewesen und bis heute geblieben ist, ist auch die am 05.02.2020 im thüringischen Landtag vollzogene Wahl des Ministerpräsidenten nichtig und sie bleibt es von Grundgesetzes wegen auch.

Das die bekannt gewordenen Details, die zur von Grundgesetzes wegen bloßen Schein – Wahl des nominellen FDP-Abgeordneten Kemmerich geführt hat, den Schluss zulassen, dass, wenn es nützt, auch die Stimmen von Faschisten und bekennenden Anhängern der braunen Brut des Massenmörders Adolf Hitler nicht ausgeschlagen werden, um an die politische sowie vollziehende Macht zu gelangen und das ausgerechnet 75 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes am 08. Mai 1945, ist bemerkenswert, denn zeigt es doch die Durchtriebenheit derer bis heute, klammheimlich und unscheinbar auch nach 70 Jahren des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung grundgesetzwidrig auf der Basis grundgesetzwidrig purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig gegen die bundesdeutsche Bevölkerung zu exekutieren.  Auch hierzu lesen sich die Details in diesem Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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